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{'item': '2Ob239/61; 8Ob14/69; 2Ob114/71; 6Ob725/76; 6Ob54/04s; 2Ob268/06k; 9Ob51/10f; 7Ob89/14k; 10Ob85/15w; 10Ob2/18v; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 10Ob48

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022788 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl2Ob239/61; 8Ob14/69; 2Ob114/71; 6Ob725/76; 6Ob54/04s; 2Ob268/06k; 9Ob51/10f; 7Ob89/14k; 10Ob85/15w; 10Ob2/18v; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 10Ob48/19k; 10Ob2/23a; 7Ob108/25w; 8Ob117/25a NormABGB §1295 Ia5 IO §21 ZPO §393 Abs1 RechtssatzDie Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob 312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. Handelt es sich jedoch etwa um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers, dann ist die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruches gelöst werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1961-06-16 2 Ob 239/61 Veröff: SZ 34/93 = ZVR 1961/341 S 283 TE OGH 1969-02-04 8 Ob 14/69 Veröff: MietSlg 21027

(17)TE OGH 1972-04-20 2 Ob 114/71 Vgl; Beisatz: Der Einwand, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, berührt nur dann den Grund des Anspruchs, wenn behauptet wird, dass dadurch der Schadenersatz völlig ausgeschlossen wird. (T1) Veröff: SZ 45/51 = EvBl 1972/300 S 579 TE OGH 1977-03-31 6 Ob 725/76 nur: Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. (T2) Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 54/04s Vgl; Beisatz: Die Entscheidungen ergingen auf dem Boden der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage. (T3) TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 2011-05-26 9 Ob 51/10f Auch TE OGH 2014-06-04 7 Ob 89/14k Auch; Beisatz: Nach der jüngeren, bereits ständigen Judikatur ist, wenn es sich um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers handelt, die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruchs gelöst werden kann. (T4) TE OGH 2016-07-19 10 Ob 85/15w Teilweise abweichend; Beisatz: Die frühere Rechtsprechung, wonach die Einwendung der Vorteilsausgleichung den Anspruchsgrund betreffe, erging auf dem Boden der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage und ist mittlerweile überholt. Der Einwand der Vorteilsausgleichung ist nunmehr erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu behandeln, selbst wenn strittig ist, ob der vom Beklagten geltend gemachte Vorteil sich überhaupt zur Ausgleichung eignet. (T5) TE OGH 2018-02-20 10 Ob 2/18v Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 208/17w Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auf einen Bereicherungsausgleich kommt daher im Insolvenzverfahren nicht § 21 IO – auch nicht analog – zur Anwendung. (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auf einen Bereicherungsausgleich kommt daher im Insolvenzverfahren nicht Paragraph 21, IO – auch nicht analog – zur Anwendung. (T6) TE OGH 2018-04-25 9 Ob 81/17b Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2019-11-19 10 Ob 48/19k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-04-25 10 Ob 2/23a vgl; Beisatz wie T4 Beisatz wie T5: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T7)Beisatz wie T5: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T7) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 108/25w vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 117/25a Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022788

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.