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{'item': ['5Ob101/61', '6Ob97/69', '4Ob650/71', '5Ob574/78', '5Ob9/82', '1Ob546/86', '8Ob517/86 (5Ob518/86)', '2Ob655/86', '3Ob629/86', '7Ob733/86', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006007 Entscheidungsdatum19.04.1961 Geschäftszahl5Ob101/61; 6Ob97/69; 4Ob650/71; 5Ob574/78; 5Ob9/82; 1Ob546/86; 8Ob517/86 (5Ob518/86); 2Ob655/86; 3Ob629/86;

§1

B3a;

§2

Abs2 Z7 H2;

§122

;

2005 §56 Abs2 RechtssatzDas Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist gem § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist gem Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1961-04-19 5 Ob 101/61 SZ 34/61 TE OGH 1969-04-30 6 Ob 97/69 Beisatz hier: Strittige Ansprüche zwischen Vermächtnisnehmer und Erben. (T1) = SZ 42/69 TE OGH 1972-04-25 4 Ob 650/71 EvBl 1972/262 S 494 TE OGH 1978-05-23 5 Ob 574/78 nur: Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. (T2) TE OGH 1982-02-23 5 Ob 9/82 Auch; nur T2 TE OGH 1986-03-17 1 Ob 546/86 nur T2 TE OGH 1986-05-26 8 Ob 517/86 Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlass fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern die Frage nur an den Urkunden selbst lösten. (T3) TE OGH 1986-09-30 2 Ob 655/86 nur T2 TE OGH 1986-11-12 3 Ob 629/86 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1987-01-15 7 Ob 733/86 nur T2; SZ 60/7 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 510/94 Auch; nur T2; Veröff: SZ 67/8 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 208/98i Auch; nur T2 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 73/02w Beisatz: Damit waren jeweils (feststellende) Entscheidungen gemeint, in denen als Hauptfrage über (behauptete) letztwillig begründete Rechte abgesprochen wurde. (T4) TE OGH 2005-03-17 6 Ob 21/05i TE OGH 2006-03-09 6 Ob 55/06s Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126

1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach Paragraphen 125, 126,

1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T5) TE OGH 2008-02-21 6 Ob 27/08a Vgl; Beisatz: Bei Nichtbeachtung der Innehaltungsvorschrift des § 127

1854 durch das Verlassenschaftsgericht war das Verlassenschaftsverfahren im Sinne des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (unheilbare Unzuständigkeit) (teil-)nichtig. Nunmehr ist § 56 Abs 2

einschlägig. (T6)Vgl; Beisatz: Bei Nichtbeachtung der Innehaltungsvorschrift des Paragraph 127,

1854 durch das Verlassenschaftsgericht war das Verlassenschaftsverfahren im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (unheilbare Unzuständigkeit) (teil-)nichtig. Nunmehr ist Paragraph 56, Absatz 2,

einschlägig. (T6) TE OGH 2011-12-22 2 Ob 58/11k Vgl TE OGH 2014-06-26 6 Ob 10/14k Vgl aber; Vor der Außerstreitreform 2003 war das Abhandlungsgericht nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen; eine solche Entscheidung war gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig. Seit 1.1.2005 ist das Verfahren über das Erbrecht gemäß §§ 161 ff

aber vom Verlassenschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen, in welchem das Erbrecht der Berechtigten festzustellen ist, sofern widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen. (T7)Vgl aber; Vor der Außerstreitreform 2003 war das Abhandlungsgericht nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen; eine solche Entscheidung war gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nichtig. Seit 1.1.2005 ist das Verfahren über das Erbrecht gemäß Paragraphen 161, ff

aber vom Verlassenschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen, in welchem das Erbrecht der Berechtigten festzustellen ist, sofern widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.