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{'item': '6Ob125/61; 6Ob273/62; 5Ob232/64; 8Ob309/65; 1Ob50/70; 2Ob128/71; 6Ob508/76; 8Ob569/76; 1Ob746/77; 6Ob760/77; 7Ob545/78; 6Ob549/80; 6Ob626/80

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029932 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl6Ob125/61; 6Ob273/62; 5Ob232/64; 8Ob309/65; 1Ob50/70; 2Ob128/71; 6Ob508/76; 8Ob569/76; 1Ob746/77; 6Ob760/77;

Paragraph 1319, ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstück aufgeführtes Werk ist, aber nicht gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht (hier: Sturz in eine betonierte Grube, deren Betonkranz 15 cm über den Erdboden ragt). EntscheidungstexteTE OGH 1961-04-12 6 Ob 125/61 Veröff: EvBl 1961/526 S 662 TE OGH 1962-10-10 6 Ob 273/62 Beisatz: Sturz eines Kunden in die Montagegrube einer Autoreparaturwerkstätte. (T1) TE OGH 1964-10-15 5 Ob 232/64 TE OGH 1965-10-26 8 Ob 309/65 Auch; Beisatz: Zur Schadenersatzpflicht des Hauseigentümers (Gastwirts) für die Verletzung eines Besuchers, der in einem Raum des Hauses befindlichen Schacht gestürzt ist. (T2) TE OGH 1970-03-31 1 Ob 50/70 nur:

§ 1319ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig.

Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen. (T3) nur:

Paragraph 1319, ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen. (T3) Veröff: EvBl 1970/294 S 517 = MietSlg 22194 TE OGH 1971-06-17 2 Ob 128/71 nur T3; Veröff: ZVR 1972/98 S 173 TE OGH 1976-04-01 6 Ob 508/76 nur T3 TE OGH 1977-01-26 8 Ob 569/76 nur T3; Beisatz: Schäden durch Abbruch eines Astes. (T4) TE OGH 1978-01-11 1 Ob 746/77 nur T3; Beisatz: Beschädigung eines Fahrzeuges durch vom Sturm umgerissenen Baum. (T5) TE OGH 1978-02-02 6 Ob 760/77 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 508/76 TE OGH 1978-04-06 7 Ob 545/78 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1980-07-11 6 Ob 549/80 nur T3; Beisatz: Stammbruch einer Pappel wegen Pilzbefall. (T6) TE OGH 1980-11-05 6 Ob 626/80 nur T3; Beisatz: Wegschranken (T7) Veröff: SZ 53/143 TE OGH 1983-02-17 7 Ob 757/82 nur T3 TE OGH 1986-07-08 5 Ob 564/85 Vgl auch; Veröff: SZ 59/121 TE OGH 1987-03-05 7 Ob 537/87 nur T3 TE OGH 1987-09-16 9 ObA 66/87 TE OGH 1994-12-06 2 Ob 63/93 Auch; Beisatz: Kellerfensterschacht (T8) TE OGH 1995-03-23 2 Ob 19/95 Auch; Beisatz: Mangelhafte Abdeckung eines Schachtes. (T9) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2334/96f Auch; nur:

§ 1319ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig.

Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstück aufgeführtes Werk ist, aber nicht gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht. (T10)Auch; nur:

