← Österreich

{'item': ['8Os46/61', '9Os107/63', '9Os11/63', '9Os130/64', '10Os85/65', '9Os165/65', '11Os182/65', '12Os5/67', '9Os159/68', '12Os256/68 (12Os257/68)'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.03.1961 Geschäftszahl8Os46/61; 9Os107/63; 9Os11/63; 9Os130/64; 10Os85/65; 9Os165/65; 11Os182/65; 12Os5/67; 9Os159/68; 12Os256/68 (12Os257/68); 11Os227/68; 11Os31/69; 12Os19/70; 9Os85/69; 11Os66/71; 9Os7/72; 13Os18/72; 12Os10/72; 12Os54/74 NormLandstreichereiG 1885 §5 Abs3; RechtssatzZum Tatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Unterhalt des Täters ausschließlich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer stammt, sondern es genügt auch, wenn nur ein Teil seines Unterhaltes aus dieser Quelle stammt. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen Prostituierter und Zuhälter ist unbeachtlich. EntscheidungstexteTE OGH 1961/03/24 8 Os 46/61 Veröff: EvBl 1961/395 S 495 = SSt XXXII/30 TE OGH 1963/07/12 9 Os 107/63 TE OGH 1963/04/30 9 Os 11/63 Veröff: EvBl 1963/440 S 582 TE OGH 1965/04/01 9 Os 130/64 TE OGH 1965/06/29 10 Os 85/65 TE OGH 1966/02/03 9 Os 165/65 TE OGH 1965/11/18 11 Os 182/65 Veröff: EvBl 1966/104 S 134 TE OGH 1967/04/19 12 Os 5/67 nur: Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen Prostituierter und Zuhälter ist unbeachtlich. (T1) TE OGH 1968/10/22 9 Os 159/68 nur T1 TE OGH 1968/12/18 12 Os 256/68 Beisatz: Der Zuhälter muß bestrebt sein, mit dem Schandlohn der Dirne wenigstens einen nicht völlig unbedeutenden Teil seiner eigenen Lebenshaltungskosten abzudecken, und zwar nach Art einer auf eine gewisse Dauer abgestellten Lebensform. Bloße Bereicherungsabsicht allein genügt nicht. (T2) TE OGH 1969/02/27 11 Os 227/68 Beisatz: Es ist gleichgültig, ob der Zuhälter selbst einem Erwerb nachgeht, über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt und ob er auf die erhaltenen Geldbeträge zur Deckung der Lebenshaltungskosten angewiesen ist oder nicht. (T3) TE OGH 1969/09/11 11 Os 31/69 nur: Zum Tatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Unterhalt des Täters ausschließlich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer stammt, sondern es genügt auch, wenn nur ein Teil seines Unterhaltes aus dieser Quelle stammt. (T4) Beis wie T2 nur: Der Zuhälter muß bestrebt sein, mit dem Schandlohn der Dirne wenigstens einen nicht völlig unbedeutenden Teil seiner eigenen Lebenshaltungskosten abzudecken, und zwar nach Art einer auf eine gewisse Dauer abgestellten Lebensform. (T5) TE OGH 1970/03/20 12 Os 19/70 nur T4 TE OGH 1970/04/23 9 Os 85/69 nur T1; Beisatz: Unterlassung einer Arbeit und Aushaltenlassen von Prostituierten, um Strafverfolgung zu entgehen, entschuldigt nicht. (T6) TE OGH 1971/06/28 11 Os 66/71 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1972/02/10 9 Os 7/72 nur T1; Beis wie T5; Beis wie T3 TE OGH 1972/02/10 13 Os 18/72 Beis wie T5 TE OGH 1972/03/21 12 Os 10/72 Ähnlich; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Daß der Zuhälter darüber hinaus "Gewinn und Vorteil" gezogen hat, ist nicht erforderlich. (T7) TE OGH 1974/06/11 12 Os 54/74 nur T4; Beisatz: Den Unterhalt aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer "sucht" (di fristet), wer sich damit eine mehr oder minder regelmäßig fließende Einkommensquelle erschließen will, mag er auf diese Weise auch nur einen Teil seiner Lebenshaltungskosten decken wollen. (T8) RechtssatznummerRS0066440

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.