OGH Rechtssatz RS0034679 (3Ob58/61)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034679 Entscheidungsdatum15.02.1961 Geschäftszahl3Ob58/61; 3Ob17/94; 8ObA250/95; 5Ob265/02k; 8ObA76/08x; 10Ob59/11s; 1Ob72/17w NormABGB §1495 RechtssatzFür die Dauer der Ehe gilt zwischen den Ehegatten diese Hemmungsvorschrift uneingeschränkt.
EntscheidungstexteTE OGH 1961-02-15 3 Ob 58/61 TE OGH 1994-04-13 3 Ob 17/94 Auch; Beisatz: Die Hemmungsregel gilt für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen und damit auch und gerade für Unterhaltsansprüche. (T1) Veröff: SZ 67/62 TE OGH 1996-05-23 8 ObA 250/95 Beis wie T1; Beisatz: Auch für Ansprüche aus Gesellschafts- oder Arbeitsverträgen. Dass die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht ist, ist nicht erforderlich. (T2) TE OGH 2002-12-03 5 Ob 265/02k Auch; Beisatz: Diese Verjährungshemmung gilt grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten; ausgenommen (besonders geregelt) sind nur Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen. (T3) Beisatz: Die Verjährungshemmung ist auch auf Schadenersatzansprüche anzuwenden. (T4) TE OGH 2008-12-16 8 ObA 76/08x Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unbeachtlich ist, ob die häusliche Gemeinschaft weiter besteht bzw die Klagsführung zumutbar ist. (T5) Beisatz: Die Verjährungshemmung des § 1495 ABGB (analog) greift jedoch nicht für Ansprüche einer Dienstnehmerin aus ihrem Dienstverhältnis zu einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der Dienstnehmerin war, weil es sich dabei nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH handelt. (T6)Beisatz: Die Verjährungshemmung des Paragraph 1495, ABGB (analog) greift jedoch nicht für Ansprüche einer Dienstnehmerin aus ihrem Dienstverhältnis zu einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der Dienstnehmerin war, weil es sich dabei nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH handelt. (T6) TE OGH 2011-08-30 10 Ob 59/11s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 72/17w Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch für vertraglich bedungene Verzugszinsen. (T7) Beisatz: § 1495 Satz 1 ABGB geht als spezielle, auf das Vorliegen einer besonderen familienrechtlichen (oder Fürsorgepflichten enthaltenden) Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner abstellende Vorschrift der allgemeinen Verjährungsbestimmung der § 1480 ABGB vor. (T8)Beisatz: Paragraph 1495, Satz 1 ABGB geht als spezielle, auf das Vorliegen einer besonderen familienrechtlichen (oder Fürsorgepflichten enthaltenden) Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner abstellende Vorschrift der allgemeinen Verjährungsbestimmung der Paragraph 1480, ABGB vor. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034679