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{'item': '1Ob35/61; 1Ob28/63; 6Ob58/63; 6Ob131/65; 6Ob173/65; 7Ob293/65; 4Ob310/66; 7Ob197/66; 4Ob552/67; 1Ob276/67; 6Ob208/68; 1Ob278/68; 4Ob502/69;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018305 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob35/61; 1Ob28/63; 6Ob58/63; 6Ob131/65; 6Ob173/65; 7Ob293/65; 4Ob310/66; 7Ob197/66; 4Ob552/67; 1Ob276/67; 6Ob208/68; 1Ob278/68; 4Ob502/69; 7Ob14/70; 1Ob72/70; 7Ob53/71 (7Ob54/71; 7Ob55/71); 4Ob302/72; 1Ob14/72; 5Ob72/72; 8Ob185/72; 4Ob69/73; 3Ob127/73; 5Ob157/73; 1Ob143/73; 5Ob233/73; 7Ob223/73 (7Ob224/73); 3Ob45/74; 7Ob196/74; 1Ob172/74; 1Ob113/75 (1Ob115/75); 5Ob689/76; 5Ob552/78; 4Ob550/78; 4Ob351/78; 4Ob347/78 (4Ob377/78); 6Ob709/78; 5Ob770/78; 3Ob47/78; 1Ob587/79; 1Ob24/79; 7Ob779/79; 1Ob770/79; 5Ob719/79; 4Ob543/79; 6Ob695/80; 7Ob660/81; 3Ob540/81; 8Ob505/81; 4Ob529/82; 5Ob549/82; 6Ob504/83; 3Ob552/83; 5Ob51/83; 6Ob763/83; 8Ob607/84; 7Ob542/85; 8Ob522/87; 1Ob641/87; 1Ob694/87; 1Ob548/88; 1Ob550/88; 1Ob650/88; 6Ob688/88; 3Ob550/89; 7Ob618/89; 8Ob585/88; 3Ob564/91; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 9ObA64/94; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 9Ob2100/96f; 7Ob510/96; 10Ob351/97h; 9ObA229/97k; 1Ob334/98v; 1Ob326/98t; 2Ob35/99g; 7Ob292/98m; 9Ob32/99t; 10Ob247/99t; 7Ob347/99a; 1Ob181/00z; 6Ob110/00w; 7Ob69/01z; 6Ob159/01b; 7Ob252/01m; 9Ob218/02b; 3Ob151/02f; 4Ob179/02f; 1Ob238/03m; 6Ob150/04h; 6Ob328/04k; 6Ob283/05v; 6Ob169/06f; 4Ob221/06p; 10Ob45/08b; 4Ob229/07s; 4Ob91/08y; 1Ob113/08m; 8Ob119/08w; 5Ob220/09b; 9Ob17/10f; 4Ob211/09x; 17Ob2/10h; 7Ob187/10s; 7Ob250/11g; 1Ob40/12g; 8ObA64/11m; 2Ob92/11k; 7Ob192/12d; 5Ob79/13y; 7Ob235/13d; 5Ob4/14w; 6Ob68/15s; 2Ob20/15b; 6Ob95/16p; 7Ob208/15m; 3Ob220/16y; 5Ob93/17p; 7Ob17/18b; 8Ob11/18b; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 4Ob176/22v; 2Ob125/24g; 9Ob68/24a; 9Ob48/25m; 1Ob184/25b; 9Ob73/25p NormABGB §918 Ib1 ABGB §936 IVABGB §936 römisch vier RechtssatzDauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden (gleicher Rechtssatz wie SZ 31/116), und zwar in der Regel ohne Nachfristsetzung. EntscheidungstexteTE OGH 1961-03-15 1 Ob 35/61 Veröff: EvBl 1961/294 S 392 = JBl 1962,319 (mit Glosse von Schwimann) TE OGH 1963-03-20 1 Ob 28/63 TE OGH 1963-03-27 6 Ob 58/63 TE OGH 1965-05-12 6 Ob 131/65 Beisatz: Hier: Unterhaltsvertrag (T1) TE OGH 1965-06-18 6 Ob 173/65 Veröff: MietSlg 17202 TE OGH 1965-10-13 7 Ob 293/65 TE OGH 1966-03-31 4 Ob 310/66 Beisatz: Patentlizenzvertrag. Sind wichtige Gründe gegeben, dann ist der Vertrag schon mit der Auflösungserklärung aufgelöst; ein Rechtsgestaltungsbegehren ist unzulässig. (T2) Veröff: ÖBl 1966,106 = JBl 1967,209 = MietSlg 18208 TE OGH 1966-12-21 7 Ob 197/66 TE OGH 1967-11-14 4 Ob 552/67 TE OGH 1968-01-25 1 Ob 276/67 Beisatz: Die Nichterfüllung der bedungenen Sicherung eines verzinslichen Darlehens durch Einräumung einer Hypothek auf den ersten Satz ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die zur Auflösung berechtigt. (T3) TE OGH 1968-09-11 6 Ob 208/68 Beisatz: Wichtige Gründe = Umstände, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu halten, insbesondere Verstöße gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr. (T4) TE OGH 1968-11-28 1 Ob 278/68 Beisatz: Gilt auch für Sukzessivlieferungsverträge, die längere Zeit dauern (hier: Fernlernkurs von vierzig Monaten). (T5) Veröff: EvBl 1969/196 S 296 TE OGH 1969-01-28 4 Ob 502/69 Beis wie T4 Veröff: SZ 42/15 = MietSlg 21714

