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{'item': ['3Ob418/61', '3Ob29/65 (3Ob30/65)', '3Ob33/65', '3Ob130/65', '5Ob326/71', '3Ob124/72', '3Ob98/73', '3Ob190/73', '3Ob94/76', '3Ob184/76', '3O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036428 Entscheidungsdatum15.11.1961 Geschäftszahl3Ob418/61; 3Ob29/65 (3Ob30/65); 3Ob33/65; 3Ob130/65; 5Ob326/71; 3Ob124/72; 3Ob98/73; 3Ob190/73; 3Ob94/76; 3Ob184/76; 3Ob45/78; 3Ob10/81; 3Ob43/82; 3Ob92/92; 3Ob8/96; 3Ob266/99k; 3Ob282/02w; 3Ob171/03y; 8Ob109/13g NormKO §119 Abs2 B; ZPO §103 Abs3 RechtssatzDer Gemeinschuldner hat bei kridamäßiger Versteigerung ein Rekursrecht und ist als verpflichtete Partei anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1961-11-15 3 Ob 418/61 Veröff: SZ 34/165 = EvBl 1962/42 S 48 = RZ 1962,62 TE OGH 1965-03-10 3 Ob 29/65 Beisatz: Keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter. Der Beitritt von Pfandgläubigern macht die nach § 119 KO eingeleitete Exekution nicht zu einer reinen Exekution. (T1)Beisatz: Keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter. Der Beitritt von Pfandgläubigern macht die nach Paragraph 119, KO eingeleitete Exekution nicht zu einer reinen Exekution. (T1) TE OGH 1965-03-10 3 Ob 33/65 Beis wie T1 TE OGH 1965-09-02 3 Ob 130/65 Beisatz: Hier: Bewilligung der Versteigerung nach § 119 Abs 1 KO durch den Beitritt zu einer schon anhängigen Zwangsversteigerung. (T2)Beisatz: Hier: Bewilligung der Versteigerung nach Paragraph 119, Absatz eins, KO durch den Beitritt zu einer schon anhängigen Zwangsversteigerung. (T2) TE OGH 1971-12-15 5 Ob 326/71 Veröff: SZ 44/189 = EvBl 1972/135 S 242 TE OGH 1972-11-09 3 Ob 124/72 Veröff: EvBl 1973/118 S 267 TE OGH 1973-06-05 3 Ob 98/73 Beisatz: Beschlüsse des Exekutionsverfahrens sind dem Gemeinschuldner als Verpflichteten selbst zuzustellen. (T3) TE OGH 1973-12-18 3 Ob 190/73 TE OGH 1976-08-31 3 Ob 94/76 TE OGH 1977-01-11 3 Ob 184/76 TE OGH 1978-04-18 3 Ob 45/78 Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der gemäß § 119 KO eingeleiteten Zwangsversteigerung absonderungsberechtigte Pfandgläubiger beigetreten sind. (T4) Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der gemäß Paragraph 119, KO eingeleiteten Zwangsversteigerung absonderungsberechtigte Pfandgläubiger beigetreten sind. (T4) Veröff: SZ 51/50 TE OGH 1981-03-11 3 Ob 10/81 TE OGH 1982-04-14 3 Ob 43/82 Beis wie T2; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann unabhängig vom Masseverwalter selbständig Rechtsmittel ergreifen. (T5) TE OGH 1993-06-16 3 Ob 92/92 Auch TE OGH 1996-01-24 3 Ob 8/96 TE OGH 1999-10-20 3 Ob 266/99k Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei ist in das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO als betreibender Gläubiger eingetreten. Er ist daher im Anlaßfall nicht Vertreter der verpflichteten Partei, sondern steht ihr als betreibender Gläubiger im Zweiparteienverfahren gegenüber. Die Exekutionsbewilligung war noch dem Masseverwalter in seiner Stellung als Vertreter der verpflichteten Partei zuzustellen, hatte er doch damals seinen Eintritt als betreibender Gläubiger in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht vollzogen. (T6)Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei ist in das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO als betreibender Gläubiger eingetreten. Er ist daher im Anlaßfall nicht Vertreter der verpflichteten Partei, sondern steht ihr als betreibender Gläubiger im Zweiparteienverfahren gegenüber. Die Exekutionsbewilligung war noch dem Masseverwalter in seiner Stellung als Vertreter der verpflichteten Partei zuzustellen, hatte er doch damals seinen Eintritt als betreibender Gläubiger in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht vollzogen. (T6) Veröff: SZ 72/154 TE OGH 2003-03-26 3 Ob 282/02w Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Versteigerung nach § 119 Abs 1 bis 3 KO ist eines mit zumindest zwei Parteien. Der Verpflichtete ist daher jedenfalls zum Widerspruch nach § 213 EO legitimiert. (T7)Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Versteigerung nach Paragraph 119, Absatz eins bis 3 KO ist eines mit zumindest zwei Parteien. Der Verpflichtete ist daher jedenfalls zum Widerspruch nach Paragraph 213, EO legitimiert. (T7) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 171/03y Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das Verfahren zur Versteigerung nach § 119 Abs 1 bis 3 KO ist eines mit zumindest zwei Parteien. (T8) Beisatz: Der Schuldner bleibt ab dem Beitritt im Versteigerungsverfahren selbständig handlungsfähig. (T9)Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das Verfahren zur Versteigerung nach Paragraph 119, Absatz eins bis 3 KO ist eines mit zumindest zwei Parteien. (T8) Beisatz: Der Schuldner bleibt ab dem Beitritt im Versteigerungsverfahren selbständig handlungsfähig. (T9) Veröff: SZ 2004/59 TE OGH 2013-11-29 8 Ob 109/13g Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036428

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.