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{'item': ['2Ob192/61', '2Ob76/62', '1Ob265/02f', '8Ob23/10f', '1Ob53/13w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087835 Entscheidungsdatum12.05.1961 Geschäftszahl2Ob192/61; 2Ob76/62; 1Ob265/02f; 8Ob23/10f; 1Ob53/13w NormAußStrG §16 BIII2g; NWG §5; NWG §12 ff RechtssatzDas Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (§§ 12 ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit.Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (Paragraphen 12, ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1961-05-12 2 Ob 192/61 Veröff: EvBl 1961/404 S 518 TE OGH 1962-03-02 2 Ob 76/62 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 265/02f Vgl; Beisatz: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. Hat aber der Notwegwerber auf die Einräumung eines ganz bestimmten Notwegs - wie hier - ausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden. (T1)Vgl; Beisatz: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. Hat aber der Notwegwerber auf die Einräumung eines ganz bestimmten Notwegs - wie hier - ausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden. (T1) TE OGH 2010-03-23 8 Ob 23/10f Vgl; Beis wie T1 nur: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. (T2); Beisatz: Die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Erhebung der für die Frage der Notwendigkeit des Notwegs und dessen Gestaltung maßgebenden Verhältnisse entfällt jedoch dann, wenn der Antragsteller eine in das Verfahren einbezogene, nahe liegende Notwegvariante nicht berücksichtigt und nicht in seinen Antrag aufnimmt. (T3)Vgl; Beis wie T1 nur: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. (T2); Beisatz: Die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Erhebung der für die Frage der Notwendigkeit des Notwegs und dessen Gestaltung maßgebenden Verhältnisse entfällt jedoch dann, wenn der Antragsteller eine in das Verfahren einbezogene, nahe liegende Notwegvariante nicht berücksichtigt und nicht in seinen Antrag aufnimmt. (T3) TE OGH 2013-04-29 1 Ob 53/13w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Den Eigentümern jener Liegenschaften, die vom Gericht in das Notwegeverfahren einbezogen werden, kommt Beteiligtenstellung zu. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.