RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.02.1961 Geschäftszahl8Os452/60; 8Os148/61; 10Os76/66; 10Os170/66; 10Os168/69; 10Os157/69; 10Os42/70; 10Os272/71; 10Os264/71; 10Os43/72; 11Os98/74 NormUSchG 1960 §1; RechtssatzDen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen einer nur subsidiär unterhaltspflichtigen Person, die die Gefährdung des Unterhaltes oder der Erziehung eines Unterhaltsberechtigten durch die Erfüllung ihrer subsidiären Unterhaltspflicht abwenden könnte oder tatsächlich abgewendet hat, kommt in Ansehung der Strafbarkeit des seine Unterhaltspflicht gröblich verletzenden primär Unterhaltspflichtigen nach § 1 USchG 1960 keinerlei Bedeutung zu (siehe Jann, JBl 1960,589). Eine sich über mehrere Monate erstreckende Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht trotz der Möglichkeit ihrer wenigstens teilweisen Erfüllung kann gar nicht anders als gröblich gewertet werden (siehe Reissig, ÖJZ 1960,232, ÖJZ 1960,233 und Tschulik, ÖJZ 1960,599).Den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen einer nur subsidiär unterhaltspflichtigen Person, die die Gefährdung des Unterhaltes oder der Erziehung eines Unterhaltsberechtigten durch die Erfüllung ihrer subsidiären Unterhaltspflicht abwenden könnte oder tatsächlich abgewendet hat, kommt in Ansehung der Strafbarkeit des seine Unterhaltspflicht gröblich verletzenden primär Unterhaltspflichtigen nach Paragraph eins, USchG 1960 keinerlei Bedeutung zu (siehe Jann, JBl 1960,589). Eine sich über mehrere Monate erstreckende Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht trotz der Möglichkeit ihrer wenigstens teilweisen Erfüllung kann gar nicht anders als gröblich gewertet werden (siehe Reissig, ÖJZ 1960,232, ÖJZ 1960,233 und Tschulik, ÖJZ 1960,599). EntscheidungstexteTE OGH 1961/02/17 8 Os 452/60 Veröff: SSt XXXII/18 TE OGH 1961/06/19 8 Os 148/61 nur: Den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen einer nur subsidiär unterhaltspflichtigen Person, die die Gefährdung des Unterhaltes oder der Erziehung eines Unterhaltsberechtigten durch die Erfüllung ihrer subsidiären Unterhaltspflicht abwenden könnte oder tatsächlich abgewendet hat, kommt in Ansehung der Strafbarkeit des seine Unterhaltspflicht gröblich verletzenden primär Unterhaltspflichtigen nach § 1 USchG 1960 keinerlei Bedeutung zu (siehe Jann, JBl 1960,589). (T1) Veröff: EvBl 1961/447 S 557 nur: Den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen einer nur subsidiär unterhaltspflichtigen Person, die die Gefährdung des Unterhaltes oder der Erziehung eines Unterhaltsberechtigten durch die Erfüllung ihrer subsidiären Unterhaltspflicht abwenden könnte oder tatsächlich abgewendet hat, kommt in Ansehung der Strafbarkeit des seine Unterhaltspflicht gröblich verletzenden primär Unterhaltspflichtigen nach Paragraph eins, USchG 1960 keinerlei Bedeutung zu (siehe Jann, JBl 1960,589). (T1) Veröff: EvBl 1961/447 S 557 TE OGH 1966/05/24 10 Os 76/66 nur: Eine sich über mehrere Monate erstreckende Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht trotz der Möglichkeit ihrer wenigstens teilweisen Erfüllung kann gar nicht anders als gröblich gewertet werden (siehe Reissig, ÖJZ 1960,232, ÖJZ 1960,233 und Tschulik, ÖJZ 1960,599). (T2) TE OGH 1966/12/16 10 Os 170/66 nur T1 TE OGH 1969/10/21 10 Os 168/69 nur T1 TE OGH 1969/12/09 10 Os 157/69 nur T2; Beisatz: Drei Jahre. (T3) TE OGH 1970/04/28 10 Os 42/70 nur T2 TE OGH 1972/01/25 10 Os 272/71 nur T2 TE OGH 1972/02/08 10 Os 264/71 nur T2; Veröff: EvBl 1972/252 S 469 TE OGH 1972/05/30 10 Os 43/72 nur T2 TE OGH 1974/10/18 11 Os 98/74 nur T1; Beisatz: Sechzehn Monate. (T4) RechtssatznummerRS0076385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.