;
ABGB §1295 römisch drei; ABGB §1325 E1;
;
Dem Kraftfahrzeughalter steht gegenüber dem Begehren des durch Verschulden des Lenkers beschädigten Insassen des Fahrzeuges auf Schmerzengeld die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung offen, wenn dem Verletzten die Tatsache der unbefugten Inbetriebnahme des Kraftwagens seitens des Lenkers bekannt gewesen ist (ebenso zB 2 Ob 78/61 vom 17.03.1961; RG VIII 101 vom 29.10.1941; DREvBl 1942/9).Dem Kraftfahrzeughalter steht gegenüber dem Begehren des durch Verschulden des Lenkers beschädigten Insassen des Fahrzeuges auf Schmerzengeld die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung offen, wenn dem Verletzten die Tatsache der unbefugten Inbetriebnahme des Kraftwagens seitens des Lenkers bekannt gewesen ist (ebenso zB 2 Ob 78/61 vom 17.03.1961; RG römisch acht 101 vom 29.10.1941; DREvBl 1942/9). EntscheidungstexteTE OGH 1961/06/09 2 Ob 211/61 Veröff: EvBl 1962/139 S 158 = ZVR 1962/22 S 21 TE OGH 1965/10/27 7 Ob 232/65 Ähnlich; Beisatz: Der Schwarzfahrer kann dem gegen ihn Rückgriff nehmenden Halter nicht entgegenhalten, dass dieser die Schwarzfahrt durch das Steckenlassen des Zündschlüssels ermöglicht hat. (T1) Veröff: SZ 38/177 TE OGH 1975/05/06 2 Ob 56/75 Beisatz: Verstoß gegen die guten Sitten. (T2) TE OGH 1978/04/06 2 Ob 269/77 Veröff: ZVR 1979/24 S 23 TE OGH 1978/05/31 8 Ob 70/78 TE OGH 1979/05/17 7 Ob 19/79 Beisatz: Hat aber der Versicherungsnehmer den Unfall selbst verschuldet, so bleibt nach § 158c Abs 1 VersVG die Deckungspflicht in Ansehung des geschädigten Dritten unbeschadet einer Leistungsfreiheit im Innenverhältnis bestehen - die Inanspruchnahme dieser Haftung nach § 63 Abs 1 KFG ist nicht sittenwidrig. (T3) Veröff: JBl 1982,213 Beisatz: Hat aber der Versicherungsnehmer den Unfall selbst verschuldet, so bleibt nach Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG die Deckungspflicht in Ansehung des geschädigten Dritten unbeschadet einer Leistungsfreiheit im Innenverhältnis bestehen - die Inanspruchnahme dieser Haftung nach Paragraph 63, Absatz eins, KFG ist nicht sittenwidrig. (T3) Veröff: JBl 1982,213 TE OGH 1980/11/13 7 Ob 19/80 Veröff: SZ 53/151 TE OGH 1982/12/02 8 Ob 230/82 TE OGH 1981/12/03 8 Ob 137/81 Vgl; Beisatz: Mitverschuldenseinwand wäre Rechtsmissbrauch. (T4) Veröff: SZ 54/184 TE OGH 1991/09/18 2 Ob 49/91 Veröff: ZVR 1992/69 S 142 TE OGH 1994/05/19 2 Ob 37/94 TE OGH 1995/06/08 2 Ob 44/95 TE OGH 1997/03/20 2 Ob 75/97m Beisatz: Echtes Handeln auf eigene Gefahr. (T5) TE OGH 1998/02/10 7 Ob 14/97b Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009/11/12 2 Ob 155/09x Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Derjenige, der sich vorsätzlich die Herrschaft über ein Fahrzeug anmaßt, kann einem ihm dabei allenfalls entstandenen Schaden dem Halter gegenüber wegen Verletzung des § 102 Abs 6 KFG nicht geltend machen. Umgekehrt ist er ebenso wenig berechtigt, dem ihm gegenüber geltend gemachten Ersatzbegehren des Halters eine Schadenskürzung wegen eines Mitverschuldens des Halters einzuwenden. (T6) Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Derjenige, der sich vorsätzlich die Herrschaft über ein Fahrzeug anmaßt, kann einem ihm dabei allenfalls entstandenen Schaden dem Halter gegenüber wegen Verletzung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG nicht geltend machen. Umgekehrt ist er ebenso wenig berechtigt, dem ihm gegenüber geltend gemachten Ersatzbegehren des Halters eine Schadenskürzung wegen eines Mitverschuldens des Halters einzuwenden. (T6) RechtssatznummerRS0026072
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.