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{'item': ['3Ob349/61', '1Ob122/67', '3Ob56/73', '1Ob578/76', '4Ob591/78', '3Ob70/87', '3Ob137/87', '3Ob79/88', '10Ob199/98g', '7Ob46/99m', '9ObA38/99z

Obsah (5)§879§915§918§1334§1415

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014251 Entscheidungsdatum04.10.1961 Geschäftszahl3Ob349/61; 1Ob122/67; 3Ob56/73; 1Ob578/76; 4Ob591/78; 3Ob70/87; 3Ob137/87; 3Ob79/88; 10Ob199/98g; 7Ob46/99m;

§879

BIIm;

§915

;

§918

IC;

§1334

;

§1415; AO §53 Abs4; Raten

G §3 Rechtssatz1)Ziffer eins Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag) ist nicht sittenwidrig. 2)Ziffer 2 Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten. EntscheidungstexteTE OGH 1961-10-04 3 Ob 349/61 Veröff: HS 593/60 TE OGH 1967-06-29 1 Ob 122/67 nur: Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten. (T1) Veröff: HS 6222/9 TE OGH 1973-03-27 3 Ob 56/73 nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag ) ist nicht sittenwidrig. (T2) Veröff: RZ 1973/149 S 142 TE OGH 1976-04-14 1 Ob 578/76 nur T1 TE OGH 1979-02-20 4 Ob 591/78 TE OGH 1987-09-09 3 Ob 70/87 Veröff: ÖBA 1988,163 TE OGH 1988-03-02 3 Ob 137/87 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlusts nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltslose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T3) TE OGH 1988-05-18 3 Ob 79/88 Beisatz: Hier: Ausgleich (T4) Veröff: JBl 1989,114 TE OGH 1998-06-09 10 Ob 199/98g nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen. (T5) TE OGH 1999-03-09 7 Ob 46/99m Auch; nur T1; Beisatz: Voraussetung ist, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T6) TE OGH 1999-05-19 9 ObA 38/99z Auch; nur T2 TE OGH 2000-01-25 1 Ob 193/99k Vgl aber; Beisatz: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Parteien der Vereinbarung für den Fall geringfügiger Abweichungen von der danach gebotenen Erfüllung andere als dem Gesetz zu entnehmende Wertungen zugrunde gelegt hätten. (T7) TE OGH 2001-05-28 8 Ob 75/00p Vgl auch; Beisatz: Auslegung einer Vereinbarung nicht als Prämienvergleich. (T8) TE OGH 2006-01-25 3 Ob 250/05v Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. (T9); Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen oder vereinbarten Ratenzahlungen ist jedoch bei wiederholten geringfügigen Überschreitungen der Leistungsfrist oder geringfügigen Minderleistungen geschuldeter Geldforderungen der strenge Maßstab anzuwenden. (T10) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 69/06z Vgl; Beisatz: Die Annahme von Raten nach einer Stundung zieht keinen Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes nach sich. (T11) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 43/12p Auch; nur T1 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 226/12z Abweichend; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.