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{'item': '7Os127/61; 9Os75/74; 12Os75/78; 15Os56/96 (15Os78/96); 12Os130/99 (12Os131/99); 14Os84/08x; 15Os147/09w (15Os148/09t; 15Os149/09i; 15Os150/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101069 Entscheidungsdatum27.02.2024 Geschäftszahl7Os127/61; 9Os75/74; 12Os75/78; 15Os56/96 (15Os78/96); 12Os130/99 (12Os131/99); 14Os84/08x; 15Os147/09w (15Os148/09t; 15Os149/09i; 15Os150/09m); 15Os47/12v; 14Os124/23a (14Os5/24b) NormStPO §359 RechtssatzDurch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. Es verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 359 und 221 StPO, wenn ohne Voruntersuchung gleich eine Hauptverhandlung angeordnet wird, bei der sich die Staatsanwaltschaft auf die ursprüngliche Anklageschrift bezieht.Durch die gemäß Paragraph 353, StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. Es verstößt gegen die Bestimmungen der Paragraphen 359 und 221 StPO, wenn ohne Voruntersuchung gleich eine Hauptverhandlung angeordnet wird, bei der sich die Staatsanwaltschaft auf die ursprüngliche Anklageschrift bezieht. EntscheidungstexteTE OGH 1961-06-13 7 Os 127/61 Veröff: EvBl 1961/422 S 526 = SSt XXXII/55 = RZ 1961,136 TE OGH 1974-12-18 9 Os 75/74 Veröff: EvBl 1975/181 S 357 TE OGH 1978-05-22 12 Os 75/78 TE OGH 1996-05-30 15 Os 56/96 TE OGH 1999-12-16 12 Os 130/99 nur: Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. (T1)nur: Durch die gemäß Paragraph 353, StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. (T1) TE OGH 2008-07-08 14 Os 84/08x Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. (T2); Beisatz: Da das Verfahren nach Wiederaufnahme - außer im Falle eines Freispruchs nach § 360 StPO - in ein Verfahrensstadium vor Erhebung des Strafantrags tritt, bedarf es eines neuerlichen förmlichen Antrags des Anklägers auf Strafverfolgung. Die bloß mündliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Strafantrag in der Hauptverhandlung reicht nicht aus. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. (T2); Beisatz: Da das Verfahren nach Wiederaufnahme - außer im Falle eines Freispruchs nach Paragraph 360, StPO - in ein Verfahrensstadium vor Erhebung des Strafantrags tritt, bedarf es eines neuerlichen förmlichen Antrags des Anklägers auf Strafverfolgung. Die bloß mündliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Strafantrag in der Hauptverhandlung reicht nicht aus. (T3) TE OGH 2009-11-11 15 Os 147/09w Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-04-25 15 Os 47/12v Beis wie T3; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft verstößt gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 Abs 2 StPO). Sie verhindert auch eine gezielte Vorbereitung des als Angeklagten behandelten Beschuldigten auf die Hauptverhandlung sowie die Effektuierung des der Wahrung seiner Interessen dienenden Rechts auf Prüfung des Strafantrags durch den Einzelrichter vor Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft verstößt gegen den Anklagegrundsatz (Paragraph 4, Absatz 2, StPO). Sie verhindert auch eine gezielte Vorbereitung des als Angeklagten behandelten Beschuldigten auf die Hauptverhandlung sowie die Effektuierung des der Wahrung seiner Interessen dienenden Rechts auf Prüfung des Strafantrags durch den Einzelrichter vor Anordnung der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO. (T4) TE OGH 2024-02-27 14 Os 124/23a vgl; Beisatz: Die Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens wegen von einer Wiederaufnahme (§ 358 StPO) umfasster Taten ohne neuerliche Einbringung einer Anklage verletzt § 4 Abs 2 StPO. (T5)vgl; Beisatz: Die Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens wegen von einer Wiederaufnahme (Paragraph 358, StPO) umfasster Taten ohne neuerliche Einbringung einer Anklage verletzt Paragraph 4, Absatz 2, StPO. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101069

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