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Europaius

1Ob193/61

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1961 Geschäftszahl1Ob193/61; 1Ob222/71 NormABGB §1397;

ABGB §1486;

RechtssatzFür die Haftung nach § 1397 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist, wenn das zugrundeliegende Geschäft unter § 1486 ABGB fällt.Für die Haftung nach Paragraph 1397, ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist, wenn das zugrundeliegende Geschäft unter Paragraph 1486, ABGB fällt.

EntscheidungstexteTE OGH 1961/04/28 1 Ob 193/61 TE OGH 1971/08/26 1 Ob 222/71 RechtssatznummerRS0032771

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