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{'item': ['5Ob84/61', '7Ob384/65 (7Ob385/65)', '8Ob109/67', '5Ob119/67', '2Ob510/77', '8Ob521/78', '8Ob516/80', '8Ob546/88', '4Ob527/91', '4Ob548/91',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013245 Entscheidungsdatum08.03.1961 Geschäftszahl5Ob84/61; 7Ob384/65 (7Ob385/65); 8Ob109/67; 5Ob119/67; 2Ob510/77; 8Ob521/78; 8Ob516/80; 8Ob546/88; 4Ob527/91; 4Ob548/91; 7Ob625/93; 5Ob15/00t; 1Ob40/01s; 7Ob109/02h; 1Ob89/06d; 5Ob12/09i; 1Ob245/08y; 2Ob41/11k; 2Ob41/15s; 2Ob188/19i NormABGB §830 B1; ZPO §14 Bc RechtssatzDie Teilungsklage ist gegen alle Teilhaber zu richten. Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft, weshalb am Teilungsprozess sämtliche Miteigentümer, sei es als Beklagte beteiligt sein müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-03-08 5 Ob 84/61 Veröff: JBl 1961,510 = ImmZ 1962,11 TE OGH 1966-01-19 7 Ob 384/65 Veröff: JBl 1966,320 = ImmZ 1966,283 = ImmZ 1966,316 TE OGH 1967-05-23 8 Ob 109/67 nur: Die Teilungsklage ist gegen alle Teilhaber zu richten. Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft. (T1) TE OGH 1967-07-07 5 Ob 119/67 nur T1 TE OGH 1977-04-29 2 Ob 510/77 nur T1; Veröff: SZ 50/63 TE OGH 1978-05-17 8 Ob 521/78 Beisatz: Die Teilungsklage richtet sich nicht gegen den vertraglichen Nacherben, da der Vorerbe als Miteigentümer zur Vertretung des durch die Nacherbschaft erfassten Vermögens berufen ist. (T2) Veröff: SZ 51/65 = NZ 1980,127 TE OGH 1980-05-22 8 Ob 516/80 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 521/78 TE OGH 1989-03-30 8 Ob 546/88 TE OGH 1991-06-18 4 Ob 527/91 nur T1; Beisatz: Selbst wenn Teilhaber außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben. Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert. (T3)nur T1; Beisatz: Selbst wenn Teilhaber außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben. Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert. (T3) TE OGH 1991-10-08 4 Ob 548/91 nur T1; Beis wie T3 nur: Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. (T4)nur T1; Beis wie T3 nur: Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. (T4) TE OGH 1994-01-19 7 Ob 625/93 TE OGH 2000-01-25 5 Ob 15/00t Auch; nur: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht. (T6); Beisatz: Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der §§ 14, 20 ZPO erkennen lässt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden. (T7); Beisatz: Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu. (T8)Auch; nur: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht. (T6); Beisatz: Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der Paragraphen 14, 20, ZPO erkennen lässt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden. (T7); Beisatz: Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu. (T8) TE OGH 2001-04-27 1 Ob 40/01s Verstärkter Senat; Ähnlich; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T9); Veröff: SZ 74/81Verstärkter Senat; Ähnlich; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß Paragraph 117,, Paragraph 127, oder Paragraph 140, Absatz eins, HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T9); Veröff: SZ 74/81 TE OGH 2002-06-12 7 Ob 109/02h Beisatz: Eine Abweisung oder Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht. (T10) TE OGH 2006-11-28 1 Ob 89/06d Beis wie T7 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i Beis wie T3; Beisatz: Bei der Miteigentumsgemeinschaft steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65). (T11); Beisatz: Beim Mischhaus ist es nicht möglich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist. (T12); Veröff: SZ 2009/89 TE OGH 2009-06-30 1 Ob 245/08y Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an. (T13); Beisatz: Hier zur Frage der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils über eine Teilzahlungsklage mehrerer Kläger für die nochmalige Teilungsklage durch nur einen der damaligen Kläger, den der Abweisungsgrund selbst nicht betraf; Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verneint. (T14) TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k Beis wie T4 Veröff: SZ 2012/49 TE OGH 2016-01-19 2 Ob 41/15s Auch; Veröff: SZ 2016/1 TE OGH 2020-11-27 2 Ob 188/19i Vgl; Beisatz: Hier: Erbteilungsklage. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013245

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.