RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.10.1961 Geschäftszahl9Os330/61; 11Os17/80; 9Os79/84; 11Os44/88; 13Os53/88; 12Os135/90; 13Os64/03 NormStPO §362; Rechtssatz1) Auch offenbare Verfahrensmängel oder Begründungsmängel des Urteils, mögen sie auch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht worden sein oder geltend gemacht worden sein können, vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen zu begründen. 2) Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem § 362 StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, bezüglich dessen das Urteil bereits rechtskräftig ist, kann der OGH in Ausübung des ihm durch den § 362 StPO eingeräumten Ermessens von einer Ausdehnung der außerordentlichen Wiederaufnahme auf diesen Verurteilten absehen, wenn ein Bedürfnis nach Anwendung der lediglich subsidiären Bestimmungen des § 362 StPO auf diesen Verurteilten nicht besteht.2) Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem Paragraph 362, StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, bezüglich dessen das Urteil bereits rechtskräftig ist, kann der OGH in Ausübung des ihm durch den Paragraph 362, StPO eingeräumten Ermessens von einer Ausdehnung der außerordentlichen Wiederaufnahme auf diesen Verurteilten absehen, wenn ein Bedürfnis nach Anwendung der lediglich subsidiären Bestimmungen des Paragraph 362, StPO auf diesen Verurteilten nicht besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1961/10/03 9 Os 330/61 Veröff: SSt XXXII/80 = RZ 1961,179 TE OGH 1980/04/09 11 Os 17/80 Vgl auch; nur: Auch offenbare Verfahrensmängel oder Begründungsmängel des Urteils, mögen sie auch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht worden sein oder geltend gemacht worden sein können, vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen zu begründen. (T1) Beisatz: Begründungsmängel zur subjektiven Tatseite (bedingter Vorsatz). (T2) TE OGH 1984/08/21 9 Os 79/84 nur T1; Beisatz: Zur Zurechnungsfähigkeit. (T3) TE OGH 1988/04/26 11 Os 44/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10 a StPO. (T4) Veröff: SSt 59/24 = EvBl 1988/116 S 533 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO. (T4) Veröff: SSt 59/24 = EvBl 1988/116 S 533 TE OGH 1988/06/01 13 Os 53/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO. (T5) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO. (T5) TE OGH 1990/11/29 12 Os 135/90 Vgl auch; nur: Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem § 362 StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, bezüglich dessen das Urteil bereits rechtskräftig ist, kann der OGH in Ausübung des ihm durch den § 362 StPO eingeräumten Ermessens von einer Ausdehnung der außerordentlichen Wiederaufnahme auf diesen Verurteilten absehen, wenn ein Bedürfnis nach Anwendung der lediglich subsidiären Bestimmungen des § 362 StPO auf diesen Verurteilten nicht besteht. (T6) Vgl auch; nur: Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem Paragraph 362, StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, bezüglich dessen das Urteil bereits rechtskräftig ist, kann der OGH in Ausübung des ihm durch den Paragraph 362, StPO eingeräumten Ermessens von einer Ausdehnung der außerordentlichen Wiederaufnahme auf diesen Verurteilten absehen, wenn ein Bedürfnis nach Anwendung der lediglich subsidiären Bestimmungen des Paragraph 362, StPO auf diesen Verurteilten nicht besteht. (T6) TE OGH 2003/06/04 13 Os 64/03 Vgl; nur T6 RechtssatznummerRS0101090
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.