Abs 1 ZPO über den Grund des Anspruchs auch ohne Urteilsantrag ergehen kann, nicht über eine Vorfrage entscheidet und nur die prozessökonomische Gestaltung jenes Verfahrens zum Ziel hat, in dem es ergeht, kommt ihm keine über den Rechtsstreit hinausreichende materielle Urteilswirkung und auch nicht die Wirkung eines Feststellungsurteils zu. Dagegen ist das nur über Antrag zu fällende "Grundlagenurteil"
Abs 2 ZPO, somit das Zwischenurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag
den §§ 236 bzw 259 ZPO, ein echtes Feststellungsurteil, das materielle Rechtskraft zu entfalten und dem Urteil über das Klagebegehren hinausgehende Bedeutung zu geben vermag. (T1) Veröff: SZ 71/5Auch; Beisatz: Da das "Grundurteil"
Paragraph 393, Absatz eins, ZPO über den Grund des Anspruchs auch ohne Urteilsantrag ergehen kann, nicht über eine Vorfrage entscheidet und nur die prozessökonomische Gestaltung jenes Verfahrens zum Ziel hat, in dem es ergeht, kommt ihm keine über den Rechtsstreit hinausreichende materielle Urteilswirkung und auch nicht die Wirkung eines Feststellungsurteils zu. Dagegen ist das nur über Antrag zu fällende "Grundlagenurteil"
Paragraph 393, Absatz 2, ZPO, somit das Zwischenurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag
den Paragraphen 236, bzw 259 ZPO, ein echtes Feststellungsurteil, das materielle Rechtskraft zu entfalten und dem Urteil über das Klagebegehren hinausgehende Bedeutung zu geben vermag. (T1) Veröff: SZ 71/5 TE OGH 2002-02-13 2 Ob 30/02d Auch; Beis wie T1 nur: Da das "Grundurteil"
Abs 1 ZPO über den Grund des Anspruchs auch ohne Urteilsantrag ergehen kann, nicht über eine Vorfrage entscheidet und nur die prozessökonomische Gestaltung jenes Verfahrens zum Ziel hat, in dem es ergeht, kommt ihm keine über den Rechtsstreit hinausreichende materielle Urteilswirkung und auch nicht die Wirkung eines Feststellungsurteils zu. (T2)Auch; Beis wie T1 nur: Da das "Grundurteil"
Paragraph 393, Absatz eins, ZPO über den Grund des Anspruchs auch ohne Urteilsantrag ergehen kann, nicht über eine Vorfrage entscheidet und nur die prozessökonomische Gestaltung jenes Verfahrens zum Ziel hat, in dem es ergeht, kommt ihm keine über den Rechtsstreit hinausreichende materielle Urteilswirkung und auch nicht die Wirkung eines Feststellungsurteils zu. (T2) TE OGH 2002-04-18 2 Ob 38/02f Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Dauer einer Schadensrente gehört zum Grund des Anspruches. (T3) TE OGH 2009-05-20 2 Ob 213/08z Beis wie T2 TE OGH 2018-03-22 2 Ob 164/17g Veröff: SZ 2018/25 TE OGH 2021-09-16 2 Ob 139/21m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041011
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