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{'item': ['2Ob356/61', '2Ob125/63', '2Ob62/65', '2Ob159/65', '2Ob193/69', '2Ob234/69', '6Ob123/70', '6Ob140/70', '2Ob383/70', '8Ob173/71', '2Ob39/72',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.09.1961 Geschäftszahl2Ob356/61; 2Ob125/63; 2Ob62/65; 2Ob159/65; 2Ob193/69; 2Ob234/69; 6Ob123/70; 6Ob140/70; 2Ob383/70; 8Ob173/71; 2Ob39/72; 4Ob520/74; 3Ob117/74 (3Ob118/74); 8Ob133/74; 8Ob48/75; 8Ob217/75; 4Ob619/75; 8Ob93/76; 8Ob255/76; 8Ob31/78; 2Ob15/78; 8Ob37/79; 8Ob61/79 (8Ob62/79); 8Ob245/79; 8Ob95/80; 2Ob178/80; 7Ob763/81; 7Ob504/83; 2Ob174/83; 2ob173/83; 8Ob31/85; 7Ob36/88 NormABGB §1310; RechtssatzAuch Unmündige, ja sogar Kinder unter sieben Jahren sind nicht notwendig deliktsunfähig (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, Seite 401, I), doch ist ein Verschulden bei ihnen nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ihnen im Einzelfall ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Bei einem Kind im Alter von noch nicht drei Jahren kann nicht angenommen werden, daß es die Folgen seiner Handlungsweise (Unvorsichtigkeit im Straßenverkehr) vorhersehen kann.Auch Unmündige, ja sogar Kinder unter sieben Jahren sind nicht notwendig deliktsunfähig (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, Seite 401, römisch eins), doch ist ein Verschulden bei ihnen nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ihnen im Einzelfall ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Bei einem Kind im Alter von noch nicht drei Jahren kann nicht angenommen werden, daß es die Folgen seiner Handlungsweise (Unvorsichtigkeit im Straßenverkehr) vorhersehen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1961/09/28 2 Ob 356/61 Veröff: JBl 1962,155 = ZVR 1962/171 S 157 TE OGH 1963/05/09 2 Ob 125/63 TE OGH 1965/04/01 2 Ob 62/65 Veröff: ZVR 1965/285 S 337 TE OGH 1965/06/03 2 Ob 159/65 nur: Bei einem Kind im Alter von noch nicht drei Jahren kann nicht angenommen werden, daß es die Folgen seiner Handlungsweise (Unvorsichtigkeit im Straßenverkehr) vorhersehen kann. (T1) Beisatz: Noch nicht vier Jahre alter Bub, der schon Kindergarten besucht. (T2) Veröff: ZVR 1967/194 S 242 TE OGH 1969/07/04 2 Ob 193/69 nur: Auch Unmündige, ja sogar Kinder unter sieben Jahren sind nicht notwendig deliktsunfähig (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, Seite 401, I), doch ist ein Verschulden bei ihnen nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ihnen im Einzelfall ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. (T3) Beisatz: Die Verantwortlichkeit ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das zur Unfallszeit vorhandene Maß an Einsicht und auf die Art ihres Verhaltens zu prüfen (so schon ZVR 1964/226). (T4) Veröff: ZVR 1970/73 S 103 nur: Auch Unmündige, ja sogar Kinder unter sieben Jahren sind nicht notwendig deliktsunfähig (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, Seite 401, römisch eins), doch ist ein Verschulden bei ihnen nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ihnen im Einzelfall ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. (T3) Beisatz: Die Verantwortlichkeit ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das zur Unfallszeit vorhandene Maß an Einsicht und auf die Art ihres Verhaltens zu prüfen (so