RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011076 Entscheidungsdatum17.03.1961 Geschäftszahl2Ob103/61; 8Ob509/78; 3Ob35/86; 3Ob559/88; 7Ob2352/96z; 9Ob244/97s; 1Ob96/16y; 8Ob116/16s NormABGB §418 RechtssatzDer Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Bauführer erlangt allerdings erst durch die Eintragung die Möglichkeit bücherlicher Verfügung und ist, solange diese nicht stattgefunden hat, den Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes der öffentlichen Bücher ausgesetzt; den Erwerb des gutgläubigen bücherlichen Rechtsnachfolgers des Grundeigentümers muß er gegen sich gelten lassen. Gutgläubig ist aber der Rechtsnachfolger dann nicht, wenn er bei entsprechender Sorgfalt den Bau bemerken und aus dessen Vorhandensein auf den Eigentumserwerb des Bauführers schließen mußte 8 wie Klang 2 II S 291, Ehrenzweig 2 I/2 S 278.Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Bauführer erlangt allerdings erst durch die Eintragung die Möglichkeit bücherlicher Verfügung und ist, solange diese nicht stattgefunden hat, den Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes der öffentlichen Bücher ausgesetzt; den Erwerb des gutgläubigen bücherlichen Rechtsnachfolgers des Grundeigentümers muß er gegen sich gelten lassen. Gutgläubig ist aber der Rechtsnachfolger dann nicht, wenn er bei entsprechender Sorgfalt den Bau bemerken und aus dessen Vorhandensein auf den Eigentumserwerb des Bauführers schließen mußte 8 wie Klang 2 römisch zwei S 291, Ehrenzweig 2 I/2 S 278. EntscheidungstexteTE OGH 1961-03-17 2 Ob 103/61 Veröff: EvBl 1961/244 S 322 TE OGH 1978-05-31 8 Ob 509/78 Vgl TE OGH 1986-07-02 3 Ob 35/86 Auch; nur: Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst. (T1) Beisatz: Auch für den Fall einer von Anfang an unwirksamen Vereinbarung (die zB viel zu unbestimmt ist, um eingeklagt werden zu können), oder das gänzliche Fehlen einer solchen tritt bei Redlichkeit des Bauführers der originäre Eigentumserwerb schon mit der Bauführung ein. (T2) TE OGH 1989-03-15 3 Ob 559/88 Veröff: JBl 1989,582 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 2352/96z Auch; nur T1 TE OGH 1998-01-28 9 Ob 244/97s Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Rechtsnachfolger konnte nicht darauf vertrauen, daß die eingezäunte und somit in der Natur der Nachbarliegenschaft zugehörige, überdies zum Teil mit einem sich am Nachbargrund fortsetzenden Bauwerk verbaute Grundfläche dem Gutsbestand des Veräußerers zugehöre. (T3) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 96/16y Vgl auch TE OGH 2017-08-24 8 Ob 116/16s Auch; nur: Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. (T4) Beisatz: Der Eintragungsgrundsatz wird im Falle der redliche Bauführung auf fremdem Grund durchbrochen. (T5) Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.