RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.07.1961 Geschäftszahl3Ob485/60; 7Ob147/69; 7Ob234/71; 7Ob74/77; 7Ob9/78; 7Ob1/84; 7Ob72/83; 7Ob38/87 NormAKB §1 Abs2; AKHB Art5 Abs5; VersVG §38; RechtssatzDeckungszusage und endgültiger Versicherungsvertrag begründen zwei selbständige Vertragsverhältnisse; die für den endgültigen Versicherungsvertrag bemessene Prämie ist Erstprämie, nicht Folgeprämie. EntscheidungstexteTE OGH 1961/07/05 3 Ob 485/60 Veröff: SZ 34/100 = JBl 1962,42 TE OGH 1969/09/24 7 Ob 147/69 nur: Deckungszusage und endgültiger Versicherungsvertrag begründen zwei selbständige Vertragsverhältnisse. (T1) Beisatz: Da die vorläufige Deckung aus dieser Zusage nach § 1 Abs 2 AKB bei unveränderter Annahme des Antrages ohne unverzügliche Einlösung der Polizze nicht rückwirkend erlischt (vgl VersR 1960,261 welche Entscheidung die Streichung des Wortes "rückwirkend" aus § 1 Abs 2 AKB - ab 01.01.1968 Art V Abs 5 AKHB - zur Folge hatte) und daher der Versicherungsschutz trotz Unterlassung der Einlösung der Polizze für den Zeitraum der Wirkung der vorläufigen Deckungszusage fortbesteht, ist für diesen Versicherungsschutz eine besondere Prämie - hier der entsprechende Anteil an der vereinbarten Jahresprämie zu leisten, und zwar infolge der Verschiedenartigkeit der beiden Rechtsverhältnisse auch dann, wenn der eigentliche Versicherungsvertrag in der Folge zwar abgeschlossen, aber wieder aufgelöst wurde, bevor der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages in eine Haftung getreten ist. (T2) nur: Deckungszusage und endgültiger Versicherungsvertrag begründen zwei selbständige Vertragsverhältnisse. (T1) Beisatz: Da die vorläufige Deckung aus dieser Zusage nach Paragraph eins, Absatz 2, AKB bei unveränderter Annahme des Antrages ohne unverzügliche Einlösung der Polizze nicht rückwirkend erlischt vergleiche VersR 1960,261 welche Entscheidung die Streichung des Wortes "rückwirkend" aus Paragraph eins, Absatz 2, AKB - ab 01.01.1968 Artikel römisch fünf, Absatz 5, AKHB - zur Folge hatte) und daher der Versicherungsschutz trotz Unterlassung der Einlösung der Polizze für den Zeitraum der Wirkung der vorläufigen Deckungszusage fortbesteht, ist für diesen Versicherungsschutz eine besondere Prämie - hier der entsprechende Anteil an der vereinbarten Jahresprämie zu leisten, und zwar infolge der Verschiedenartigkeit der beiden Rechtsverhältnisse auch dann, wenn der eigentliche Versicherungsvertrag in der Folge zwar abgeschlossen, aber wieder aufgelöst wurde, bevor der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages in eine Haftung getreten ist. (T2) TE OGH 1972/01/26 7 Ob 234/71 nur T1; Beisatz: Hier: Arb 5 AKHB 1967 (T3) Veröff: VersR 1972,702 = ZVR 1972/183 S 341 TE OGH 1978/01/12 7 Ob 74/77 Veröff: VersR 1978,931 TE OGH 1978/03/16 7 Ob 9/78 nur T1; Veröff: SZ 51/32 TE OGH 1984/02/16 7 Ob 1/84 Auch; nur T1; Beisatz: Kommt ein endgültiger Vertrag nicht zustande, so ist dennoch für die vorläufige Deckung Prämie zu zahlen. (T4) Veröff: SZ 57/33 = JBl 1985,109 = EvBl 1984/100 S 395 TE OGH 1984/04/05 7 Ob 72/83 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1987/09/24 7 Ob 38/87 Veröff: SZ 60/184 = JBl 1988,184 = VersRdSch 1988,300 = VersR 1989,313 RechtssatznummerRS0080287
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.