← Österreich

{'item': '3Ob251/61 (3Ob255/61); 3Ob53/63; 3Ob86/64; 3Ob108/64 (3Ob109/64); 3Ob79/68; 3Ob155/68; 3Ob77/69; 3Ob62/70; 3Ob19/73; 3Ob139/73 (3Ob140/73);

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004726 Entscheidungsdatum11.05.2011 Geschäftszahl3Ob251/61 (3Ob255/61); 3Ob53/63; 3Ob86/64; 3Ob108/64 (3Ob109/64); 3Ob79/68; 3Ob155/68; 3Ob77/69; 3Ob62/70; 3Ob19/73; 3Ob139/73 (3Ob140/73); 3Ob220/73; 3Ob13/74; 3Ob15/75 (3Ob16/75); 3Ob245/75; 3Ob3/77; 3Ob20/78; 3Ob147/80; 3Ob187/93 (3Ob188/93-3Ob199/93); 3Ob48/11x NormEO §355 VIIIaEO §355 römisch acht a RechtssatzNach § 355 EO ist nur die Exekution zu bewilligen. In dem Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO ist für den Fall des Zuwiderhandelns weder eine "Geldstrafe oder Haft", noch eines von beiden schlechthin, noch eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft anzudrohen. Auch in einem Beschluss, mit dem wegen Zuwiderhandelns nach § 355 Abs 1 EO eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft verhängt wird, ist für den Fall weiteren Zuwiderhandelns keine Strafe anzudrohen.Nach Paragraph 355, EO ist nur die Exekution zu bewilligen. In dem Exekutionsbewilligungsbeschluss nach Paragraph 355, EO ist für den Fall des Zuwiderhandelns weder eine "Geldstrafe oder Haft", noch eines von beiden schlechthin, noch eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft anzudrohen. Auch in einem Beschluss, mit dem wegen Zuwiderhandelns nach Paragraph 355, Absatz eins, EO eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft verhängt wird, ist für den Fall weiteren Zuwiderhandelns keine Strafe anzudrohen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-06-27 3 Ob 251/61 TE OGH 1963-04-24 3 Ob 53/63 Veröff: JBl 1964,270 (dort falsch zitiert mit 3 Ob 57/63) TE OGH 1964-09-22 3 Ob 86/64 TE OGH 1964-09-22 3 Ob 108/64 TE OGH 1968-07-10 3 Ob 79/68 Veröff: EvBl 1969/8 S 17 TE OGH 1969-01-22 3 Ob 155/68 Beisatz: Dies kann jedoch nur auf die erste Strafverhängung zutreffen, wogegen für eine spätere zu gelten hat, dass eine solche Androhung zwar nicht unzulässig, aber entbehrlich ist. Da nach § 355 Abs 1 EO auch eine vorher nicht angedrohte Strafe verhängt werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der ausgesprochene Strafe eine ihr entsprechende und dem Verpflichteten rechtswirksam zur Kenntnis gebrachte Androhung vorausgegangen ist. (T1); Veröff: MietSlg 21909Beisatz: Dies kann jedoch nur auf die erste Strafverhängung zutreffen, wogegen für eine spätere zu gelten hat, dass eine solche Androhung zwar nicht unzulässig, aber entbehrlich ist. Da nach Paragraph 355, Absatz eins, EO auch eine vorher nicht angedrohte Strafe verhängt werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der ausgesprochene Strafe eine ihr entsprechende und dem Verpflichteten rechtswirksam zur Kenntnis gebrachte Androhung vorausgegangen ist. (T1); Veröff: MietSlg 21909 TE OGH 1969-08-20 3 Ob 77/69 TE OGH 1970-06-03 3 Ob 62/70 nur: Nach § 355 EO ist nur die Exekution zu bewilligen. (T2)nur: Nach Paragraph 355, EO ist nur die Exekution zu bewilligen. (T2) TE OGH 1973-01-30 3 Ob 19/73 Veröff: RZ 1973/63 S 51 TE OGH 1973-09-11 3 Ob 139/73 nur T2; Veröff: EvBl 1974/213 S 464 TE OGH 1973-12-20 3 Ob 220/73 Veröff: EvBl 1974/126 S 269 TE OGH 1974-01-29 3 Ob 13/74 nur: Auch in einem Beschluss, mit dem wegen Zuwiderhandelns nach § 355 Abs 1 EO eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft verhängt wird, ist für den Fall weiteren Zuwiderhandelns keine Strafe anzudrohen. (T3)nur: Auch in einem Beschluss, mit dem wegen Zuwiderhandelns nach Paragraph 355, Absatz eins, EO eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft verhängt wird, ist für den Fall weiteren Zuwiderhandelns keine Strafe anzudrohen. (T3) TE OGH 1975-01-28 3 Ob 15/75 nur: In dem Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO ist für den Fall des Zuwiderhandelns weder eine "Geldstrafe oder Haft", noch eines von beiden schlechthin, noch eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft anzudrohen. (T4)nur: In dem Exekutionsbewilligungsbeschluss nach Paragraph 355, EO ist für den Fall des Zuwiderhandelns weder eine "Geldstrafe oder Haft", noch eines von beiden schlechthin, noch eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft anzudrohen. (T4) TE OGH 1975-11-18 3 Ob 245/75 nur T4 TE OGH 1977-02-01 3 Ob 3/77 Vgl auch; Veröff: SZ 50/11 TE OGH 1978-02-28 3 Ob 20/78 Auch TE OGH 1980-11-26 3 Ob 147/80 Vgl nunmehr; Beisatz: UWG-Nov 1980 (T5); Veröff: EvBl 1981/92 S 295 TE OGH 1993-11-24 3 Ob 187/93 Vgl nunmehr; Beis wie T5 TE OGH 2011-05-11 3 Ob 48/11x Vgl; Beisatz: Hier: § 354 EO. (T6); Veröff: SZ 2011/62Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 354, EO. (T6); Veröff: SZ 2011/62 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004726

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.