(15)TE OGH 1970-02-04 7 Ob 14/70 Beisatz: Hier: Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts. (T6) TE OGH 1970-06-18 1 Ob 72/70 Beisatz: Bezug einer Loseblatt - Gesetzessammlung. (T7) TE OGH 1971-04-28 7 Ob 53/71 Beisatz: Hier: Unwiderrufliche Bürgerschaft für künftige Sozialversicherungsbeiträge. (T8) Veröff: EvBl 1971/281 S 522 = JBl 1971,521 TE OGH 1972-02-29 4 Ob 302/72 Beis wie T4; Veröff: SZ 45/20 = ÖBl 1972,121 TE OGH 1972-03-15 1 Ob 14/72 Veröff: SZ 45/29 = MietSlg 24042 TE OGH 1972-04-11 5 Ob 72/72 Beisatz: Musikautomaten - Aufstellungsvertrag (T9) Veröff: HS 8364 TE OGH 1972-09-19 8 Ob 185/72 Beisatz: Ob wichtige Gründe vorliegen, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen. Vertragsverletzungen, die eine sofortige Vertragsauflösung rechtfertigen können, sind nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. (T10) TE OGH 1973-09-04 4 Ob 69/73 Beis wie T4; Beisatz: Beschränkung des Auflösungsrechtes muss ausdrücklich vereinbart sein. (T11) TE OGH 1973-09-25 3 Ob 127/73 Beisatz: Hier: Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag (ausführliche Begründung). (T12) Veröff: EvBl 1974/50 S 125 = JBl 1974,618 (dazu Mayerhofer JBl 1974,593) TE OGH 1973-10-24 5 Ob 157/73 Beis wie T4; Beisatz: Hier: Eigenhändlervertrag mit Alleinvertriebsrecht. (T13) Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (teilweise kritisch Bydlinski) TE OGH 1973-10-31 1 Ob 143/73 Beisatz: Hier: Alleinvertretungsvertrag; Bezugnahme auf Art 107 SchweizerOR. (T14) Beisatz: Hier: Alleinvertretungsvertrag; Bezugnahme auf Artikel 107, SchweizerOR. (T14) Veröff: HS 8392 TE OGH 1974-01-09 5 Ob 233/73 Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kündigung eines Bürgschaftsvertrages. Abtretung des Geschäftsanteils und Ausscheiden als Geschäftsführer kein wichtiger Grund. (T15) TE OGH 1974-03-21 7 Ob 223/73 Beis wie T4 TE OGH 1974-08-30 3 Ob 45/74 Beisatz: Analog zu §§ 1117, 1210 ABGB, Hier Pflicht Immissionen zu unterlassen. (T16) Beisatz: Analog zu Paragraphen 1117, 1210, ABGB, Hier Pflicht Immissionen zu unterlassen. (T16) Veröff: EvBl 1975/31 S 67 = JBl 1975,203 TE OGH 1974-10-10 7 Ob 196/74 Veröff: QuHGZ 1975 2/127 TE OGH 1974-11-06 1 Ob 172/74 Veröff: MietSlg 26039 TE OGH 1975-07-02 1 Ob 113/75 Beis wie T4; Beisatz: Wichtiger Grund ist unter Umständen aber auch eine nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung selbst dann, wenn die Schwierigkeit nicht so weit geht, dass die Leistung rechtlich als unmöglich angesehen werden müsste (SZ 31/116). (T17) Veröff: SZ 48/77 = EvBl 1976/93 S 181 TE OGH 1976-12-07 5 Ob 689/76 Beis wie T4 TE OGH 1978-04-04 5 Ob 552/78 Beisatz: Hier: Vorzeitige Aufhebung des Bestandverhältnisses an einem bei einer Tankstelle aufgestellten Kaffee - Kakao - Dispenser wegen Auflösung des Pachtverhältnisses an dieser Tankstelle, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Verknüpfung bereits bei Abschluss des Bestandverhältnisses erkennbar war; es genügt hiezu, dass im Mietvertrag der Unternehmensgegenstand (Tankstelle) der Mieterin angeführt war und derartige Geräte nur im Geschäftsbetrieb verwendet werden; in einem solchen Fall sind allfällige gegenteilige Geschäftsbedingungen der Vermieterin bedeutungslos. (T18) TE OGH 1978-09-05 4 Ob 550/78 Auch TE OGH 1978-10-24 4 Ob 351/78 TE OGH 1978-11-28 4 Ob 347/78 Beisatz: Lizenz Vertrag ("Guhl") (T19) Veröff: ÖBl 1979,94 TE OGH 1978-12-14 6 Ob 709/78 Auch; Beisatz: Es muss sich aber um Gründe handeln, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren (hier: Wohnheim - Pensionsvertrag). (T20) TE OGH 1978-01-16 5 Ob 770/78 Beisatz: Benützungsvereinbarung (T21) TE OGH 1979-05-02 3 Ob 47/78 Beis wie T21 TE OGH 1979-05-02 1 Ob 587/79 Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Vereinbarung zwischen einem Schiverleih und einer Schischule. (T22) TE OGH 1979-07-13 1 Ob 24/79 Beis wie T4; Beis wie T17 TE OGH 