6Ob333/61
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.11.1961 Geschäftszahl6Ob333/61; 5Ob226/68; 8Ob549/91 NormABGB §458;
RechtssatzAus § 458 ABGB, der dem Pfandgläubiger ein Recht auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einrräumt, ist abzuleiten, daß dem Pfandgläubiger auch eine Klage auf Unterlassung der Verschlechterung der Substanz des Pfandobjektes zusteht ( vgl Klang in Klang 2 II S 481 zu § 458 ABGB unter A I b ).Aus Paragraph 458, ABGB, der dem Pfandgläubiger ein Recht auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einrräumt, ist abzuleiten, daß dem Pfandgläubiger auch eine Klage auf Unterlassung der Verschlechterung der Substanz des Pfandobjektes zusteht ( vergleiche Klang in Klang 2 römisch zwei S 481 zu Paragraph 458, ABGB unter A römisch eins b ).
EntscheidungstexteTE OGH 1961/11/03 6 Ob 333/61 EvBl 1962/56 S 69 TE OGH 1968/09/22 5 Ob 226/68 Beisatz: hier: Unterlassung der Schlägerung eines Waldes, deren Ausmaß die natürliche jährliche Zuwachsrate übersteigt. (T1) = Lw Betr 1970,123 TE OGH 1991/07/11 8 Ob 549/91 Beisatz: Diese Klage setzt kein Verschulden voraus. (T2) = BA 1992,386 RechtssatznummerRS0011437