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6Ob300/61

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.09.1961 Geschäftszahl6Ob300/61; 7Ob9/66; 1Ob730/83; 3Ob77/89; 3Ob78/89 NormHGB §124; HGB §158; RechtssatzVereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß § 158 HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. Demnach kann auch der frühere Gesellschafter einer aufgelösten OHG, deren Firma bereits gelöscht wurde, für die Kosten eines von der Gesellschaft geführten Rechtsstreites in Anspruch genommen werden.Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß Paragraph 158, HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. Demnach kann auch der frühere Gesellschafter einer aufgelösten OHG, deren Firma bereits gelöscht wurde, für die Kosten eines von der Gesellschaft geführten Rechtsstreites in Anspruch genommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1961/09/13 6 Ob 300/61 Veröff: HS 572/II/57 TE OGH 1966/03/02 7 Ob 9/66 nur: Formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft. (T1) TE OGH 1983/10/10 1 Ob 730/83 nur: Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß § 158 HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. (T2) Veröff: GesRZ 1984,50 nur: Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß Paragraph 158, HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. (T2) Veröff: GesRZ 1984,50 TE OGH 1989/07/12 3 Ob 77/89 nur T2 TE OGH 1989/07/12 3 Ob 78/89 nur T2 RechtssatznummerRS0062042

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.