RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009636 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl5Ob164/61; 3Ob32/62; 6Ob118/70; 1Ob651/83; 7Ob594/84; 7Ob685/84; 10Ob506/87; 3Ob150/88; 3Ob166/88; 3Ob69/91; 1Ob566/91; 4Ob565/91; 4Ob507/92; 1Ob507/92; 6Ob539/92; 1Ob588/93; 6Ob620/93; 3Ob76/95; 3Ob21/14f; 1Ob182/14t; 10Ob59/16y; 3Ob66/25i NormABGB §137 Abs2 ABGB §140 Ad ABGB §141 IC ABGB §144 ABGB §936 VIIcABGB §936 römisch sieben c RechtssatzUnterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. Bei Unterhaltsvergleichen, in denen sich ein in dürftigen Verhältnissen lebender Vater zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die seine wirtschaftlichen Kräfte bis an die äußerste Grenze in Anspruch nimmt, ist anzunehmen, dass diese Unterhaltsleistung nur erbracht wird, wenn auch das Kind seinerseits der Verpflichtung zur Ehrfurcht gegenüber dem Vater nachkommt. Besonders krasse Verletzungen dieser sittlichen Pflicht (§ 137 ABGB) durch das Kind berechtigten Vater, die Herabsetzung des Unterhaltes jedenfalls auf das gesetzliche Ausmaß (§ 140 ABGB) zu verlangen.Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. Bei Unterhaltsvergleichen, in denen sich ein in dürftigen Verhältnissen lebender Vater zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die seine wirtschaftlichen Kräfte bis an die äußerste Grenze in Anspruch nimmt, ist anzunehmen, dass diese Unterhaltsleistung nur erbracht wird, wenn auch das Kind seinerseits der Verpflichtung zur Ehrfurcht gegenüber dem Vater nachkommt. Besonders krasse Verletzungen dieser sittlichen Pflicht (Paragraph 137, ABGB) durch das Kind berechtigten Vater, die Herabsetzung des Unterhaltes jedenfalls auf das gesetzliche Ausmaß (Paragraph 140, ABGB) zu verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-05-17 5 Ob 164/61 Veröff: SZ 34/78 = EvBl 1961/520 S 659 TE OGH 1962-03-14 3 Ob 32/62 nur: Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. (T1) TE OGH 1970-05-13 6 Ob 118/70 nur T1 TE OGH 1983-06-29 1 Ob 651/83 nur: Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. (T2) Veröff: ÖA 1985,48 TE OGH 1984-06-28 7 Ob 594/84 nur T2 TE OGH 1984-11-08 7 Ob 685/84 nur T2 TE OGH 1987-11-17 10 Ob 506/87 nur T2 TE OGH 1988-11-30 3 Ob 150/88 nur T2 TE OGH 1989-01-18 3 Ob 166/88 nur T2 TE OGH 1991-05-08 3 Ob 69/91 nur T2; Beisatz: Auch bei Unterhaltsvergleich nach § 55a EheG. (T3)nur T2; Beisatz: Auch bei Unterhaltsvergleich nach Paragraph 55 a, EheG. (T3) TE OGH 1991-07-10 1 Ob 566/91 nur T2 TE OGH 1991-11-19 4 Ob 565/91 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Gilt grundsätzlich für jede Unterhaltsverpflichtung. (T4) TE OGH 1992-01-14 4 Ob 507/92 Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: ÖA 1992,57 TE OGH 1992-01-29 1 Ob 507/92 Auch; nur T2 TE OGH 1992-05-14 6 Ob 539/92 nur T2 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 588/93 Vgl auch; Beisatz: Die wesentliche Einkommensminderung des Vaters ist ein im Rahmen der für jede Unterhaltsverpflichtung geltenden Umstandsklausel relevanter Umstand. (T5) TE OGH 1994-01-20 6 Ob 620/93 nur T2 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 76/95 nur: Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage. (T6) TE OGH 2014-02-19 3 Ob 21/14f Auch; nur T2 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 182/14t Auch TE OGH 2016-09-13 10 Ob 59/16y Auch; nur T1 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 66/25i Beisatz: hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Schlüssigstellung des Vorbringens (Wegfall der Vergleichsgrundlage oder Irrtum über Zukünftiges). (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009636
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