schon ZVR 1964/226). (T4) Veröff: ZVR 1970/73 S 103 TE OGH 1969/09/18 2 Ob 234/69 Beisatz: Kein Mitverschulden eines gerade fünf Jahre alten Mädchens. (T5) TE OGH 1970/05/20 6 Ob 123/70 nur T3; Beisatz: Hier: Zehnjähriger schießt mit Kalkstaub geladenes Kinderstoppelgewehr ab, daneben stehender siebenjähriger erleidet Hornhautverätzungen. (T6) Veröff: EvBl 1970/377 S 657 TE OGH 1970/06/10 6 Ob 140/70 nur T3; Beisatz: Indianerspiel mit Luftdruckgewehren - vierzehnjähriger schießt fünfzehnjährigem Auge aus. (T7) TE OGH 1970/12/09 2 Ob 383/70 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1971/07/06 8 Ob 173/71 nur T3; Veröff: ZVR 1971/227 S 305 TE OGH 1972/11/09 2 Ob 39/72 nur T3; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1974/39 S 49 TE OGH 1974/04/02 4 Ob 520/74 nur T3 TE OGH 1974/06/11 3 Ob 117/74 nur T3 TE OGH 1974/07/09 8 Ob 133/74 nur T3; Beisatz: Kein Mitverschulden eines sechseinhalbjährigen Mädchens. (T8) TE OGH 1975/03/12 8 Ob 48/75 nur T3; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1976/14 S 17 TE OGH 1975/11/05 8 Ob 217/75 nur T3; Beisatz: Sechseinhalbjähriger Bub, der die Fahrbahn auf einer Rodel liegend im Spieltrieb überquerte = keine Anspruchskürzung. (T9) Veröff: ZVR 1976/204 S 216 TE OGH 1975/11/18 4 Ob 619/75 nur T3; Beisatz: Sechsjähriges Kind streichelt Wachhund - kein Verschulden. (T10) TE OGH 1976/06/23 8 Ob 93/76 nur T3; Beisatz: Sechseinviertel Jahre altes Kind. (T11) Veröff: ZVR 1977/12 S 9 TE OGH 1977/02/16 8 Ob 255/76 nur T3; Beisatz: Kein Mitverschulden eines neunjährigen Kindes, das den Schutzweg zu einem Zeitpunkt zu überqueren begann, als der mit relativ überhöhter Geschwindigkeit herannahende Personenkraftwagen noch einundzwanzig Meter weit entfernt war, dessen Fahrer überdies verspätet reagierte. (T12) Veröff: ZVR 1978/69 S 105 (dort falsch zitiert mit 8 Ob 225/76) TE OGH 1978/02/28 8 Ob 31/78 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1978/03/30 2 Ob 15/78 nur T3 TE OGH 1979/05/10 8 Ob 37/79 Beis wie T4; Beisatz: Sechsjähriges Kind. (T13) Veröff: EFSlg 33748 = EFSlg 33749 TE OGH 1979/05/25 8 Ob 61/79 nur T3; Veröff: EFSlg 33748 TE OGH 1980/04/24 8 Ob 245/79 nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Knapp sechsjähriges Kind, das den Kindergarten besucht. (T14) Veröff: ZVR 1981/42 S 53 TE OGH 1980/07/03 8 Ob 95/80 nur T3; Beisatz: Knapp Sechsjähriger Bub. (T15) TE OGH 1980/12/16 2 Ob 178/80 Beis wie T4; Beisatz: Knapp siebenjähriges Mädchen. (T16) Veröff: ZVR 1981/195 S 251 TE OGH 1981/11/05 7 Ob 763/81 nur: Doch ist ein Verschulden bei ihnen nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ihnen im Einzelfall ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. (T17) TE OGH 1983/01/27 7 Ob 504/83 nur T3; Beisatz: Kein Mitverschulden eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, das, aus einer Theatervorstellung kommend, in einer großen Menschenmenge sich unachtsam fortbewegt, und von einem laufenden Fußgänger niedergestoßen wird. (T18) TE OGH 1983/09/20 2 Ob 174/83 nur T3 TE OGH 1983/09/20 2 ob 173/83 nur T3; Beis wie T8; Veröff: ZVR 1984/323 S 345 TE OGH 1985/10/24 8 Ob 31/85 nur T3 TE OGH 1988/10/20 7 Ob 36/88 nur T3; Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355 RechtssatznummerRS0027615

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.