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3Ob386/61

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002162 Entscheidungsdatum15.11.1961 Geschäftszahl3Ob386/61; 3Ob127/66; 3Ob45/67; 3Ob41/70; 3Ob72/70; 3Ob32/72; 5Ob115/73; 3Ob13/80; 3Ob37/86; 3Ob72/89; 3Ob85/01y; 3Ob247/08g; 3Ob48/11x; 3Ob121/12h NormEO §65 B RechtssatzWer als Beteiligter am Exekutionsverfahren anzusehen ist, ist nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung selbst zu beurteilen. Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1961-11-15 3 Ob 386/61 RZ 1962/85 TE OGH 1966-11-03 3 Ob 127/66 Beisatz: Rekurs des Erlegers einer Kaution gegen die Ausfolgung derselben an den betreibenden Gläubiger, dem die Pfändung und Überweisung des (dem Verpflichteten gar nicht zustehenden) Herausgabeanspruches bewilligt worden war. (T1) TE OGH 1967-04-26 3 Ob 45/67 Beisatz: Ausnahme nur, wenn ein Dritter durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird. Abgesehen von der Widerspruchsklage (§ 37 EO) ist daher Rekurs zulässig, wenn schon bei der Exekutionsbewilligung aktenkundig ist, dass das Vermögen, gegen das sich die Exekution richtet, sich nicht im Machtbereich des Verpflichteten, sondern in dem eines Dritten befindet. (T2)Beisatz: Ausnahme nur, wenn ein Dritter durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird. Abgesehen von der Widerspruchsklage (Paragraph 37, EO) ist daher Rekurs zulässig, wenn schon bei der Exekutionsbewilligung aktenkundig ist, dass das Vermögen, gegen das sich die Exekution richtet, sich nicht im Machtbereich des Verpflichteten, sondern in dem eines Dritten befindet. (T2) TE OGH 1970-04-08 3 Ob 41/70 Beisatz: Kein Rekursrecht des allenfalls tatsächlichen Erlegers gegen Bewilligung der Pfändung einer allenfalls nicht vom Verpflichteten erlegten Kaution. (T3) TE OGH 1970-06-24 3 Ob 72/70 TE OGH 1972-03-23 3 Ob 32/72 EvBl 1972/276 S 524 = QuHGZ 1972,109 TE OGH 1973-06-27 5 Ob 115/73 Beisatz: Einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 6 EO wegen Doppelveränderung einer Liegenschaft - Rekurslegitimation des 2. Käufers zu verneinen. (T4)Beisatz: Einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO wegen Doppelveränderung einer Liegenschaft - Rekurslegitimation des 2. Käufers zu verneinen. (T4) TE OGH 1980-04-09 3 Ob 13/80 nur: Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu. (T5); Beisatz: Er ist auch nicht befugt, Zwangsmaßnahmen des betreibenden Gläubigers im Interesse des Verpflichtet zu bekämpfen. (T6) TE OGH 1986-07-02 3 Ob 37/86 Auch TE OGH 1989-07-12 3 Ob 72/89 Vgl auch TE OGH 2001-08-29 3 Ob 85/01y Vgl auch TE OGH 2008-12-17 3 Ob 247/08g Beisatz: Als Ausnahme besteht ein Rechtsmittelrecht eines sonstigen Beteiligten, wenn ihm ein Rekursrecht gesetzlich eingeräumt ist oder wenn die anzufechtende Entscheidung auf seine Rechtsstellung unmittelbaren Einfluss hat. (T7) TE OGH 2011-05-11 3 Ob 48/11x Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/62 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 121/12h Auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/102 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0002162

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.