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{'item': '6Ob105/61 (6Ob106/61); 4Ob568/67; 4Ob515/69; 7Ob29/70; 1Ob58/75; 8Ob520/76; 3Ob538/79; 8Ob527/79; 6Ob556/81; 1Ob534/81; 1Ob49/82; 2Ob504/83;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038958 Entscheidungsdatum19.02.2025 Geschäftszahl6Ob105/61 (6Ob106/61); 4Ob568/67; 4Ob515/69; 7Ob29/70; 1Ob58/75; 8Ob520/76; 3Ob538/79; 8Ob527/79; 6Ob556/81; 1Ob534/81; 1Ob49/82; 2Ob504/83; 2Ob549/91; 3Ob2053/96z; 9ObA16/97m; 9ObA314/99p; 7Ob142/00h; 9ObA12/03k; 1Ob49/09a; 4Ob93/09v; 10Ob62/11g; 7Ob91/12a; 9ObA19/12b; 6Ob41/14v; 7Ob164/14i; 5Ob165/14x; 9ObA21/15a; 8Ob21/15v; 9ObA130/16g; 2Ob123/17b; 5Ob21/20d; 7Ob14/25x NormZPO §228 C1 RechtssatzDie Rechtsbeziehungen einer der Parteien des Feststellungsprozesses zu einem Dritten können nur dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden, also ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung deswegen besteht, weil ein Rechtsverhältnis, an dem er nicht beteiligt ist, unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (ähnlich SZ 27/203). EntscheidungstexteTE OGH 1961-04-19 6 Ob 105/61 TE OGH 1967-12-19 4 Ob 568/67 Ähnlich TE OGH 1969-03-18 4 Ob 515/69 Veröff: JBl 1970,34 TE OGH 1970-02-25 7 Ob 29/70 Ähnlich; Beisatz: Hier: Klagt Arbeitgeber den Versicherer auf Feststellung, dass letzterer seinem Arbeitnehmer Versicherungsschutz zu gewähren habe. (T1) Veröff: SZ 43/54 TE OGH 1975-06-25 1 Ob 58/75 Beisatz: Rechtsstellung eines Zessionars der Klägerin, dem gegenüber die Gegenforderung des Beklagten bestand oder noch besteht. (T2) Veröff: JBl 1976,370 TE OGH 1976-06-02 8 Ob 520/76 TE OGH 1979-06-13 3 Ob 538/79 Beisatz: Wenn dem Kläger gerade diesem Dritten gegenüber ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zugebilligt werden muss. (T3) TE OGH 1979-12-06 8 Ob 527/79 TE OGH 1981-03-11 6 Ob 556/81 Vgl auch; Beisatz: Kein eigenes rechtliches Interesse für Klagsführung gegen den Bevollmächtigten, der den Kläger bewusst in Irrtum geführt und seine Zwangslage ausgenützt haben soll, aus Anlass der begehrten Feststellungen der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung mit dem Vollmachtgeber. (T4) TE OGH 1981-05-20 1 Ob 534/81 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 49/82 TE OGH 1983-03-22 2 Ob 504/83 nur: Die Rechtsbeziehungen einer der Parteien des Feststellungsprozesses zu einem Dritten können nur dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden. (T5) Veröff: JBl 1986,55 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 549/91 TE OGH 1996-05-15 3 Ob 2053/96z TE OGH 1997-08-27 9 ObA 16/97m nur T5 TE OGH 2000-03-15 9 ObA 314/99p Auch; nur T5 TE OGH 2000-12-20 7 Ob 142/00h Vgl auch TE OGH 2003-11-19 9 ObA 12/03k Vgl auch; Veröff: SZ 2003/150 TE OGH 2009-05-05 1 Ob 49/09a Vgl auch; nur T5 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 93/09v Auch TE OGH 2012-06-05 10 Ob 62/11g Auch TE OGH 2012-07-04 7 Ob 91/12a Auch; Beisatz: Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint. (T6) Beisatz: Bei der Feststellung von Drittrechtsverhältnissen ist das rechtliche Interesse genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber keine Rechtskraftwirkung äußert. (T7) TE OGH 2012-06-20 9 ObA 19/12b nur T5 TE OGH 2014-08-28 6 Ob 41/14v Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz Hier: Kein rechtliches Interesses (T8); Veröff: SZ 2014/74 TE OGH 2014-12-10 7 Ob 164/14i Auch TE OGH 2015-01-27 5 Ob 165/14x TE OGH 2015-03-20 9 ObA 21/15a Auch TE OGH 2015-03-24 8 Ob 21/15v Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Feststellung von „Drittrechtsverhältnissen“ bzw von Rechtsverhältnissen mit der Zielsetzung, dass die Feststellung die rechtliche Beziehung zu Dritten beeinflussen soll, ist das rechtliche Interesse streng zu prüfen, weil das „Feststellungsurteil“ einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung entfaltet. (T9) TE OGH 2017-01-26 9 ObA 130/16g TE OGH 2017-09-28 2 Ob 123/17b Beisatz: Keine unmittelbaren Auswirkungen eines Auftrags des beklagten Dachverbands an einen Mitgliedsverein auf die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied des Mitgliedsvereins. (T10) TE OGH 2020-05-27 5 Ob 21/20d Beisatz: Hier verneint; Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers bloß gegen den (vermeintlichen) Verwalter. (T11) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 14/25x vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038958

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.