1Ob193/61
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1961 Geschäftszahl1Ob193/61; 1Ob222/71 NormABGB §1397;
ABGB §1486;
RechtssatzFür die Haftung nach § 1397 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist, wenn das zugrundeliegende Geschäft unter § 1486 ABGB fällt.Für die Haftung nach Paragraph 1397, ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist, wenn das zugrundeliegende Geschäft unter Paragraph 1486, ABGB fällt.
EntscheidungstexteTE OGH 1961/04/28 1 Ob 193/61 TE OGH 1971/08/26 1 Ob 222/71 RechtssatznummerRS0032771