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9Os197/61

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.07.1961 Geschäftszahl9Os197/61 NormABGB §168 A;

AußStrG §2 Z5 F2;

RechtssatzDie unbeeidete Aussage der gemäß dem § 2 Z 5 AußStrG als Auskunftsperson über einen gemäß dem § 168 ABGB gestellten Antrag vernommenen werdenden Kindesmutter, den mutmaßlichen Kindesvater zum Erlag eines Betrages für den Unterhalt des Kindes auf die Dauer der ersten drei Monate sowie der der werdenden Kindesmutter gemäß dem § 167 ABGB zu ersetzenden Kosten zu verhalten, ist materiell die Aussage einer Partei und daher keine gerichtliche Zeugenaussage im Sinne der §§ 197, 199 lita StG.Die unbeeidete Aussage der gemäß dem Paragraph 2, Ziffer 5, AußStrG als Auskunftsperson über einen gemäß dem Paragraph 168, ABGB gestellten Antrag vernommenen werdenden Kindesmutter, den mutmaßlichen Kindesvater zum Erlag eines Betrages für den Unterhalt des Kindes auf die Dauer der ersten drei Monate sowie der der werdenden Kindesmutter gemäß dem Paragraph 167, ABGB zu ersetzenden Kosten zu verhalten, ist materiell die Aussage einer Partei und daher keine gerichtliche Zeugenaussage im Sinne der Paragraphen 197, 199, lita StG.

EntscheidungstexteTE OGH 1961/07/06 9 Os 197/61 Veröff: RZ 1961,162 = EvBl 1961/493 S 608 = SSt 32/60 RechtssatznummerRS0006354

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