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{'item': '4Ob349/61; 4Ob353/62; 4Ob345/65; 4Ob402/80; 4Ob340/83; 4Ob311/84; 4Ob389/86; 4Ob14/88; 4Ob48/88; 4Ob94/88; 4Ob61/89; 4Ob160/89; 4Ob63/90; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077680 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob349/61; 4Ob353/62; 4Ob345/65; 4Ob402/80; 4Ob340/83; 4Ob311/84; 4Ob389/86; 4Ob14/88; 4Ob48/88; 4Ob94/88; 4Ob61/89; 4Ob160/89; 4Ob63/90; 5Ob146/89; 4Ob60/90; 4Ob88/90; 4Ob160/90; 4Ob153/90; 4Ob9/91; 4Ob105/91; 4Ob138/91; 4Ob69/92 (4Ob70/92); 4Ob130/93; 4Ob10/94; 4Ob38/94; 4Ob2008/96i; 4Ob2067/96s; 4Ob2118/96s; 4Ob2250/96b; 4Ob2/97s; 4Ob68/97x; 4Ob246/98z; 4Ob300/99t; 4Ob2/00y; 4Ob53/00y; 4Ob108/00m; 4Ob76/00f; 4Ob167/00p; 4Ob20/02y; 8ObA311/01w; 4Ob76/03k; 4Ob26/04h; 4Ob225/05z; 4Ob149/08b; 4Ob133/08z; 4Ob193/08y; 4Ob60/09s; 4Ob154/09i; 4Ob169/14b; 4Ob231/17z; 4Ob212/20k; 4Ob208/20x; 4Ob33/22i; 4Ob134/24w; 4Ob174/25d NormUWG §1 RechtssatzEin Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es also an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. Bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie auch miteinander in Konkurrenz. EntscheidungstexteTE OGH 1961-10-10 4 Ob 349/61 Veröff: JBl 1962,382 = ÖBl 1962,67 TE OGH 1962-11-27 4 Ob 353/62 nur: Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. Bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie auch miteinander in Konkurrenz. (T1) Veröff: ÖBl 1963,103 TE OGH 1965-10-05 4 Ob 345/65 Veröff: ÖBl 1966,5 TE OGH 1981-01-13 4 Ob 402/80 Ähnlich; nur: Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es also an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. (T2); Beisatz: Hier: Überschneidung des Absatzgebietes. (T3) TE OGH 1983-06-14 4 Ob 340/83 nur T2 TE OGH 1984-03-20 4 Ob 311/84 nur T2 Beisatz: Konkurrenz bei Verkabelung. (T4) Anm: Veröff: ÖBl 1984,102Anmerkung, Veröff: ÖBl 1984,102 TE OGH 1987-03-10 4 Ob 389/86 Auch; nur T2 TE OGH 1988-04-12 4 Ob 14/88 Auch; nur T2; Veröff: WBl 1988,394 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88 nur T2; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 TE OGH 1988-10-25 4 Ob 94/88 Auch; nur T2; Beisatz: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. - "Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software". (T5) Veröff: ÖBl 1989,138 (Röttinger) = GRURInt 1989,850 TE OGH 1989-10-10 4 Ob 61/89 Beisatz: Hier: Selbständiger Versicherungsmakler-Bausparkasse. (T6) TE OGH 1989-12-19 4 Ob 160/89 Vgl auch; nur: Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. (T7); Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen, das Inserenten für Zeitungen "akquiriert" und Wochenzeitschrift bejaht. (T8) TE OGH 1990-04-03 4 Ob 63/90 Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1990-02-20 5 Ob 146/89 Auch; Beisatz: Die Gleichheit des Kundenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern insofern auch von räumlichen Umständen ab, als durch die räumliche Entfernung ein Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall ausgeschlossen werden kann. (T9) TE OGH 1990-07-10 4 Ob 60/90 Beisatz: Hier: §§ 14, 34 Abs 3, letzter Satz, UWG, § 5 ZugG. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1982,132; ÖBl 1989,138 ua). In diesem Sinne sind die Printmedien und die elektronischen Medien in Ansehung der entgeltlichen Werbeeinschaltungen durchaus "Mitbewerber". (T10) Veröff: SZ 63/126 = ÖBl 1990,208Beisatz: Hier: Paragraphen 14, 34, Absatz 3,, letzter Satz, UWG, Paragraph 5, ZugG. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1982,132; ÖBl 1989,138 ua). In diesem Sinne sind die Printmedien und die elektronischen Medien in Ansehung der entgeltlichen Werbeeinschaltungen durchaus "Mitbewerber". (T10) Veröff: SZ 63/126 = ÖBl 1990,208 TE OGH 1990-09-18 4 Ob 88/90 Vgl; Veröff: MR 1991,73 TE OGH 1990-11-20 4 Ob 160/90 nur T7; Beis wie T10 nur: Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T11) Veröff: MR 1991,78 TE OGH 1990-12-04 4 Ob 153/90 Auch; Beis wie T11; Beisatz: Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Zahnärzten und Zahntechnikern. (T12) Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159 TE OGH 1991-03-12 4 Ob 9/91 Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger oder Großhändler, der nur Händler beliefert, und ein Händler, der an Letztverbraucher verkauft. (Hier: Unternehmen, das über die ausschließlichen Rechte an Videofilmen ("Labels") für Österreich verfügt und diese an gewerbliche Wiederveräußerer vertreibt, und einzelnen Videothekaren). (T13) Veröff: MR 1991,206 TE OGH 1991-12-03 4 Ob 105/91 Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 1992-06-16 4 Ob 138/91 nur T7; Beis wie T11 TE OGH 1992-09-29 4 Ob 69/92 Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 1993-10-19 4 Ob 130/93 Auch; Beisatz: Wenn an Stelle der Branchengleichheit andere Zurechnungsmomente treten, welche die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses rechtfertigen, so