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{'item': ['5Ob28/61', '5Ob131/61', '5Ob204/64', '5Ob149/66', '5Ob236/68', '3Ob236/75']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.03.1961 Geschäftszahl5Ob28/61; 5Ob131/61; 5Ob204/64; 5Ob149/66; 5Ob236/68; 3Ob236/75 NormMG §1 Abs2 Z1 B1; WWG §15 Abs11 litb; RechtssatzDie Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. Zu den auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Kosten gehört auch ein aliquoter Teil der Kosten des Wiederaufbaues der allen Mietern zugute kommenden Teile des Gebäudes. Dieser Teil ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs 4 WWG alte Fassung bzw des § 15 Abs 11 lit b WWG neue Fassung zu errechnen.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. Zu den auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Kosten gehört auch ein aliquoter Teil der Kosten des Wiederaufbaues der allen Mietern zugute kommenden Teile des Gebäudes. Dieser Teil ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, WWG alte Fassung bzw des Paragraph 15, Absatz 11, Litera b, WWG neue Fassung zu errechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1961/03/08 5 Ob 28/61 Veröff: EvBl 1961/250 S 325 TE OGH 1961/04/19 5 Ob 131/61 nur: Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. (T1) nur: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. (T1) TE OGH 1964/10/08 5 Ob 204/64 nur: Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. Zu den auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Kosten gehört auch ein aliquoter Teil der Kosten des Wiederaufbaues der allen Mietern zugute kommenden Teile des Gebäudes. (T2) Veröff: MietSlg 16194 nur: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. Zu den auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Kosten gehört auch ein aliquoter Teil der Kosten des Wiederaufbaues der allen Mietern zugute kommenden Teile des Gebäudes. (T2) Veröff: MietSlg 16194 TE OGH 1966/12/15 5 Ob 149/66 nur T2; Beisatz: Überwälzung der Kosten auf den Mieter in der Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenbeitrages genügt. (T3) Veröff: MietSlg 18256

(31)TE OGH 1968/10/30 5 Ob 236/68 nur T1; Veröff: MietSlg 20626 = MietSlg 20651 TE OGH 1976/04/27 3 Ob 236/75 nur T2 RechtssatznummerRS0067091

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.