RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027400 Entscheidungsdatum06.10.1961 Geschäftszahl2Ob209/61; 2Ob91/66; 6Ob364/66; 5Ob266/69; 5Ob293/70; 1Ob73/71; 7Ob618/80; 6Ob666/81; 2Ob230/81; 3Ob608/85; 2Ob8/89; 1Ob275/01z; 3Ob226/19k NormABGB §1309 RechtssatzDer Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Beschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (§ 1298 ABGB). (Vierjähriges Kind stieß mit seinem Tretroller auf dem Gehsteig einen Erwachsenen nieder).Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Beschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (Paragraph 1298, ABGB). (Vierjähriges Kind stieß mit seinem Tretroller auf dem Gehsteig einen Erwachsenen nieder). EntscheidungstexteTE OGH 1961-10-06 2 Ob 209/61 Veröff: SZ 34/137 = EvBl 1962/5 S 17 = ZVR 1962/85 S 74 = JBl 1962,263 TE OGH 1966-03-31 2 Ob 91/66 Beisatz: Sechsjähriges Kind öffnete die Gartentüre und lief unvorsichtig über die Straße. (T1) Veröff: KJ 1967,65; Siehe hiezu: Freese, Das sechsjährige Kind im Spiegel des Verkehrsgeschehens. KJ 1967,77 (ablehnende Besprechung vom kinderpsychologischen Standpunkt). TE OGH 1967-01-11 6 Ob 364/66 Beisatz: Hier: Spielen eines neunjährigen Kindes mit Pfeil und Bogen am Kinderspielplatz ohne Ermahnung zur Vorsicht. (T2) Veröff: EvBl 1967/349 S 491 = JBl 1967,431 = EFSlg 8427 TE OGH 1969-11-12 5 Ob 266/69 TE OGH 1971-01-27 5 Ob 293/70 Veröff: SZ 44/8 TE OGH 1971-03-25 1 Ob 73/71 TE OGH 1980-06-26 7 Ob 618/80 TE OGH 1981-06-24 6 Ob 666/81 Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für solche Umstände, die im Einzelfall eine verschärfte Beaufsichtigung erforderlich machen, trifft den Verletzten. (T3) TE OGH 1981-12-01 2 Ob 230/81 Auch; Beisatz: Hier: Vierjähriges Kind reißt sich beim Gehen vom Vater los. (T4) TE OGH 1986-02-19 3 Ob 608/85 Auch TE OGH 1989-02-28 2 Ob 8/89 Veröff: ZVR 1989/153 S 268 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 275/01z Vgl; Beisatz: Die Haftung des Vaters wegen Verletzung der Aufsichtspflicht wird deshalb auf § 1309 ABGB gestützt, weil der Minderjährige das 14. Lebensjahr im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht vollendet hatte. (T5) Beisatz: Die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber endet (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit, sondern dauert nach Vollendung des 14. Lebensjahrs an. (T6)Vgl; Beisatz: Die Haftung des Vaters wegen Verletzung der Aufsichtspflicht wird deshalb auf Paragraph 1309, ABGB gestützt, weil der Minderjährige das 14. Lebensjahr im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht vollendet hatte. (T5) Beisatz: Die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber endet (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit, sondern dauert nach Vollendung des 14. Lebensjahrs an. (T6) TE OGH 2020-02-26 3 Ob 226/19k Beisatz: Hier: Schiunfall. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0027400
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.