RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.09.1961 Geschäftszahl8Os245/61; 8Os281/61; 8Os279/61; 10Os16/62; 10Os97/62; 10Os109/62; 10Os164/62; 10Os188/62; 10Os274/62; 10Os297/62; 10Os174/64; 10Os35/65; 10Os129/66; 10Os104/67; 10Os86/67; 10Os115/67; 10Os245/67; 10Os108/68; 10Os46/71; 10Os264/71; 10Os99/72; 10Os26/73; 11Os141/73; 12Os44/81 NormStGB §198; StPO §5 A; USchG §1 RechtssatzInsolange das rechtsgültige Anerkenntnis der Vaterschaft nicht durch eine Statusklage beseitigt ist, trifft den Angeklagten eine gesetzliche Unterhaltspflicht; eine nach dem § 5 StPO zu lösende Vorfrage liegt nicht vor, weil die Frage nach der tatsächlichen Vaterschaft - im Sinne der Zeugung - nicht zur Tatfrage im Sinne des § 1 USchG 1960 gehört.Insolange das rechtsgültige Anerkenntnis der Vaterschaft nicht durch eine Statusklage beseitigt ist, trifft den Angeklagten eine gesetzliche Unterhaltspflicht; eine nach dem Paragraph 5, StPO zu lösende Vorfrage liegt nicht vor, weil die Frage nach der tatsächlichen Vaterschaft - im Sinne der Zeugung - nicht zur Tatfrage im Sinne des Paragraph eins, USchG 1960 gehört. EntscheidungstexteTE OGH 1961/09/25 8 Os 245/61 Veröff: EvBl 1961/539 S 666 = EvBl 1962/53 S 51 = SSt XXXII/75 TE OGH 1961/09/25 8 Os 281/61 Veröff: RZ 1961,180 TE OGH 1961/09/04 8 Os 279/61 Auch; Beisatz: Versäumungsurteil in Vaterschaftsfeststellungsprozeß. (T1) TE OGH 1962/01/09 10 Os 16/62 TE OGH 1962/01/19 10 Os 97/62 TE OGH 1962/04/10 10 Os 109/62 Beisatz: Abweichende Stellungnahme der Generalprokuratur. (T2) Veröff: EvBl 1962/483 S 607 = RZ 1962,201 TE OGH 1962/06/05 10 Os 164/62 Beisatz: Der Antrag des Angeklagten auf "Unterbrechung des Verfahrens" bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem von ihm angestrengten Rechtsstreite auf Feststellung, er sei nicht der Vater des Kindes, entbehrt im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 StPO einer gesetzlichen Grundlage. (T3) Beisatz: Der Antrag des Angeklagten auf "Unterbrechung des Verfahrens" bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem von ihm angestrengten Rechtsstreite auf Feststellung, er sei nicht der Vater des Kindes, entbehrt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 5, StPO einer gesetzlichen Grundlage. (T3) TE OGH 1962/06/19 10 Os 188/62 Beisatz: Solange die Vermutung der Ehelichkeit eines Kindes nicht durch eine erfolgreiche Bestreitung mittels rechtskräftigem zivilgerichtlichen Urteil beseitigt ist, trifft den ehelichen Vater die gesetzliche Unterhaltspflicht. (T4) TE OGH 1962/07/13 10 Os 274/62 TE OGH 1962/10/09 10 Os 297/62 TE OGH 1964/09/01 10 Os 174/64 nur: Insolange das rechtsgültige Anerkenntnis der Vaterschaft nicht durch eine Statusklage beseitigt ist, trifft den Angeklagten eine gesetzliche Unterhaltspflicht. (T5) TE OGH 1965/04/06 10 Os 35/65 nur T1 TE OGH 1966/09/13 10 Os 129/66 TE OGH 1967/05/23 10 Os 104/67 nur: Eine nach dem § 5 StPO zu lösende Vorfrage liegt nicht vor, weil die Frage nach der tatsächlichen Vaterschaft - im Sinne der Zeugung - nicht zur Tatfrage im Sinne des § 1 USchG 1960 gehört. (T6) nur: Eine nach dem Paragraph 5, StPO zu lösende Vorfrage liegt nicht vor, weil die Frage nach der tatsächlichen Vaterschaft - im Sinne der Zeugung - nicht zur Tatfrage im Sinne des Paragraph eins, USchG 1960 gehört. (T6) TE OGH 1967/07/04 10 Os 86/67 Vgl; Beisatz: Der Strafrichter hat die Entscheidung des Zivilrichters über die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft zu einem Kind und die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes als eine privatrechtliche Rechte und Pflichten begründende Tatsache zu werten, welche die Basis für die Basis für die gesetzliche Unterhaltspflicht bildet. (T7) TE OGH 1967/10/03 10 Os 115/67 Auch; Beisatz: Hier: Wurde eine Klage nach § 156 ABGB noch nicht erhoben. (T8) Auch; Beisatz: Hier: Wurde eine Klage nach Paragraph 156, ABGB noch nicht erhoben. (T8) TE OGH 1968/02/20 10 Os 245/67 TE OGH 1968/11/05 10 Os 108/68 Beisatz: Hier: Vaterschaftsurteil (T9) TE OGH 1971/03/02 10 Os 46/71 nur T5 TE OGH 1972/02/08 10 Os 264/71 nur T5; Beisatz: Legitimation durch nachfolgende Ehe. (T10) Veröff: EvBl 1972/252 S 469 TE OGH 1972/07/21 10 Os 99/72 Beisatz: Hier: Geburt des Kindes in aufrechter Ehe, ohne daß bisher die Ehelichkeit im Klagsweg bestritten worden wäre. (T11) TE OGH 1973/04/05 10 Os 26/73 nur T5 TE OGH 1974/03/22 11 Os 141/73 nur T5 TE OGH 1981/04/09 12 Os 44/81 nur T5 RechtssatznummerRS0076292
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.