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3Ob276/61; 5Ob240/70; 8Ob137/75; 3Ob600/77; 5Ob715/78; 6Ob736/80 (6Ob522/81); 1Ob5/81; 1Ob670/81; 5Ob627/81; 1Ob736/83; 1Ob713/83; 1Ob7/84; 6Ob585/87;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011650 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl3Ob276/61; 5Ob240/70; 8Ob137/75; 3Ob600/77; 5Ob715/78; 6Ob736/80 (6Ob522/81); 1Ob5/81; 1Ob670/81; 5Ob627/81; 1Ob736/83; 1Ob713/83; 1Ob7/84; 6Ob585/87; 1Ob57/87; 6Ob673/88; 2Ob593/89; 1Ob18/90; 3Ob564/91; 1Ob518/92; 4Ob515/95; 7Ob2144/96m; 1Ob115/97m; 6Ob270/97t; 1Ob227/97g; 1Ob295/98h; 1Ob81/01w; 3Ob101/01a; 5Ob270/03x; 1Ob11/05g; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m; 4Ob106/12k; 2Ob132/12v; 5Ob253/12k; 1Ob87/15y; 1Ob129/16a; 10Ob13/16h; 1Ob84/17k; 1Ob229/17h; 9Ob89/25s NormABGB §480 ABGB §481 ABGB §863 EI ABGB §914 IIIhABGB §914 römisch drei h RechtssatzStillschweigender Erwerb einer Dienstbarkeit durch Errichten einer kostspieligen Anlage zu ihrer Ausübung, wenn der Eigentümer dies duldet. EntscheidungstexteTE OGH 1961-08-30 3 Ob 276/61 Veröff: JBl 1963,377 TE OGH 1970-12-16 5 Ob 240/70 TE OGH 1975-07-02 8 Ob 137/75 Beisatz: Hier: Errichtung einer Garage in Massivbauweise. (T1) Veröff: SZ 48/78 = MietSlg 27062 TE OGH 1978-01-25 3 Ob 600/77 Vgl TE OGH 1978-12-12 5 Ob 715/78 Beisatz: Erhebt der Grundnachbar gegen einen geplanten Lagerhausneubau seines Grundnachbarn keinen Einwand und verlangt nur, daß die gemeinsame Zufahrt zwischen den Häusern, welche von den Baufahrzeugen benützt wird, nach Vollendung wieder in einen ordnungsgemässen Zustand versetzt werden müsse, kann hierin keine stillschweigende Zustimmung zur Erweiterung des bestehenden Gehrechtes und Fahrtrechtes, wie es sich künftig aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zufolge des Lagerhausneubaues ergeben könnte, erblickt werden. (T2) TE OGH 1981-01-28 6 Ob 736/80 Vgl auch; Beisatz: Lebenslängliches Wohnrecht in Übergabsvertrag und Leibrentenvertrag mit Dritten. (T3) TE OGH 1981-05-20 1 Ob 5/81 nur: Stillschweigender Erwerb einer Dienstbarkeit. (T4) Beisatz: Die bewusste Duldung der Ausübung der Servitut durch neun bzw sieben Jahre müsste in Zukunft mit Überlegung aller Umstände als stillschweigende Genehmigung der Dienstbarkeit angesehen werden. (T5) TE OGH 1981-07-15 1 Ob 670/81 Vgl; Beisatz: Stillschweigende Zustimmung des Nachbarn zur Errichtung einer Mauer wie bzw die Grenze verletzt. (T6) TE OGH 1981-12-16 5 Ob 627/81 Beis wie T1; Beisatz: Sowie Bau eines Hauses unter Mithilfe des Eigentümers des Grundstücks, über das der Zufahrtsweg führt. (T7) TE OGH 1983-09-21 1 Ob 736/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 713/83 TE OGH 1984-05-02 1 Ob 7/84 TE OGH 1987-06-04 6 Ob 585/87 TE OGH 1988-01-20 1 Ob 57/87 TE OGH 1988-12-15 6 Ob 673/88 TE OGH 1990-02-28 2 Ob 593/89 TE OGH 1990-12-19 1 Ob 18/90 Vgl TE OGH 1991-10-23 3 Ob 564/91 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 518/92 Vgl auch TE OGH 1995-03-28 4 Ob 515/95 Auch TE OGH 1996-05-29 7 Ob 2144/96m Vgl auch; Beisatz: Hier: Stillschweigende Zustimmung zur Verlegung einer Gehwegservitut. (T8) TE OGH 1997-07-15 1 Ob 115/97m Vgl TE OGH 1997-09-25 6 Ob 270/97t Auch; Beis wie T6 nur: Stillschweigende Zustimmung des Nachbarn zur Errichtung einer Mauer. (T9) TE OGH 1997-11-25 1 Ob 227/97g Ähnlich; Beisatz: Dieser Grundsatz muss aber dort versagen, wo der Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaft erst im Nachhinein von