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6Ob236/61; 8Ob367/64; 5Ob58/65; 1Ob151/67; 5Ob282/68; 5Ob283/68; 5Ob284/68; 1Ob322/71; 1Ob121/72; 3Ob113/78; 3Ob150/81; 2Ob544/88; 4Ob2306/96p; 8ObA24

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035434 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl6Ob236/61; 8Ob367/64; 5Ob58/65; 1Ob151/67; 5Ob282/68; 5Ob283/68; 5Ob284/68; 1Ob322/71; 1Ob121/72; 3Ob113/78; 3Ob150/81; 2Ob544/88; 4Ob2306/96p; 8ObA247/97z; 9Ob4/99z; 8ObS42/99y; 2Ob124/00z; 1Ob159/01s; 8Ob263/00k; 8Ob101/04t; 10Ob80/05w; 10Ob99/11y; 9ObA52/15k; 3Ob138/15p; 9ObA61/17m; 6Ob59/19y; 6Ob225/19k; 10Ob42/20d; 7Ob177/22p; 1Ob157/23d NormZPO §6 Abs1 ZPO §7 ZPO §477 Abs1 Z5 D5 KO §1 AußStrG 2005 §5 Abs1 RechtssatzDer Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß §§ 7, 477 Abs 1 Z 5 ZPO das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen. Der Masseverwalter kann ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner ergangenes Versäumungsurteil trotz der gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Unterbrechung bekämpfen.Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß Paragraphen 7, 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen. Der Masseverwalter kann ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner ergangenes Versäumungsurteil trotz der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO eingetretenen Unterbrechung bekämpfen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-09-20 6 Ob 236/61 Veröff: SZ 34/124 = EvBl 1962/73 S 77 TE OGH 1965-01-12 8 Ob 367/64 nur: Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozeßfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß §§ 7, 477 Abs 1 Z 5 ZPO das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluß auszusprechen. (T1) Veröff: MietSlg 17936nur: Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozeßfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß Paragraphen 7, 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluß auszusprechen. (T1) Veröff: MietSlg 17936 TE OGH 1965-05-13 5 Ob 58/65 nur T1 TE OGH 1968-04-02 1 Ob 151/67 Vgl TE OGH 1968-10-16 5 Ob 282/68 nur T1 TE OGH 1968-10-16 5 Ob 283/68 nur T1 TE OGH 1968-10-23 5 Ob 284/68 nur T1 TE OGH 1971-11-25 1 Ob 322/71 nur T1; Beisatz: Hier: Ausspruch der Nichtigkeit auf Grund Revision nach § 503 Z 1 ZPO. (T2) Veröff: JBl 1972,578nur T1; Beisatz: Hier: Ausspruch der Nichtigkeit auf Grund Revision nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO. (T2) Veröff: JBl 1972,578 TE OGH 1972-06-07 1 Ob 121/72 Veröff: JBl 1973,93 TE OGH 1979-05-09 3 Ob 113/78 Veröff: RZ 1979/90 S 280 TE OGH 1982-04-28 3 Ob 150/81 nur T1; Beisatz: Das Gericht höherer Instanz hat die Nichtigkeit auch dann auszusprechen, wenn infolge des nicht beseitigten Mangels ein zulässiges Rechtsmittel nicht vorliegt (SZ 42/190). (T3) TE OGH 1988-06-14 2 Ob 544/88 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2306/96p nur T1 TE OGH 1997-12-11 8 ObA 247/97z nur: Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozeßfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. (T4); Beisatz: Und verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. (T5)nur: Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozeßfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. (T4); Beisatz: Und verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. (T5) TE OGH 1999-07-09 9 Ob 4/99z nur T4; Beisatz: Gegen eine nach diesem Zeitpunkt gefällte Entscheidung, die nicht einen Gemeinschuldnerprozeß im Sinne des § 6 Abs 3 KO zum Gegenstand hat, ist dem Masseverwalter die Rechtsmittellegitimation und ein entsprechendes, eine Verknüpfung mit der Masse behauptendes Vorbringen, das infolge der von Amts wegen zu prüfenden Umstände und der Nichtigkeitssanktion auch nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, zuzubilligen. (T6)nur T4; Beisatz: Gegen eine nach diesem Zeitpunkt gefällte Entscheidung, die nicht einen Gemeinschuldnerprozeß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO zum Gegenstand hat, ist dem Masseverwalter die Rechtsmittellegitimation und ein entsprechendes, eine Verknüpfung mit der Masse behauptendes Vorbringen, das infolge der von Amts wegen zu prüfenden Umstände und der Nichtigkeitssanktion auch nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, zuzubilligen. (T6) TE OGH 1999-09-09 8 ObS 42/99y Vgl auch TE OGH 2000-05-17 2 Ob 124/00z Auch; nur T4 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 159/01s nur T1; Veröff: SZ 74/134 TE OGH 2001-07-05 8 Ob 263/00k nur T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/118 TE OGH 2004-11-11 8 Ob 101/04t nur T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/159 TE OGH 2006-01-24 10 Ob 80/05w Beisatz: Es ist in diesem Fall jedoch vor der Nichtigerklärung analog zu § 6 Abs 2 ZPO ein Sanierungsversuch zu unternehmen, weil dadurch unter Umständen Prozessaufwand für die Masse aufrecht erhalten bleiben kann. Die Sanierung mittels Genehmigung der Prozessführung durch den Masseverwalter heilt den Mangel der Prozessfähigkeit und die daraus resultierende Nichtigkeit des Verfahrens, wobei sie bis zum Ausspruch der Nichtigkeit der betroffenen Prozesshandlung, also auch noch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen zu veranlassen ist. (T7)Beisatz: Es ist in diesem Fall jedoch vor der Nichtigerklärung analog zu Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein Sanierungsversuch zu unternehmen, weil dadurch unter Umständen Prozessaufwand für die Masse aufrecht erhalten bleiben kann. Die Sanierung mittels Genehmigung der Prozessführung durch den Masseverwalter heilt den Mangel der Prozessfähigkeit und die daraus resultierende Nichtigkeit des Verfahrens, wobei sie bis zum Ausspruch der Nichtigkeit der betroffenen Prozesshandlung, also auch noch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen zu veranlassen ist. (T7) TE OGH 2012-02-14 10 Ob 99/11y Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-05-28 9 ObA 52/15k Auch TE OGH 2015-08-19 3 Ob 138/15p Auch TE OGH 2017-05-24 9 ObA 61/17m nur T4 TE OGH 2019-08-29 6 Ob 59/19y Vgl auch TE OGH 2020-06-25 6 Ob 225/19k nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2021-06-22 10 Ob 42/20d Beisatz: Hier: Zur Anordnung der Nachlassverwaltung und nachfolgender Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nach deutschem Recht. (T8) TE OGH 2023-03-22 7 Ob 177/22p vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-04-08 1 Ob 157/23d Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren - Aufteilung nach §§ 81 ff EheG. (T9)Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren - Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035434

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.