Paragraph 1319, ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstück aufgeführtes Werk ist, aber nicht gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht. (T10) Beisatz: Nach dem Gesetzeszweck sollten mit dem Begriff "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfasst werden. (T11) Beisatz: Hier: Auf Grund von Haarrissen zerbrach beim Überfahren mit einem LKW ein Kanaldeckel, wobei die Bruchstücke des Kanaldeckels von den Rädern des LKW-Zuges ausgehoben wurden und gegen die Vorderachse des Anhängers prallten, also in die Höhe flogen - Anwendung des § 1319 ABGB bejaht. (T12)Beisatz: Hier: Auf Grund von Haarrissen zerbrach beim Überfahren mit einem LKW ein Kanaldeckel, wobei die Bruchstücke des Kanaldeckels von den Rädern des LKW-Zuges ausgehoben wurden und gegen die Vorderachse des Anhängers prallten, also in die Höhe flogen - Anwendung des Paragraph 1319, ABGB bejaht. (T12) TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2404/96x Auch; nur T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verletzung beim Betreten eines in die Höhe schnellenden Sprungdeckels, der einen in die Tiefe führenden Fluchtschacht abdeckte. (T13) TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2444/96a Vgl auch; Beisatz: Eingebrochener Kanaldeckel. (T14) TE OGH 1997-10-29 6 Ob 155/97f nur T3 TE OGH 1998-02-12 2 Ob 357/97g Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlecht erkennbare Straßenabsperrung (Kette). (T15) TE OGH 1998-04-23 2 Ob 90/98v Vgl auch; Beisatz: Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, die also eine typische Gefahr des Werkes darstellen. (T16) TE OGH 1999-04-28 7 Ob 215/98p Auch; Beis wie T11 TE OGH 1999-10-13 9 Ob 261/99v nur T3 TE OGH 2000-02-28 3 Ob 119/99t Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die gegenüber der allgemeinen deliktischen verschärfte Schadenshaftung beruht im Wesentlichen auf der Höhe des Werks gegenüber der Erdoberfläche. (T17) Beisatz: Es kann, wie sich aus der zweiten Alternative des § 1319 ABGB ergibt, keinen Unterschied machen, ob nur ein Teil des Werks oder das ganze zu Boden fällt (nicht anders kann wohl der Begriff "Ablösung" verstanden werden). (T18)Beisatz: Es kann, wie sich aus der zweiten Alternative des Paragraph 1319, ABGB ergibt, keinen Unterschied machen, ob nur ein Teil des Werks oder das ganze zu Boden fällt (nicht anders kann wohl der Begriff "Ablösung" verstanden werden). (T18) TE OGH 2000-12-19 1 Ob 93/00h Auch; Beisatz: Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T19) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 21/01h Vgl auch; nur:

§ 1319ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. (T20)

Vgl auch; nur:

Paragraph 1319, ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. (T20) Beisatz: Die Haftung nach § 1319 ABGB wird im Wege der Analogie auf umstürzende Bäume ausgeweitet. (T21)Beisatz: Die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB wird im Wege der Analogie auf umstürzende Bäume ausgeweitet. (T21) Veröff: SZ 74/78 TE OGH 2001-11-29 2 Ob 281/01i Auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Brückenwaage. (T22) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 75/02i Ähnlich; Beisatz: Hier: Absperrung einer Rodelbahn. (T23) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 129/02f Auch; Hier: Lichtschacht. (T24); Veröff: SZ 2002/87 TE OGH 2002-12-12 6 Ob 80/02m Auch TE OGH 2004-03-30 4 Ob 56/04w Vgl auch; Beisatz: Das Haftungserfordernis "Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes" ist weit auszulegen. Gehaftet wird nach § 1319 ABGB für jeden Schaden, der durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. (Hier: Nicht ausreichend beleuchteter oder sonst gesicherter Kellerabgang.) (T25)Vgl auch; Beisatz: Das Haftungserfordernis "Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes" ist weit auszulegen. Gehaftet wird nach Paragraph 1319, ABGB für jeden Schaden, der durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. (Hier: Nicht ausreichend beleuchteter oder sonst gesicherter Kellerabgang.) (T25) TE OGH 2004-09-15 9 Ob 27/04t Auch; nur T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der bloßen Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung. (T26) TE OGH 2004-10-12 1 Ob 216/04b Vgl auch; Beisatz: Niveauunterschied der Kanalabdeckung zur Rasenfläche einer Motorsport-Rennstrecke. (T27) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 38/05x nur T20; Beisatz: Hier: Aufeinander- bzw ineinandergestapelte Müllcontainer, die vom Sturm umgeworfen werden. (T28) TE OGH 2005-11-03 2 Ob 137/05v Auch; nur T3 TE OGH 2007-08-08 9 Ob 79/06t Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des „Werks" im Sinn des § 1319 ABGB wird einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc, und analog sogar auf Bäume ausgedehnt; doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont, dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss. (T29)Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des „Werks" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB wird einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc, und analog sogar auf Bäume ausgedehnt; doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont, dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss. (T29) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 79/08v nur T3 nur:

§ 1319ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig.

Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung". (T30)nur T3 nur:

Paragraph 1319, ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung". (T30) Beis wie T16 nur: Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die eine typische Gefahr des Werkes darstellen. (T31) Beisatz: Ungeachtet der extensiven Auslegung des Werksbegriffs und der Analogiefähigkeit hängt die Haftung nach § 1319 ABGB davon ab, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat. (T32)Beisatz: Ungeachtet der extensiven Auslegung des Werksbegriffs und der Analogiefähigkeit hängt die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB davon ab, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat. (T32) Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T33) TE OGH 2010-05-27 2 Ob 256/09z Auch; nur T3; Beisatz: Sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle, insbesondere, was die Begriffe des „Werks“ und des „Einsturzes“ bzw „Ablösens“ betrifft. (T34)Auch; nur T3; Beisatz: Sinngemäße Anwendung des Paragraph 1319, ABGB auf ähnliche Fälle, insbesondere, was die Begriffe des „Werks“ und des „Einsturzes“ bzw „Ablösens“ betrifft. (T34) Beis wie T32; Vgl Beis wie T33; Vgl Beis wie T11; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Im Sinne der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs „Werk“ kann auch ein Plakatständer als „Werk“ beurteilt werden. Die typische Gefahr eines solchen „Werks“ (im Sinne eines dynamischen Vorgangs) ist darin gelegen, dass der Plakatständer aufgrund unzureichender Standsicherheit oder äußerer Einflüsse umstürzen und dabei Schäden herbeiführen kann. Eine der Sicherung des Plakatständers dienende Kette, über die ein Sturz erfolgte, stellt sich hingegen als bloßes Hindernis dar. (T35) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 193/09k Auch; nur T3; Vgl auch Beis wie T19; Auch Beis wie T21; Beisatz: Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. (T36)Auch; nur T3; Vgl auch Beis wie T19; Auch Beis wie T21; Beisatz: Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. (T36) Beisatz: Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (vgl 1 Ob 93/00h). (T37)Beisatz: Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen vergleiche 1 Ob 93/00h). (T37) Beisatz: Keine Haftung nach § 1319 ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde. (T38) Beisatz: Keine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde. (T38) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 166/10s Vgl; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T25; Vgl Beis wie T31; Vgl Beis wie T32; Veröff: SZ 2011/11 TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d nur T20; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14; Vgl Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35; Beisatz: Ein in die Fahrbahn eingelassener Pilomat ist ein Werk im Sinn des § 1319 ABGB. (T39)nur T20; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14; Vgl Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35; Beisatz: Ein in die Fahrbahn eingelassener Pilomat ist ein Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB. (T39) TE OGH 2011-11-29 2 Ob 203/11h Auch; nur T3; Beis wie T36 TE OGH 2013-04-04 2 Ob 36/13b Vgl; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T27; Vgl Beis wie T29; Beisatz: Ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung ist als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen. (T40)Vgl; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T27; Vgl Beis wie T29; Beisatz: Ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung ist als „Werk“ iSd Paragraph 1319, ABGB aufzufassen. (T40) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 142/13h Vgl auch; Beis wie T39 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 150/15p Auch; Beis wie T11; Beis wie T16 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 11/19b Auch; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T40 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 19/19p Auch; Beisatz: Hier: Lichtschaft. (T41) TE OGH 2020-05-26 2 Ob 50/20x Vgl; Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Hier. Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T42) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 155/22s Beis wie T41; Beisatz: Hier: Lichtschachtgitter: (T43) TE OGH 2024-07-04 5 Ob 218/23d Beisatz wie T11; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-04-29 9 Ob 79/24v nur T3; nur T36 TE OGH 2025-04-25 8 Ob 157/24g vgl; Beisatz wie T21; Beisatz wie T36 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029932

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.