1Ob227/61
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.09.1961 Geschäftszahl1Ob227/61; 6Ob1508/89 NormABGB §495;
RechtssatzZur Frage, wann § 495 ABGB ( Anweisung eines anderen Weges bis zur Wiederherstellung des vorübergehend unbrauchbar gewordenen Servitutswegs ) angewendet werden kann. Dauernde Unbrauchbarkeit schließt die Ersatzstellung nach § 495 ABGB aus.Zur Frage, wann Paragraph 495, ABGB ( Anweisung eines anderen Weges bis zur Wiederherstellung des vorübergehend unbrauchbar gewordenen Servitutswegs ) angewendet werden kann. Dauernde Unbrauchbarkeit schließt die Ersatzstellung nach Paragraph 495, ABGB aus.
EntscheidungstexteTE OGH 1961/09/06 1 Ob 227/61 JBl 1962,149 = SZ 34/116 TE OGH 1989/03/07 6 Ob 1508/89 RechtssatznummerRS0011755