1979-12-14 7 Ob 779/79 Vgl auch; Beisatz: Beherbergungsvertrag (T23) Veröff: SZ 52/189 TE OGH 1979-12-14 1 Ob 770/79 Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Der wichtige Grund darf nicht schon bei Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt gewesen sein. (T24) TE OGH 1980-02-12 5 Ob 719/79 Beis wie T21 Veröff: SZ 53/24 = JBl 1980,651 TE OGH 1980-03-25 4 Ob 543/79 Auch; Beis wie T4 Veröff: EvBl 1980/175 S 517 TE OGH 1980-08-27 6 Ob 695/80 Beisatz: Wohnungsleihvertrag - Auflösung durch Räumungsklage. (T25) TE OGH 1981-10-01 7 Ob 660/81 Auch; Beisatz: Bei Verstoß gegen Treu und Glauben gegenüber dem Vertragspartner. (T26) Veröff: MietSlg 33192 TE OGH 1981-10-07 3 Ob 540/81 Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die erst in der Klagebeantwortung zu erblickende Auflösungserklärung kann nicht in die Vergangenheit wirken. (T27) TE OGH 1981-12-03 8 Ob 505/81 Vgl; Beisatz: Es geht jedoch nicht an eine einzelne Teilverpflichtung, die allein vom Klagebegehren erfasst ist, aus den wechselseitigen Zusammenhang der in dem vorliegenden einheitlichen Rechtsverhältnis vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen herauszubrechen und diese unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes für sich allein für erloschen zu erklären. (T28) TE OGH 1982-06-15 4 Ob 529/82 Beisatz: Hier: "Bewachungsvertrag" (T29) TE OGH 1983-04-26 5 Ob 549/82 Beis wie T5 TE OGH 1983-05-19 6 Ob 504/83 Beisatz: Nachträgliche Preisregelung ist wichtiger Grund. (T30) TE OGH 1983-06-15 3 Ob 552/83 Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrunde liegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T31) TE OGH 1983-10-04 5 Ob 51/83 Auch; Beisatz: Hier: Dauerrechtsverhältnis des Fruchtgenusses wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen. (T32) TE OGH 1984-01-12 6 Ob 763/83 Auch; Beis wie T31; Beisatz: Der Verlust der einem Dauerschuldverhältnis stets zugrunde liegender Vertrauensbasis ist - im allgemeinen - bei Insolvenz des Vertragspartners anzunehmen. (T33) TE OGH 1984-11-22 8 Ob 607/84 Beis wie T4; Beis wie T31 Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 TE OGH 1985-05-09 7 Ob 542/85 Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kritische Äußerung eines Konsulenten über den Geschäftsführer gegenüber einem wirtschaftlich aus Unternehmen Beteiligten: kein ausreichender Grund. (T34) TE OGH 1987-09-03 8 Ob 522/87 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 641/87 Beis wie T4 nur: Wichtige Gründe = Umstände, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu halten. (T35) Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207 = RdW 1988,88 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 694/87 TE OGH 1988-04-13 1 Ob 548/88 Beis wie T31; Beis wie T35; Beisatz: Die vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses ist auch während laufender Kündigungsfrist zulässig. (T36) TE OGH 1988-05-18 1 Ob 550/88 TE OGH 1988-10-11 1 Ob 650/88 Beis wie T13; Beis wie T35 TE OGH 1988-11-10 6 Ob 688/88 TE OGH 1989-06-28 3 Ob 550/89 Auch; Beis wie T20 TE OGH 1989-07-06 7 Ob 618/89 Auch TE OGH 1989-07-20 8 Ob 585/88 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 564/91 TE OGH 1992-02-06 6 Ob 580/81 TE OGH 1994-03-16 9 ObA 64/94 Auch; Beisatz: Auch wenn dies nicht eigens vereinbart wurde. (T37) Veröff: SZ 67/42 TE OGH 1995-01-27 7 Ob 515/95 Beisatz: Hier: Lizenzvertrag (T38) TE OGH 1996-11-13 9 Ob 2100/96f Auch; Beis wie T20; Beis wie T24 TE OGH 1996-07-30 7 Ob 510/96 Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass sich die klagende Partei als Müllzulieferer (zunächst) nicht bereit fand, den Altlastensanierungsbeitrag zu übernehmen, stellt keinen solchen Grund