etwa dann, wenn Kunden gezielt mit einem Substitutionshinweis umworben werden. (T14) TE OGH 1994-03-08 4 Ob 10/94 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Fertigteilhäuser - Ziegelmassivhäuser. (T15) TE OGH 1994-04-12 4 Ob 38/94 Beis wie T10 TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2008/96i nur T7 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2067/96s Vgl auch; nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Mit der Formulierung, dass ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis wenden, ist nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. (T16); Beisatz: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verleger des "Firmenbuch Österreich" und dem Verleger eines Branchenverzeichnisses, je auf CD-ROM. (T17) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s Auch; nur T1; Beisatz: Webpelz II. (T18) Veröff: SZ 69/116Auch; nur T1; Beisatz: Webpelz römisch zwei. (T18) Veröff: SZ 69/116 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2250/96b Auch; nur T7; Beis wie T11 TE OGH 1997-02-25 4 Ob 2/97s nur T1; nur T7; Beis wie T5 nur: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. (T19); Beis wie T11; Beis wie T13 nur: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger und ein Händler. (T20); Beisatz: Entscheidend ist nur, dass sich der Verletzer, zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung, in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt. (T21) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 68/97x nur T7 TE OGH 1998-11-10 4 Ob 246/98z Auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T22); Beis wie T9 TE OGH 1999-11-23 4 Ob 300/99t Vgl auch; Beis wie T21 TE OGH 2000-01-18 4 Ob 2/00y Vgl auch; Beis wie T13 nur: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger oder Großhändler. (T23) TE OGH 2000-03-21 4 Ob 53/00y Auch; Beis wie T19 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 108/00m Auch; nur T7; Beis wie T11 TE OGH 2000-03-21 4 Ob 76/00f Vgl auch; nur: Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. (T24) TE OGH 2000-07-04 4 Ob 167/00p Auch; nur T7; Beis wie T11 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 20/02y Vgl auch; Beisatz: Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Gewerbetreibende - mittelbar oder unmittelbar - den gleichen Abnehmerkreis (Lieferantenkreis) haben. Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, hängt demnach von tatsächlichen Umständen ab. Ein wettbewerbsregelnder Charakter von Vergabevorschriften vermag ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bietern nicht zu begründen. (T25) TE OGH 2002-01-24 8 ObA 311/01w Beisatz: Hier: Gasthaus-Cafe. (T26) TE OGH 2003-04-29 4 Ob 76/03k Auch; Beis wie T19; Beis wie T10 nur: Es genügt, dass die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T27) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 26/04h Auch; nur T7; Beis wie T19 TE OGH 2006-03-14 4 Ob 225/05z nur T2 TE OGH 2008-09-23 4 Ob 149/08b nur T7; Beisatz: Hier: Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler (so bereits 4 Ob 44/98v; unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Os 216/49). (T28) TE OGH 2008-12-15 4 Ob 133/08z Auch; Beis wie T11; Beis wie T22; Beis wie T27; Beisatz: Siehe auch RS0077675, RS0079569. (T29) TE OGH 2008-12-15 4 Ob 193/08y Vgl auch; Beis wie T28 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 60/09s Vgl auch; Veröff: SZ 2009/94 TE OGH 2010-01-19 4 Ob 154/09i Vgl auch; Veröff: SZ 2010/1 TE OGH 2015-01-20 4 Ob 169/14b Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber von Glücksspielautomaten und Vermieter von Räumen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten durch Dritte. (T30) TE OGH 2017-12-21 4 Ob 231/17z Auch TE OGH 2020-12-22 4 Ob 212/20k Beis wie T27; Beisatz: Hier: Konkurrenzverhältnis zwischen Printmedien und elektronischen Medien. (T31) TE OGH 2021-06-22 4 Ob 208/20x Beisatz: Hier: Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet. Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Medienunternehmen, das auch Fernsehen betreibt, und einer Absatzmitllerin für Fernsehprogramme bejaht. (T32) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 33/22i Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Überschneidung der Kundenkreise zwischen einem Vermieter von Sozialwohnungen und einem Vermittler von Touristenunterkünften. (T33) TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w vgl; nur: Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. (T34); Beisatz wie T5; Beisatz wie T16; Beisatz wie T21; Beisatz wie T22 Beisatz wie T25 nur: Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. (T35) Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Vertreiber von juristischen Musterbüchern (auch als Online-Buch). (T36) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 174/25d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0077680

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