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{'item': ['1Ob252/61', '6Ob75/67', '6Ob228/67', '6Ob151/68 (6Ob152/68, 6Ob162/68)', '6Ob6/75']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.06.1961 Geschäftszahl1Ob252/61; 6Ob75/67; 6Ob228/67; 6Ob151/68 (6Ob152/68, 6Ob162/68); 6Ob6/75 NormABGB §936 VIIc;

§936

römisch sieben c;

§986

C5;

§1418; Rechtssatz

Zur rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen: Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können (vgl 3 Ob 453, 454/52, SZ XXV 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus vorgenommen werden kann, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen, weil in einem solchen Falle im Zeitpunkt der Fälligkeit die vom Richter erst auf Grund der clausula rebus sic stantibus neu festzusetzende Leistung dem Schuldner noch nicht bekannt sein kann, er diesbezüglich also auch nicht in Verzug gelangen kann.Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können vergleiche 3 Ob 453, 454/52, SZ römisch 25 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus vorgenommen werden kann, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen, weil in einem solchen Falle im Zeitpunkt der Fälligkeit die vom Richter erst auf Grund der clausula rebus sic stantibus neu festzusetzende Leistung dem Schuldner noch nicht bekannt sein kann, er diesbezüglich also auch nicht in Verzug gelangen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1961/06/07 1 Ob 252/61 Veröff: SZ 34/90 TE OGH 1967/03/22 6 Ob 75/67 TE OGH 1967/08/16 6 Ob 228/67 Beisatz: Hier vertraglich geregelter Unterhalt. (T1) Veröff: EFSlg 8450 TE OGH 1968/07/03 6 Ob 151/68 TE OGH 1975/03/13 6 Ob 6/75 nur: Zur rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen: Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können (vgl 3 Ob 453, 454/52, SZ XXV 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus vorgenommen werden kann, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen. (T2) nur: Zur rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen: Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können vergleiche 3 Ob 453, 454/52, SZ römisch 25 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus vorgenommen werden kann, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen. (T2) RechtssatznummerRS0019132

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.