dar. Der Gesetzgeber nennt den Deponiebetreiber als Beitragsschuldner (§ 4 Z 1 Altlastensanierungsgesetz). Dessen Vermögen sollte abgeschöpft werden. Eine Überwälzung der Vermögensnachteile vom Deponiebetreiber auf den Zulieferer (und bis zurück zum Gemeindebürger) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Gesetzesmaterialien (Blg 898 XVII GP zu Art I § 4 und Allgemeiner Teil der Erläuterungen zur RV, Seite 10) legen zwar die spekulativen Erwartungen des Gesetzgebers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der betreffenden Bestimmung dar, erlauben es jedoch nicht, entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine andere Person als Kostentragungspflichtigen ansehen. (T39)Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass sich die klagende Partei als Müllzulieferer (zunächst) nicht bereit fand, den Altlastensanierungsbeitrag zu übernehmen, stellt keinen solchen Grund dar. Der Gesetzgeber nennt den Deponiebetreiber als Beitragsschuldner (Paragraph 4, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz). Dessen Vermögen sollte abgeschöpft werden. Eine Überwälzung der Vermögensnachteile vom Deponiebetreiber auf den Zulieferer (und bis zurück zum Gemeindebürger) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Gesetzesmaterialien (Blg 898 römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch eins, Paragraph 4 und Allgemeiner Teil der Erläuterungen zur RV, Seite 10) legen zwar die spekulativen Erwartungen des Gesetzgebers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der betreffenden Bestimmung dar, erlauben es jedoch nicht, entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine andere Person als Kostentragungspflichtigen ansehen. (T39) TE OGH 1997-10-15 10 Ob 351/97h Auch TE OGH 1998-03-11 9 ObA 229/97k Vgl auch; Beis wie T35; Beis wie T37; Beisatz: Hier: Die Vertragsbeziehung zwischen dem ehemaligen Arbeitnehmer und dem eine Betriebspension leistenden Arbeitgeber ist als Dauerschuldverhältnis anzusehen. (T40) TE OGH 1998-12-15 1 Ob 334/98v Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgelöst werden. (T41) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 326/98t Auch; Beisatz: Gründe, mit denen schon bei Abschluss des Dauerrechtsverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht rechtfertigen. (T42) TE OGH 1999-03-25 2 Ob 35/99g nur T41 TE OGH 1999-04-14 7 Ob 292/98m Auch; Beis ähnlich T35; Beisatz: Hier: Einseitige vorzeitige Auflösung eines Handelsvertretungsvertrages (§ 22 Abs 3 HVertrG). (T43)Auch; Beis ähnlich T35; Beisatz: Hier: Einseitige vorzeitige Auflösung eines Handelsvertretungsvertrages (Paragraph 22, Absatz 3, HVertrG). (T43) TE OGH 1999-05-19 9 Ob 32/99t Beis wie T23; nur T41 TE OGH 1999-11-16 10 Ob 247/99t Auch; Beis wie T31 TE OGH 2000-07-12 7 Ob 347/99a Auch; Beisatz: Hier: Kooperationsübereinkommen. (T44) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 181/00z Auch; Beis wie T4; Beis wie T24; Beis wie T31; Beis wie T42 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Auch; Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 69/01z Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T45) Veröff: SZ 74/83 TE OGH 2001-08-23 6 Ob 159/01b Beisatz: Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist. (T46) TE OGH 2001-12-07 7 Ob 252/01m Auch TE OGH 2002-12-18 9 Ob 218/02b Vgl auch; Beisatz: War die beklagte Partei aber berechtigt, eine unverzügliche Vertragsauflösung ohne weitere Nachfristsetzung zu erklären, so konnte sie die tatsächlich gewährte Nachfrist auch mit einer Bedingung verknüpfen (nämlich die Behebung sämtlicher, auch weniger ins Gewicht fallende Mängel). (T47) TE OGH 2002-10-23 3 Ob 151/02f Vgl auch; nur T41; Beis wie T31; Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T48) TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Vertragsrücktritt durch Kreditinstitut. (T49) Veröff: SZ 2002/153 TE OGH 2003-10-17 1 Ob 238/03m Auch; Beis wie T46; Beisatz: Es genügt aber nicht, wenn das Vertrauen in die Person des Vertragspartners ganz allgemein erschüttert ist, vielmehr muss dieser Vertrauensverlust tatsächlich - und schon aus Gründen der Logik - einen Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis haben. Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T50) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 150/04h Auch TE OGH 2005-04-21 6 Ob 328/04k Auch; Beisatz: Obligatorisches Wohnrecht; ein beiderseitiges, jeweils die Sphäre des anderen verletzendes Verhalten ist, ohne dass ein Überwiegen des Verschuldens auf einer Seite feststellbar wäre, kein wichtiger Grund. (T51) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 283/05v Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T52) Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T53) TE OGH 2006-12-21 6 Ob 169/06f Beis wie T52; Beisatz: Hier: Vertrag über Büroräumlichkeiten und Büroorganisations- sowie Personaldienstleistungen. (T54) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p TE OGH 2008-05-06 10 Ob 45/08b Beis wie T52 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s Auch; Beisatz: Das gilt - abgesehen von einer aufgrund Vereinbarung unter keinen Umständen entziehbaren Verwaltung, die nur durch Ausschluss nach § 1210 ABGB beendet werden könnte - auch für die Verwalterbestellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T55)Auch; Beisatz: Das gilt - abgesehen von einer aufgrund Vereinbarung unter keinen Umständen entziehbaren Verwaltung, die nur durch Ausschluss nach Paragraph 1210, ABGB beendet werden könnte - auch für die Verwalterbestellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T55) Veröff: SZ 2008/65 TE OGH 2008-06-10 4 Ob 91/08y Auch; Beisatz: Ob eine Klausel, die eine Sperre des Diensteangebots bei noch aufrechtem Mobiltelefonievertrag unter Andauern der Zahlungspflicht des Kunden für auf die Zeit der Sperre entfallende Grundentgelte ermöglicht, zulässig ist, unterliegt unabhängig von den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund einer nachprüfenden Kontrolle. (T56) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 113/08m Auch; nur T41; Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machen (RIS-Justiz RS0027780; RdW 1999, 589). (T57) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T58)Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des Paragraph 27 i, KSchG. (T58) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 220/09b Vgl; Beis ähnlich wie T50; Beis wie T57;Beisatz: Dass der Wegfall der Vertrauensbasis dazu berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aufzulösen, setzt voraus, dass ein Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis besteht. (T59) Bem: Hier: Problematisches Eltern-Kind-Verhältnis kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Wohnrechts. (T60) TE OGH 2010-03-24 9 Ob 17/10f Auch; Beis ähnlich wie T52; Beisatz: Hier: Schotterabbauvertrag. (T61) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 211/09x Auch; Beis wie T52; Beis wie T57 TE OGH 2010-06-21 17 Ob 2/10h Vgl auch; Beis ähnlich wie T57; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T62) Veröff: SZ 2010/70 TE OGH 2010-12-15 7 Ob 187/10s Auch; Beis wie T38 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 250/11g Auch; Beis wie T52; Beis wie T57 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 40/12g TE OGH 2012-10-24 8 ObA 64/11m Vgl; Bem: Zur Kündigung eines Pensionskassenvertrags siehe RS0128271. (T63) Veröff: SZ 2012/112 TE OGH 2012-08-30 2 Ob 92/11k Auch; nur T41; Auch Beis wie T31; Auch Beis wie T46; Beis wie T57; Beisatz: Auf § 3 Errichtungsgesetz 1973 basierender Durchführungsvertrag vom 12. 