RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012155 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl5Ob196/61; 6Ob92/65; 5Ob90/66; 8Ob114/67; 7Ob91/71; 7Ob600/78; 7Ob653/79; 7Ob574/83; 1Ob2003/96g; 6Ob209/00d; 4Ob99/12f; 8Ob62/14x; 1Ob210/15m; 1Ob226/16s; 1Ob6/24z NormABGB §523 Cb ZPO §228 B5 RechtssatzBei der Negatorienklage kann auch die Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) gegeben sein müssen.Bei der Negatorienklage kann auch die Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) gegeben sein müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-07-12 5 Ob 196/61 TE OGH 1965-03-31 6 Ob 92/65 TE OGH 1966-04-27 5 Ob 90/66 Veröff: EvBl 1966/419 S 543 TE OGH 1967-05-09 8 Ob 114/67 Beisatz: Feststellungsklage neben actio negatoria zulässig. (T1) TE OGH 1971-06-02 7 Ob 91/71 Auch; Beisatz: Behauptung des Beklagten Voraussetzung, ein derartiges Recht zu besitzen. (T2) TE OGH 1978-06-22 7 Ob 600/78 TE OGH 1979-06-21 7 Ob 653/79 TE OGH 1983-04-14 7 Ob 574/83 nur: Bei der Negatorienklage kann auch die Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein. (T3) TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g nur T3 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 209/00d TE OGH 2012-06-12 4 Ob 99/12f Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T4) TE OGH 2015-03-24 8 Ob 62/14x Beisatz: Bei der aufgrund Anmaßung einer Servitut erhobenen Eigentumsfreiheitsklage kann gegen den Eigentümer des herrschenden Guts auch die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) gegeben sein müssen. (T5)Beisatz: Bei der aufgrund Anmaßung einer Servitut erhobenen Eigentumsfreiheitsklage kann gegen den Eigentümer des herrschenden Guts auch die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) gegeben sein müssen. (T5) Beisatz: Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus § 523 ABGB ergibt. Daraus folgt, dass zwar eine Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Gegen den störenden Nichteigentümer ist jedoch eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich, also bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. (T6)Beisatz: Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus Paragraph 523, ABGB ergibt. Daraus folgt, dass zwar eine Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Gegen den störenden Nichteigentümer ist jedoch eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO möglich, also bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. (T6) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 210/15m TE OGH 2016-12-20 1 Ob 226/16s Beis wie T6 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 6/24z Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Nachweis der Anmaßung einer Servitut nicht gelungen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0012155
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.