RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0068773 Entscheidungsdatum07.03.1961 Geschäftszahl3Ob503/60; 1Ob925/52; 6Ob156/62; 6Ob298/63; 8Ob152/63; 6Ob246/64; 6Ob319/66; 6Ob126/69; 8Ob148/70; 7Ob231/70; 6Ob305/71; 5Ob184/72; 1Ob112/73; 5Ob243/74; 6Ob188/13k NormMG §19 Abs2 Z6 C3; MRG §32 Abs2 RechtssatzEin entsprechender Ersatz erfordert die Beistellung dessen, was der Mieter unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse bei der gegenwärtigen Wohnungsnot billigerweise fordern kann. Eine Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung kann nicht verlangt werden. Es ist dabei nicht die geringere Wohnfläche oder Raumanzahl, die Unmöglichkeit der Unterbringung aller Möbel in der Ersatzwohnung, der Wegfall des Gartens entscheidend, es muss sich jedoch im wesentlichen um eine Wohnung gleicher Kategorie handeln (vgl Entscheidung der OGH EvBl 1948/620, EvBl 1951/288, MietSlg 5860 ua).Ein entsprechender Ersatz erfordert die Beistellung dessen, was der Mieter unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse bei der gegenwärtigen Wohnungsnot billigerweise fordern kann. Eine Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung kann nicht verlangt werden. Es ist dabei nicht die geringere Wohnfläche oder Raumanzahl, die Unmöglichkeit der Unterbringung aller Möbel in der Ersatzwohnung, der Wegfall des Gartens entscheidend, es muss sich jedoch im wesentlichen um eine Wohnung gleicher Kategorie handeln vergleiche Entscheidung der OGH EvBl 1948/620, EvBl 1951/288, MietSlg 5860 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1961-03-07 3 Ob 503/60 Veröff: MietSlg 8944 TE OGH 1952-11-19 1 Ob 925/52 nur: Ein entsprechender Ersatz erfordert die Beistellung dessen, was der Mieter unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse bei der gegenwärtigen Wohnungsnot billigerweise fordern kann. (T1) Beisatz: Für die Beurteilung, ob die angebotene Ersatzwohnung entsprechend ist, spielt auch die Höhe des Mietzinses und die wirtschaftliche Lage des Aufgekündigten eine Rolle. (T2) Veröff: MietSlg 2500 TE OGH 1962-05-23 6 Ob 156/62 TE OGH 1963-11-28 6 Ob 298/63 TE OGH 1963-07-02 8 Ob 152/63 Auch; Veröff: MietSlg 15342 TE OGH 1964-09-16 6 Ob 246/64 Veröff: MietSlg 16368 TE OGH 1966-10-14 6 Ob 319/66 Veröff: MietSlg 18415 TE OGH 1969-05-28 6 Ob 126/69 nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 21467 TE OGH 1970-06-23 8 Ob 148/70 nur T1; Veröff: JBl 1972,431 = MietSlg 22364 TE OGH 1970-12-09 7 Ob 231/70 Beisatz: Dabei ist auf alle für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles in seiner Gesamtheit in Betracht kommenden Umstände Bedacht zu nehmen. (T3) Veröff: MietSlg 22365 TE OGH 1971-12-22 6 Ob 305/71 nur: Ein entsprechender Ersatz erfordert die Beistellung dessen, was der Mieter unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse bei der gegenwärtigen Wohnungsnot billigerweise fordern kann. Eine Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung kann nicht verlangt werden. (T4) Veröff: MietSlg 23372 = ImmZ 1972,366 TE OGH 1972-10-17 5 Ob 184/72 nur T4; Veröff: MietSlg 24293 TE OGH 1973-06-20 1 Ob 112/73 Beis wie T2; Veröff: MietSlg 25299 TE OGH 1974-11-13 5 Ob 243/74 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-11-28 6 Ob 188/13k Auch; Beisatz: Ein für den Gekündigten unerschwinglicher Mietzins nimmt zwar den angebotenen Räumen den Charakter eines entsprechenden Ersatzes. Eine erhebliche Verschiedenheit des für die gekündigte und die angebotene Wohnung zu zahlenden Mietzinses für sich genommen ist jedoch noch kein Hindernis, wenn der für die aufgekündigte Wohnung zu zahlende Mietzins unverhältnismäßig niedrig und der für die angebotene Ersatzwohnung zu zahlende Mietzins objektiv angemessen ist. (T5) Beisatz: Die Prüfung dieser Fragen kann regelmäßig nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen, sodass im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. (T6)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.