9. 1973 betreffend die Aufbringung von Mitteln für die Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz infolge materieller Derogation dieser Bestimmung durch das Universitätsgesetz 2002. (T64)Auch; nur T41; Auch Beis wie T31; Auch Beis wie T46; Beis wie T57; Beisatz: Auf Paragraph 3, Errichtungsgesetz 1973 basierender Durchführungsvertrag vom 12. 9. 1973 betreffend die Aufbringung von Mitteln für die Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz infolge materieller Derogation dieser Bestimmung durch das Universitätsgesetz 2002. (T64) Veröff: SZ 2012/81 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d Auch; Veröff: SZ 2012/144 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 79/13y TE OGH 2014-01-29 7 Ob 235/13d Vgl auch; Beisatz: Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T65) TE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T66) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s Auch TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Beisatz: Die Anordnung einer sechstägigen Kündigungsfrist in AGB verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T67)Beisatz: Die Anordnung einer sechstägigen Kündigungsfrist in AGB verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T67) Beisatz: Schon die Änderungsmitteilung berechtigt den Mobilfunk‑Teilnehmer zur Kündigung, sie ‑ und nicht erst die Änderung selbst ‑ bildet also den „wichtigen Grund“. Das führt dazu, dass die Kündigungserklärung des Teilnehmers mit dem Zugang an den Betreiber wirksam wird, sofern dies noch vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt und der Teilnehmer nicht einen bestimmten Kündigungstermin nennt. (T68); Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 95/16p Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die bloße Bekanntgabe von Fakten kann einer Willenserklärung nicht gleichgehalten werden, sodass aus dem Umstand, dass ein Gesellschafter, der eine Bürgschaftserklärung für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft abgegeben hat, sein Ausscheiden aus der Gesellschaft unmittelbar dem Gläubiger zur Kenntnis bringt, eine außerordentliche Kündigung, die zudem bloß für ab dem Zeitpunkt der Kündigung entstehende Verbindlichkeiten gelten würde, nicht abgeleitet werden kann (so bereits 7 Ob 618/89). (T69) TE OGH 2016-07-06 7 Ob 208/15m Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T70) TE OGH 2017-03-29 3 Ob 220/16y TE OGH 2017-07-20 5 Ob 93/17p Auch; Beis wie T42 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 17/18b Beis wie T52; Beis wie T57; Beis wie T65 TE OGH 2018-06-25 8 Ob 11/18b Auch; Beis wie T57; Beis wie T52; Beis wie T65 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 152/18f Vgl TE OGH 2022-11-22 4 Ob 176/22v Beis wie T52; Beis wie T57; Beis wie T65; Beisatz: Hier: Maklervertrag. (T71) TE OGH 2024-09-10 2 Ob 125/24g vgl; Beisatz nur wie T50: Hier: Kein Zusammenhang zwischen einem partiellen Pflichtteilsverzicht und der Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer Almhütte. (T72) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a TE OGH 2025-07-17 9 Ob 48/25m Beisatz: Hier: Mitgliedsprogramm eines Versandunternehmens. (T73) TE OGH 2026-01-27 1 Ob 184/25b vgl TE OGH 2026-03-18 9 Ob 73/25p Beisatz: Hier: Vertragskündigung aus wichtigem Grund, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen konnte. (T74) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018305

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