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{'item': ['8Os109/61', '9Os62/75', '9Os200/78', '11Os50/79 (11Os51/79, 11Os52/79)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.06.1961 Geschäftszahl8Os109/61; 9Os62/75; 9Os200/78; 11Os50/79 (11Os51/79, 11Os52/79) NormStGB §198; USchG 1960 §1; RechtssatzDa die Unterhaltspflicht eines außerehelichen Vaters kraft Gesetzes (§ 166 ABGB) entsteht, bedarf es zwar objektiv nicht erst ihrer gerichtlichen Feststellung, um ihre Verletzung strafbar werden zu lassen (vgl SSt IX/30), doch trifft es zu, daß bei Beantwortung der Frage, ob diese gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden sei, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist, weil das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht primär nur von diesen Verhältnissen und nicht von einem allenfalls durch Vergleich oder Erkenntnis festgesetzten ziffernmäßigen Betrag abhängt. Das Strafgericht kann die zivilrechtliche Vorfrage prüfen und braucht die Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag durch das Pflegschaftsgericht nicht abzuwarten.Da die Unterhaltspflicht eines außerehelichen Vaters kraft Gesetzes (Paragraph 166, ABGB) entsteht, bedarf es zwar objektiv nicht erst ihrer gerichtlichen Feststellung, um ihre Verletzung strafbar werden zu lassen vergleiche SSt IX/30), doch trifft es zu, daß bei Beantwortung der Frage, ob diese gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden sei, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist, weil das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht primär nur von diesen Verhältnissen und nicht von einem allenfalls durch Vergleich oder Erkenntnis festgesetzten ziffernmäßigen Betrag abhängt. Das Strafgericht kann die zivilrechtliche Vorfrage prüfen und braucht die Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag durch das Pflegschaftsgericht nicht abzuwarten. EntscheidungstexteTE OGH 1961/06/12 8 Os 109/61 Veröff: EvBl 1961/496 S 610 = SSt XXXII/54 TE OGH 1976/04/14 9 Os 62/75 Vgl auch; Beisatz: Die Basis für diese Unterhaltspflicht gibt die Feststellung der (außerehelichen) Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis (§ 163 b ABGB), namentlich vor Gericht (§ 163 c Z 1 ABGB) ab. (T1) Vgl auch; Beisatz: Die Basis für diese Unterhaltspflicht gibt die Feststellung der (außerehelichen) Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis (Paragraph 163, b ABGB), namentlich vor Gericht (Paragraph 163, c Ziffer eins, ABGB) ab. (T1) TE OGH 1979/02/27 9 Os 200/78 Beisatz: Die Unterhaltspflicht des ehelichen Vaters beruht auf §§ 137, 140 ABGB. (T2) Veröff: EvBl 1979/150 S 407 Beisatz: Die Unterhaltspflicht des ehelichen Vaters beruht auf Paragraphen 137, 140, ABGB. (T2) Veröff: EvBl 1979/150 S 407 TE OGH 1979/05/29 11 Os 50/79 nur: Da die Unterhaltspflicht eines außerehelichen Vaters kraft Gesetzes (§ 166 ABGB) entsteht, bedarf es zwar objektiv nicht erst ihrer gerichtlichen Feststellung, um ihre Verletzung strafbar werden zu lassen (vgl SSt IX/30). (T3) Veröff: EvBl 1979/211 S 525 nur: Da die Unterhaltspflicht eines außerehelichen Vaters kraft Gesetzes (Paragraph 166, ABGB) entsteht, bedarf es zwar objektiv nicht erst ihrer gerichtlichen Feststellung, um ihre Verletzung strafbar werden zu lassen vergleiche SSt IX/30). (T3) Veröff: EvBl 1979/211 S 525 RechtssatznummerRS0076480

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.