← Österreich

{'item': ['5Ob56/61', '5Ob104/62', '6Ob343/65', '5Ob53/75', '1Ob707/83', '2Ob569/88', '7Ob548/92', '9Ob1519/94', '3Ob540/95', '1Ob2107/96a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.1961 Geschäftszahl5Ob56/61; 5Ob104/62; 6Ob343/65; 5Ob53/75; 1Ob707/83; 2Ob569/88; 7Ob548/92; 9Ob1519/94; 3Ob540/95; 1Ob2107/96a NormABGB §140 Aa; ABGB §141 ID; ABGB §146b; RechtssatzDer Vater ist zu Geldleistungen für das gegen seinen Willen aus seinem Haushalt verbrachte Kind nicht verpflichtet. EntscheidungstexteTE OGH 1961/05/17 5 Ob 56/61 Veröff: EvBl 1961/289 S 390 TE OGH 1962/04/26 5 Ob 104/62 TE OGH 1966/01/12 6 Ob 343/65 Auch; Veröff: EFSlg 6108 = EFSlg 6109 TE OGH 1975/05/06 5 Ob 53/75 Vgl jedoch; Beisatz: Die Entziehung des Unterhaltes für das Kind kann kein zulässiges Mittel dafür abgeben, die mit rechtlichen Maßnahmen zu erwirkende Übergabe des Kindes in die Verpflegung des Vaters zu erzwingen. Der etwa von Koziol - Welser (Grundriß des bürgerlichen Rechtes II, 187) vertretenen Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch entfalle, wenn das Kind ohne Zustimmung des Vaters den Haushalt verlassen habe kann daher nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Nur dann, wenn dem Vater das Kind in Pflege und Erziehung überwiesen wurde (SZ 28/112) oder wenn das Kind von der Mutter ohne Wissen des Vaters und ohne Genehmigung ins Ausland verbracht wurde und dort unbekannten Aufenthaltes ist, so daß die Unterhaltsleistung überhaupt nicht zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes verwendet werden könnte (vgl SZ 41/106), besteht keine Geldleistungspflicht. (T1) Veröff: ÖA 1976,62 Vgl jedoch; Beisatz: Die Entziehung des Unterhaltes für das Kind kann kein zulässiges Mittel dafür abgeben, die mit rechtlichen Maßnahmen zu erwirkende Übergabe des Kindes in die Verpflegung des Vaters zu erzwingen. Der etwa von Koziol - Welser (Grundriß des bürgerlichen Rechtes römisch zwei, 187) vertretenen Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch entfalle, wenn das Kind ohne Zustimmung des Vaters den Haushalt verlassen habe kann daher nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Nur dann, wenn dem Vater das Kind in Pflege und Erziehung überwiesen wurde (SZ 28/112) oder wenn das Kind von der Mutter ohne Wissen des Vaters und ohne Genehmigung ins Ausland verbracht wurde und dort unbekannten Aufenthaltes ist, so daß die Unterhaltsleistung überhaupt nicht zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes verwendet werden könnte vergleiche SZ 41/106), besteht keine Geldleistungspflicht. (T1) Veröff: ÖA 1976,62 TE OGH 1983/10/10 1 Ob 707/83 Vgl; Beisatz: Es sei denn, daß ein gerechtfertigter Grund für die tatsächliche Pflege und Erziehung des Kindes durch den Dritten vorliegt. (T2) TE OGH 1988/08/30 2 Ob 569/88 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1992/05/21 7 Ob 548/92 Aber; Beisatz: Der Rechtssatz kann jedenfalls für den Fall nicht aufrecht erhalten werden, daß ein gerechtfertigter Grund für den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des nicht zur Obsorge berechtigten Elternteils vorliegt. (T3) TE OGH 1994/03/16 9 Ob 1519/94 Vgl aber TE OGH 1995/10/11 3 Ob 540/95 Gegenteilig TE OGH 1996/07/26 1 Ob 2107/96a Vgl aber; Beisatz: Kann der Unterhaltspflichtige aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, den Unterhalt nicht mehr in natura leisten, wandelt sich seine Naturalunterhaltsverpflichtung infolge des getrennten Haushalts des Kindes und dessen Mutter in eine Geldunterhaltsforderung um. (T4) RechtssatznummerRS0047314

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.