RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014651 Entscheidungsdatum10.10.1961 Geschäftszahl3Ob321/61; 6Ob199/69; 1Ob52/70; 5Ob244/70; 6Ob124/71; 7Ob162/72; 5Ob262/73; 3Ob33/74; 3Ob222/75 (3Ob223/75); 1Ob748/76; 5Ob896/76; 1Ob735/77; 1Ob659/79 (1Ob661/79); 5Ob598/82 (5Ob599/82); 6Ob848/81; 6Ob792/82; 6Ob1/84; 7Ob534/85; 3Ob565/84; 6Ob580/85; 7Ob517/86; 8Ob629/86; 8ObA223/95; 5Ob278/02x; 8Ob102/12a NormABGB §865 RechtssatzBei Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 14 Jahren entspricht, muß die Fähigkeit, die Tragweite eines konkreten Geschäftes zu beurteilen, im einzelnen Fall geprüft werden (vgl 3 Ob 62/60).Bei Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 14 Jahren entspricht, muß die Fähigkeit, die Tragweite eines konkreten Geschäftes zu beurteilen, im einzelnen Fall geprüft werden vergleiche 3 Ob 62/60). EntscheidungstexteTE OGH 1961-10-10 3 Ob 321/61 TE OGH 1969-09-17 6 Ob 199/69 TE OGH 1970-03-31 1 Ob 52/70 Veröff: MietSlg 22068 TE OGH 1970-11-18 5 Ob 244/70 TE OGH 1971-06-16 6 Ob 124/71 TE OGH 1972-09-06 7 Ob 162/72 TE OGH 1974-01-16 5 Ob 262/73 TE OGH 1974-03-05 3 Ob 33/74 TE OGH 1975-12-09 3 Ob 222/75 TE OGH 1976-10-27 1 Ob 748/76 Veröff: JBl 1977/537 = NZ 1980,53 TE OGH 1977-01-25 5 Ob 896/76 TE OGH 1977-12-12 1 Ob 735/77 Veröff: EvBl 1978/100 S 297 TE OGH 1979-07-13 1 Ob 659/79 Auch TE OGH 1982-05-18 5 Ob 598/82 Beisatz: Ob das konkrete Geschäft von der geistigen Störung "tangiert" wird. (T1) TE OGH 1982-09-01 6 Ob 848/81 Beisatz: Ablehnung der (älteren) Auffassung, nur derjenige, der den Gebrauch der Vernunft (überhaupt) nicht habe, sei handlungsunfähig, während bei Geistesschwäche minderen Grades, wenn keine Entmündigung erfolgt sei, die volle Handlungsfähigkeit anzunehmen sei; der Gedanke der Rechtssicherheit hat dort zurückzutreten, wo er zu Lasten eines Geschäftsunfähigen ginge (5 Ob 598,599/82). (T2) TE OGH 1982-11-03 6 Ob 792/82 Veröff: SZ 55/166 TE OGH 1984-05-24 6 Ob 1/84 Auch TE OGH 1985-03-28 7 Ob 534/85 Auch; Beisatz: Wenn ein Geisteszustand vorliegt, der nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes eine zumindest beschränkte Entmündigung gerechtfertigt hätte beziehungsweise nach dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes der Fall gegeben ist, daß eine Person an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, so daß Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag. (T3) TE OGH 1985-02-27 3 Ob 565/84 Auch; Veröff: HS XVI/XVII/2l TE OGH 1985-06-13 6 Ob 580/85 Auch TE OGH 1986-02-20 7 Ob 517/86 Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage war, die Tragweite des konkreten, zur Entscheidung stehenden Vertrages zu beurteilen. (T4) TE OGH 1986-09-18 8 Ob 629/86 Auch TE OGH 1995-06-22 8 ObA 223/95 Auch TE OGH 2003-04-29 5 Ob 278/02x Vgl auch; Beisatz: Geschäftsunfähig im Sinne des § 865 ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oderGeistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen. (T5); Beisatz: In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsfähigkeit, deren Vorliegen, solange ein Sachwalter nicht bestellt ist, von Fall zu Fall geprüft werden muss. Bei dieser Prüfung ist darauf abzustellen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten rechtsgeschäftlichen Akt ausreichend waren, wenn nicht, ist das Geschäft ungültig. (T6); Beisatz: Hier: Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefonanschlusses zu einem monatlichen Grundentgelt und variablen Verbindungsentgelten; es wurden auch Mehrwertdienste im Erotikbereich in größerem Umfang in Anspruch genommen. (T7)Vgl auch; Beisatz: Geschäftsunfähig im Sinne des Paragraph 865, ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oderGeistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen. (T5); Beisatz: In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsfähigkeit, deren Vorliegen, solange ein Sachwalter nicht bestellt ist, von Fall zu Fall geprüft werden muss. Bei dieser Prüfung ist darauf abzustellen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten rechtsgeschäftlichen Akt ausreichend waren, wenn nicht, ist das Geschäft ungültig. (T6); Beisatz: Hier: Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefonanschlusses zu einem monatlichen Grundentgelt und variablen Verbindungsentgelten; es wurden auch Mehrwertdienste im Erotikbereich in größerem Umfang in Anspruch genommen. (T7) TE OGH 2012-10-24 8 Ob 102/12a Auch; Beisatz: Hier: Intellektuelle Minderbegabung, die die Einsichtsfähigkeit und Willensbildung einschränkte. (T8)
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