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{'item': ['4Ob141/61', '4Ob58/65', '4Ob50/81', '14Ob93/86', '9ObA48/89', '9ObA77/90', '9ObA93/90', '9ObA305/90', '8ObA2102/96t', '8ObA157/02z', '9ObA6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029365 Entscheidungsdatum19.11.1961 Geschäftszahl4Ob141/61; 4Ob58/65; 4Ob50/81; 14Ob93/86; 9ObA48/89; 9ObA77/90; 9ObA93/90; 9ObA305/90; 8ObA2102/96t; 8ObA157/02z; 9ObA67/17v NormAngG §27 Z2 E2 RechtssatzEin Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist.Ein Dienstnehmer ist im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1961-11-19 4 Ob 141/61 Veröff: Arb 7479 TE OGH 1965-05-11 4 Ob 58/65 Veröff: SozM IA/d,647 = ZAS 1966/14 S 85 (mit Anmerkung von Hämmerle) TE OGH 1982-05-04 4 Ob 50/81 Beisatz: Dienstunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die dazu notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen zur Gänze und dauernd fehlen. (T1) TE OGH 1986-06-03 14 Ob 93/86 nur: Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt. (T2) Beisatz: Oder wenn seine Dienstleistungen für den Dienstgeber ohne Wert sind; hingegen genügt nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses. (T3) Veröff: RdW 1987,60nur: Ein Dienstnehmer ist im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt. (T2) Beisatz: Oder wenn seine Dienstleistungen für den Dienstgeber ohne Wert sind; hingegen genügt nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses. (T3) Veröff: RdW 1987,60 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 48/89 nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bürokaufmann (T4) TE OGH 1990-04-25 9 ObA 77/90 nur T2; Beisatz: Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer mindere Geschicklichkeit und schwache Eignung oder fallweise mangelhafte Aufmerksamkeit zeigt, seine Arbeitsleistung unter dem Durchschnitt liegt oder wenn der Arbeitnehmer infolge des großen Arbeitsanfalls das Arbeitspensum nicht mehr bewältigen kann (Arb 7479, 10108 ua); er muß vielmehr zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheit schlechthin unverwendbar sein. (T5) Beisatz: § 48 ASGG (T6) Veröff: RdW 1991,23 = ecolex 1990,704nur T2; Beisatz: Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer mindere Geschicklichkeit und schwache Eignung oder fallweise mangelhafte Aufmerksamkeit zeigt, seine Arbeitsleistung unter dem Durchschnitt liegt oder wenn der Arbeitnehmer infolge des großen Arbeitsanfalls das Arbeitspensum nicht mehr bewältigen kann (Arb 7479, 10108 ua); er muß vielmehr zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheit schlechthin unverwendbar sein. (T5) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T6) Veröff: RdW 1991,23 = ecolex 1990,704 TE OGH 1990-04-25 9 ObA 93/90 Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 1990-12-19 9 ObA 305/90 Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG setzt schlechthin Unverwendbarkeit voraus. (T7); Veröff: RdW 1991,213Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG setzt schlechthin Unverwendbarkeit voraus. (T7); Veröff: RdW 1991,213 TE OGH 1996-09-12 8 ObA 2102/96t nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2002-08-08 8 ObA 157/02z nur T2; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung eines Behinderten wegen Dienstunfähigkeit nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und seiner Erklärung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seine Aufgaben nicht mehr "kundenzufriedenstellend" bewältigen zu können. (T8) TE OGH 2017-06-28 9 ObA 67/17v nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029365

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.