RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005231 Entscheidungsdatum12.04.1961 Geschäftszahl6Ob160/61; 8Ob134/62; 4Ob327/65; 5Ob81/65; 4Ob312/66; 4Ob509/67; 4Ob342/73; 4Ob303/75; 5Ob659/76; 7Ob517/78; 2Ob523/80; 4Ob342/86; 2Ob198/03m; 6Ob299/05x; 1Ob186/06v; 8Ob107/07d; 3Ob104/17s; 10Ob62/18t; 6Ob125/22h NormEO §389 IIIA; EO §389 IIIE; EO §389 VA RechtssatzDas Antragsvorbringen ist aus einem spätestens gleichzeitigen Prozess(=Klage=)vorbringen zu ergänzen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-04-12 6 Ob 160/61 TE OGH 1962-05-14 8 Ob 134/62 TE OGH 1965-04-27 4 Ob 327/65 ÖBl 1965,93 TE OGH 1965-04-29 5 Ob 81/65 TE OGH 1966-03-08 4 Ob 312/66 ÖBl 1966,92 TE OGH 1967-02-28 4 Ob 509/67 Beisatz: Aber nur dann, wenn sich die gefährdete Partei ausdrücklich auf das Klagevorbringen und auf die in der Klage angebotenen Beweismittel beruft. (T1) = EvBl 1967/460 S 662 = EFSlg 9214 TE OGH 1973-12-18 4 Ob 342/73 Beisatz: Auch ohne ausdrückliche Berufung auf das Klagsvorbringen bei mit der Klage beantragter EV, wenn sich die den Antrag auf Erlassung einer EV begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T2) = ÖBl 1974,85 TE OGH 1975-02-18 4 Ob 303/75 Beis wie T2; Beisatz: Kleinrechenanlagen (T3) = ÖBl 1975,113 TE OGH 1976-09-21 5 Ob 659/76 TE OGH 1978-02-16 7 Ob 517/78 Vgl; Beisatz: Enthält der Antrag auf EV überhaupt keinen Hinweis, aus dem entnommen werden kann, welche Bescheinigungsmittel nach Ansicht der gefährdeten Partei über den Anspruch aufzunehmen sind, so kann nicht ohne weiteres auf Beweisanbote in der Klage zurückgegriffen werden. (T4) TE OGH 1980-05-06 2 Ob 523/80 Beis wie T1 TE OGH 1987-02-17 4 Ob 342/86 Auch TE OGH 2003-09-12 2 Ob 198/03m Beisatz: Der Sicherungsantrag ist hinreichend begründet, wenn er sich auf das Klagevorbringen und auf die in der Klage angebotenen Beweismittel beruft. (T5) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 299/05x Beisatz: Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO stellt begrifflich keine EV im Sinn der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T6); Beisatz: Diese Besonderheit des Provisorialunterhaltes rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T7)Beisatz: Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO stellt begrifflich keine EV im Sinn der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T6); Beisatz: Diese Besonderheit des Provisorialunterhaltes rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T7) TE OGH 2006-09-12 1 Ob 186/06v Beis wie T7; Beisatz: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren ist aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben werden. (T8) TE OGH 2007-11-22 8 Ob 107/07d Beis wie T8 nur: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren ist aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. (T9) TE OGH 2017-09-20 3 Ob 104/17s Veröff: SZ 2017/95 TE OGH 2018-07-17 10 Ob 62/18t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2022-08-29 6 Ob 125/22h Beis wie T8; nur T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005231
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