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{'item': '7Os78/61; 10Os344/62; 12Os261/62; 12Os139/64; 12Os25/66; 12Os59/66 (12Os60/66); 11Os192/66 (11Os193/66; 11Os194/66); 9Os67/70; 10Os93/71; 10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096821 Entscheidungsdatum22.12.1975 Geschäftszahl7Os78/61; 10Os344/62; 12Os261/62; 12Os139/64; 12Os25/66; 12Os59/66 (12Os60/66); 11Os192/66 (11Os193/66; 11Os194/66); 9Os67/70; 10Os93/71; 10Os109/70; 12Os87/71; 12Os199/71 (12Os200/71); 13Os31/72; 9Os144/73; 10Os182/75 NormStPO §56 StPO §265 Cc RechtssatzDie Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft muß auch dann erfolgen, wenn eine Vereinigung der getrennt geführten Verfahren gemäß § 56 StPO möglich gewesen ist. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn die Tathandlungen auch nur teilweise im Verhältnis des § 265 StPO stehen.Die Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft muß auch dann erfolgen, wenn eine Vereinigung der getrennt geführten Verfahren gemäß Paragraph 56, StPO möglich gewesen ist. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn die Tathandlungen auch nur teilweise im Verhältnis des Paragraph 265, StPO stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-04-11 7 Os 78/61 Veröff: EvBl 1961/414 S 524 = RZ 1961,117 TE OGH 1962-10-22 10 Os 344/62 nur: Die Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft muß auch dann erfolgen, wenn eine Vereinigung der getrennt geführten Verfahren gemäß § 56 StPO möglich gewesen ist. (T1)nur: Die Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft muß auch dann erfolgen, wenn eine Vereinigung der getrennt geführten Verfahren gemäß Paragraph 56, StPO möglich gewesen ist. (T1) TE OGH 1963-04-05 12 Os 261/62 TE OGH 1964-07-08 12 Os 139/64 Veröff: SSt XXXV/40 = EvBl 1965/135 S 188 TE OGH 1966-03-09 12 Os 25/66 TE OGH 1966-03-23 12 Os 59/66 TE OGH 1966-12-09 11 Os 192/66 nur T1; Veröff: RZ 1967,52 TE OGH 1970-06-18 9 Os 67/70 Beisatz: Auch wenn die Vorhaft auf den Verdacht einer strafbaren Handlung zurückzuführen war, bezüglich derer es zu keinem Schuldspruch kam. (T2) TE OGH 1971-04-23 10 Os 93/71 nur T1; Beisatz: Dabei ist es nicht erforderlich, daß alle Tathandlungen, die Gegenstand der späten Verurteilung sind, in das Verfahren, in dem die Untersuchungshaft verhängt wurde, hätten einbezogen werden können. Es genügt vielmehr, daß dies nur auf einen Teil jener Tathandlungen, die Gegenstand der späteren Verurteilung sind, zutrifft (vgl auch SSt 38/72). (T3)nur T1; Beisatz: Dabei ist es nicht erforderlich, daß alle Tathandlungen, die Gegenstand der späten Verurteilung sind, in das Verfahren, in dem die Untersuchungshaft verhängt wurde, hätten einbezogen werden können. Es genügt vielmehr, daß dies nur auf einen Teil jener Tathandlungen, die Gegenstand der späteren Verurteilung sind, zutrifft vergleiche auch SSt 38/72). (T3) TE OGH 1971-04-27 10 Os 109/70 nur T1 TE OGH 1971-06-17 12 Os 87/71 Veröff: EvBl 1972/49 S 77 TE OGH 1971-10-19 12 Os 199/71 nur T1 TE OGH 1972-05-09 13 Os 31/72 TE OGH 1973-11-05 9 Os 144/73 nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die erlittene Vorhaft gerade wegen jener strafbaren Handlungen, deretwegen es zum Schuldspruch kam, oder wegen einer strafbaren Handlung verhängt wurde, in Ansehung deren eine Einstellung (oder ein Freispruch) erfolgte; genug daran, daß die zum Schuldspruch führende Tat der Einstellung (oder der Freispruch) zeitlich voranging. (T4) TE OGH 1975-12-22 10 Os 182/75 nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096821

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