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{'item': ['6Ob393/61', '1Ob680/85', '1Ob577/91', '6Ob260/99z', '6Ob272/05a', '1Ob199/07g', '8Ob124/08f', '6Ob120/10f', '4Ob234/10f', '5Ob7/19v', '3Ob3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018497 Entscheidungsdatum03.11.1961 Geschäftszahl6Ob393/61; 1Ob680/85; 1Ob577/91; 6Ob260/99z; 6Ob272/05a; 1Ob199/07g; 8Ob124/08f; 6Ob120/10f; 4Ob234/10f; 5Ob7/19v; 3Ob34/20a NormABGB §922 RechtssatzBei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe aufscheinenden Mangels kann die Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben werden. EntscheidungstexteTE OGH 1961-11-03 6 Ob 393/61 TE OGH 1985-11-13 1 Ob 680/85 Vgl; Beisatz: Der Gläubiger hat die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. (T1) Veröff: JBl 1986,244 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 577/91 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 260/99z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB bringt hier jedoch für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung. (T2); Beisatz: Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt. (T3); Veröff: SZ 2006/19Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Paragraph 924, Satz 2 ABGB bringt hier jedoch für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung. (T2); Beisatz: Die Vermutung des Paragraph 924, Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt. (T3); Veröff: SZ 2006/19 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 199/07g Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann. (T4)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß Paragraph 924, Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann. (T4) TE OGH 2008-11-13 8 Ob 124/08f Auch; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). (T5); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T6); Bem: Siehe auch RS0124354. (T7)Auch; Beisatz: Paragraph 924, Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). (T5); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T6); Bem: Siehe auch RS0124354. (T7) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 120/10f Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 234/10f Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert. (T8) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 7/19v TE OGH 2020-06-17 3 Ob 34/20a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018497

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.