der "kostspieligen Anlage" auf (oder in) seinem Grund Kenntnis erlangt, kann sich doch derjenige, der solche Vorkehrungen trifft, dann keinesfalls darauf berufen, er habe darauf vertraut, dass der Liegenschaftseigentümer durch die Duldung dieser Vorkehrungen auf seinem Grund und Boden seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. (T10) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 295/98h TE OGH 2001-06-26 1 Ob 81/01w Beisatz: Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. Eine derartige Rechtsfolge soll aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen allein nicht ableitbar sein. Welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten aber dabei vorliegen müssen entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit grundsätzlichen Erörterungen des Obersten Gerichtshofes. (T11) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 101/01a Veröff: SZ 2002/111 TE OGH 2003-12-09 5 Ob 270/03x nur T4 TE OGH 2005-05-24 1 Ob 11/05g Auch TE OGH 2007-10-09 10 Ob 83/07i TE OGH 2009-07-08 7 Ob 267/08b Vgl auch TE OGH 2009-09-30 3 Ob 132/09x Auch TE OGH 2012-07-26 8 Ob 77/12z Auch TE OGH 2012-10-02 10 Ob 27/12m Auch TE OGH 2012-09-18 4 Ob 106/12k Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 132/12v Auch; Beisatz: Jährliche Errichtung und Entfernung eines Zauns - keine „kostspielige Anlage“. (T12) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 253/12k Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer musste wissen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. (T13) TE OGH 2015-05-21 1 Ob 87/15y Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T14) TE OGH 2016-12-20 1 Ob 129/16a Auch; Beisatz: Ein auf die dingliche Wirkung bezogener Vertragswille ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für beide Vertragsparteien klar ist, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ausüben will, was etwa der Fall ist, wenn der Berechtigte zur Ausübung seiner Dienstbarkeit eine kostspielige Anlage errichtet. (T15) TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/16h Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 84/17k Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Hinweis auf Verbücherungsabsicht (Parkplatzservitut). (T16) TE OGH 2018-01-30 1 Ob 229/17h Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ist aber nicht sachlich zu begründen, warum die bloße Untätigkeit – nach dem strengen Maßstab des § 863 Abs 1 ABGB – den eindeutigen Erklärungswert gehabt haben sollte, unentgeltlich eine Teilfläche der Liegenschaft zum Befahren zu überlassen und damit gleichzeitig auf eine eigene anderweitige Nutzung zu verzichten, kann von einer ausreichenden Konkludenz keine Rede sein; schon gar nicht von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht. (T17)Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ist aber nicht sachlich zu begründen, warum die bloße Untätigkeit – nach dem strengen Maßstab des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB – den eindeutigen Erklärungswert gehabt haben sollte, unentgeltlich eine Teilfläche der Liegenschaft zum Befahren zu überlassen und damit gleichzeitig auf eine eigene anderweitige Nutzung zu verzichten, kann von einer ausreichenden Konkludenz keine Rede sein; schon gar nicht von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht. (T17) TE OGH 2025-11-20 9 Ob 89/25s Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011650

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.