RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012295 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl6Ob66/61; 6Ob150/61; 6Ob206/74 (6Ob207/74); 5Ob523/81; 3Ob129/87; 8Ob27/01f; 5Ob224/08i; 1Ob108/10d; 1Ob245/12d (1Ob107/13m); 2Ob90/15x; 2Ob112/24w NormABGB §547 ABGB §812 IABGB §812 römisch eins RechtssatzOb und inwieweit der erbserklärte Erbe neben dem Separationskurator, der als ein gerichtlich bestellter Verwalter die Gefahr einer Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben abzuwehren hat (§ 812 ABGB), seine Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Nachlasses (§ 547 ABGB) beibehält, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Bilden Gegenstand eines von der Verlassenschaft geführten Rechtsstreites Ansprüche, welche lediglich geeignet sind, sich in einer Vermehrung oder Verminderung des Nachlassvermögens auszuwirken, somit außerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators gemäß § 812 ABGB begehrt werden kann, tritt eine Änderung im Vertretungsrecht des erbserklärten Erben nicht ein.Ob und inwieweit der erbserklärte Erbe neben dem Separationskurator, der als ein gerichtlich bestellter Verwalter die Gefahr einer Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben abzuwehren hat (Paragraph 812, ABGB), seine Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Nachlasses (Paragraph 547, ABGB) beibehält, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Bilden Gegenstand eines von der Verlassenschaft geführten Rechtsstreites Ansprüche, welche lediglich geeignet sind, sich in einer Vermehrung oder Verminderung des Nachlassvermögens auszuwirken, somit außerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators gemäß Paragraph 812, ABGB begehrt werden kann, tritt eine Änderung im Vertretungsrecht des erbserklärten Erben nicht ein. EntscheidungstexteTE OGH 1961-02-22 6 Ob 66/61 TE OGH 1961-04-05 6 Ob 150/61 Hiezu; Beisatz: Entscheidung über ein weiteres Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung der II Instanz. (T1) Hiezu; Beisatz: Entscheidung über ein weiteres Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung der römisch zwei Instanz. (T1) Veröff: EvBl 1961/356 S 463 TE OGH 1975-02-20 6 Ob 206/74 Beisatz: Pflichtteilsstreit (T2) Veröff: SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74 TE OGH 1981-02-17 5 Ob 523/81 Auch TE OGH 1988-03-23 3 Ob 129/87 Veröff: SZ 61/74 TE OGH 2001-04-12 8 Ob 27/01f Auch; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Separationskurators für den Nachlass ist mit dem Zweck seiner Bestellung - Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem des Erben - beschränkt. (T3) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 224/08i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben; mit der Nachlassseparation soll nur der Haftungsfonds für ihre Forderungen gesichert, nicht aber über deren Berechtigung entschieden werden. (T4) Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (2 Ob 103/98f mwN). (T5) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 108/10d Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 245/12d Auch TE OGH 2016-02-29 2 Ob 90/15x Vgl aber; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T6) Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7)Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv Paragraph 810, ABGB und damit auch keine nach Paragraph 786, Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7) TE OGH 2024-09-10 2 Ob 112/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0012295
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