RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099358 Entscheidungsdatum06.05.2025 Geschäftszahl7Os117/61; 9Os108/64; 9Os164/68; 9Os143/76; 10Os172/79; 11Os178/80; 14Os60/90; 14Os77/99; 12Os155/00; 15Os14/04; 14Os47/04; 11Os65/07d; 15Os82/11i; 13Os2/14i; 11Os106/15w (11Os107/15t; 11Os110/15h; 11Os121/15a); 14Os72/18x; 15Os13/23k; 14Os105/24h; 11Os2/25s; 11Os13/25h NormStPO §281 Abs1 Z2 StPO §345 Abs1 Z3 RechtssatzUnter einem nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt und Voruntersuchungsakt kann nur ein solcher verstanden werden, dessen Nichtigkeit durch die StPO normiert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1961-10-11 7 Os 117/61 Veröff: EvBl 1962/154 S 164 TE OGH 1965-04-29 9 Os 108/64 Beisatz: Die allfällige Beeinflussung der Entscheidung ist unerheblich. (T1) TE OGH 1970-12-14 9 Os 164/68 TE OGH 1977-11-22 9 Os 143/76 Veröff: SSt 48/86 TE OGH 1980-01-22 10 Os 172/79 TE OGH 1980-12-17 11 Os 178/80 TE OGH 1990-06-12 14 Os 60/90 TE OGH 1999-11-09 14 Os 77/99 Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit erstreckt sich daher allein auf gerichtliche Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, niemals aber auf Verfolgungsmaßnahmen einer Verwaltungsbehörde oder Untersuchungshandlungen der Polizei. Abgesehen davon können unter nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakten nur solche verstanden werden, deren Nichtigkeit durch die österreichische Strafprozessordnung normiert ist (SSt 48/86), welche sich aber nur an österreichische - und nicht ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet. (T2) Beisatz: Hier: Polizeiliche Vernehmung unter thailändischer Hoheitsgewalt nach thailändischen strafprozessualen Vorschriften wenn auch in Anwesenheit einer österreichischen Gerichtsdelegation. (T3) TE OGH 2001-01-18 12 Os 155/00 Auch TE OGH 2004-03-04 15 Os 14/04 Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 2 des § 281 Abs 1 StPO kann nur gerichtliche, nicht polizeiliche Vorerhebungsakte betreffen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann nur gerichtliche, nicht polizeiliche Vorerhebungsakte betreffen. (T4) TE OGH 2004-05-25 14 Os 47/04 Vgl; Beisatz: Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. (T5)Vgl; Beisatz: Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd Paragraph 149 h, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO zu begründen. (T5) TE OGH 2007-10-04 11 Os 65/07d Auch TE OGH 2011-09-21 15 Os 82/11i Vgl auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat die als nichtig bezeichnete Akte des Ermittlungsverfahrens zu benennen. (T6) TE OGH 2015-04-15 13 Os 2/14i Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2016-05-19 11 Os 106/15w Auch TE OGH 2019-01-29 14 Os 72/18x Auch TE OGH 2023-05-24 15 Os 13/23k vgl; Beisatz: Unter einer nichtigen Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren im Sinn des § 281 Abs 1 Z 2 StPO sind nur solche Akte zu verstehen, die ein Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet. (T7)vgl; Beisatz: Unter einer nichtigen Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sind nur solche Akte zu verstehen, die ein Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet. (T7) TE OGH 2024-12-16 14 Os 105/24h vgl TE OGH 2025-02-25 11 Os 2/25s vgl TE OGH 2025-05-06 11 Os 13/25h vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099358
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