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{'item': ['4Ob129/60', '9ObA39/08p', '8ObA20/16y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034929 Entscheidungsdatum07.02.1961 Geschäftszahl4Ob129/60; 9ObA39/08p; 8ObA20/16y NormABGB §1497 III;

§8

;

§10

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§17

ABGB §1497 römisch drei;

§8

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§10

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§17Rechtssatz

Wird über eine dem Dienstnehmer nach § 5c Abs 1

1950 gebührende Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung ein Vergleich mit dem Dienstgeber geschlossen und dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß der vom Dienstnehmer behauptete Nutzen der Erfindung in bestimmten Richtungen (Leistungssteigerung, Brennstoffersparnis) nicht angenommen werden könne, liegt die im § 5e Abs 1

1950 vorausgesetzte wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse schon darin, dass der Dienstnehmer nachträglich beweisen kann, der von ihm behauptete Nutzen liege in den bestimmten Richtungen doch vor. Grundsätze für die Bemessung der Vergütung. Feststellungsklagen haben die Wirkung, die Verjährung zu unterbrechen.Wird über eine dem Dienstnehmer nach Paragraph 5 c, Absatz eins,

1950 gebührende Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung ein Vergleich mit dem Dienstgeber geschlossen und dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß der vom Dienstnehmer behauptete Nutzen der Erfindung in bestimmten Richtungen (Leistungssteigerung, Brennstoffersparnis) nicht angenommen werden könne, liegt die im Paragraph 5 e, Absatz eins,

1950 vorausgesetzte wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse schon darin, dass der Dienstnehmer nachträglich beweisen kann, der von ihm behauptete Nutzen liege in den bestimmten Richtungen doch vor. Grundsätze für die Bemessung der Vergütung. Feststellungsklagen haben die Wirkung, die Verjährung zu unterbrechen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-02-07 4 Ob 129/60 Veröff: SZ 34/15 = JBl 1961,482 = SozM IAe/419 = Arb 7325 TE OGH 2009-08-04 9 ObA 39/08p Vgl; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 10

liegt nicht erst dann vor, wenn unvorhergesehene Entwicklungen eintreten. Es genügt vielmehr, wenn diese schon seinerzeit bestehenden, ein Missverhältnis der Leistungen begründenden Verhältnisse erst nachträglich bewiesen werden können, wobei es auch keine Rolle spielt, ob der Dienstnehmer schon damals von den sich erst später herausstellenden Auswirkungen seiner Erfindung überzeugt gewesen sein mag. Der Sinn der Bestimmung des § 10

liegt gerade darin, dass die Vergütung, die unter der Annahme abweichender Verhältnisse geringer als gebührend festgelegt worden ist, ihrem wahren Wert entsprechend nachträglich honoriert werden soll. (T1)Vgl; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 10,

liegt nicht erst dann vor, wenn unvorhergesehene Entwicklungen eintreten. Es genügt vielmehr, wenn diese schon seinerzeit bestehenden, ein Missverhältnis der Leistungen begründenden Verhältnisse erst nachträglich bewiesen werden können, wobei es auch keine Rolle spielt, ob der Dienstnehmer schon damals von den sich erst später herausstellenden Auswirkungen seiner Erfindung überzeugt gewesen sein mag. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 10,

liegt gerade darin, dass die Vergütung, die unter der Annahme abweichender Verhältnisse geringer als gebührend festgelegt worden ist, ihrem wahren Wert entsprechend nachträglich honoriert werden soll. (T1) Veröff: SZ 2009/105 TE OGH 2017-03-28 8 ObA 20/16y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034929

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.