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{'item': '6Ob41/61; 5Ob326/66; 6Ob107/67; 5Ob100/68; 1Ob216/71 (1Ob217/71); 8Ob151/72; 8Ob549/77; 1Ob514/78; 4Ob145/82 (4Ob146/82); 2Ob513/82; 9ObA5/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039594 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl6Ob41/61; 5Ob326/66; 6Ob107/67; 5Ob100/68; 1Ob216/71 (1Ob217/71); 8Ob151/72; 8Ob549/77; 1Ob514/78; 4Ob145/82 (4Ob146/82); 2Ob513/82; 9ObA5/87; 4Ob563/88; 7Ob617/93; 4Ob9/18d; 4Ob162/23m; 4Ob196/25i NormZPO §235 Abs3 F RechtssatzKlagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde oder wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre (vgl JBl 1955,502).Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde oder wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre vergleiche JBl 1955,502). EntscheidungstexteTE OGH 1961-02-08 6 Ob 41/61 TE OGH 1966-11-10 5 Ob 326/66 TE OGH 1967-04-19 6 Ob 107/67 TE OGH 1968-04-17 5 Ob 100/68 TE OGH 1971-10-28 1 Ob 216/71 Beisatz: Klagsänderung nach bereits durchgeführtem Beweisverfahren. (T1) TE OGH 1972-09-05 8 Ob 151/72 nur: Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde. (T2) TE OGH 1977-11-09 8 Ob 549/77 nur T2 TE OGH 1978-01-25 1 Ob 514/78 Auch; Veröff: JBl 1978,545 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 145/82 nur: Wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre. (T3) Veröff: Arb 10192 TE OGH 1983-10-04 2 Ob 513/82 Auch; nur T3 TE OGH 1987-06-17 9 ObA 5/87 Auch; nur T3; Beisatz: Eine Klagsänderung ist zulässig, wenn das Erstgericht seine Anleitungspflicht verletzte und deshalb nach dem Akteninhalt entscheidungswesentliche Umstände nicht mit den Parteien erörterte. (§ 48 ASGG). (T4)Auch; nur T3; Beisatz: Eine Klagsänderung ist zulässig, wenn das Erstgericht seine Anleitungspflicht verletzte und deshalb nach dem Akteninhalt entscheidungswesentliche Umstände nicht mit den Parteien erörterte. (Paragraph 48, ASGG). (T4) TE OGH 1988-09-13 4 Ob 563/88 Vgl auch; Beisatz: Dem Kläger soll nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Änderung seines Begehrens den Rechtstreit auf einer ganz neuen Grundlage und mit neuen Beweismitteln fortzusetzen. (T5) TE OGH 1993-11-24 7 Ob 617/93 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 9/18d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2023-11-21 4 Ob 162/23m gegenteilig; Beisatz: Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund (hier: Wirksamkeit des Vertrags statt Leistungsstörung) mangels vorhandener Wahrnehmungen oder wegen der Notwendigkeit zur Vorbereitung nicht befragt werden können. (T6) TE OGH 2026-02-20 4 Ob 196/25i Beisatz: gegenteilig: In Einzelfällen kann dem Kläger sogar die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0039594

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.