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{'item': ['8Os368/61', '12Os126/68', '12Os12/69', '12Os240/70', '12Os190/71', '11Os79/77', '13Os135/78', '10Os19/85', '13Os64/85', '10Os94/85', '12Os1

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.11.1961 Geschäftszahl8Os368/61; 12Os126/68; 12Os12/69; 12Os240/70; 12Os190/71; 11Os79/77; 13Os135/78; 10Os19/85; 13Os64/85; 10Os94/85; 12Os176/86; 13Os176/86 NormStGB §12 Aa; StGB §201; RechtssatzHandelt es sich um ein zweiaktiges Delikt, bei dem - wie es das Verbrechen der Notzucht bedingt - der zweite Akt - der Geschlechtsverkehr - nur persönlich gesetzt werden kann, so ist nach herrschender Auffassung (vgl 5 Os 68/51, 5 Os 618/53, 8 Os 166/58, ferner Rittler I S 282 Anmerkung 1) nur jener als unmittelbarer Täter zu betrachten, der diesen zweiten Akt selbst verübt, während jenem Täter, welcher den ersten Akt setzt, nur Mitschuld im Sinne des § 5 StG (sonstige Beteiligung gemäß § 12 StGB) zur Last fällt.Handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt, bei dem - wie es das Verbrechen der Notzucht bedingt - der zweite Akt - der Geschlechtsverkehr - nur persönlich gesetzt werden kann, so ist nach herrschender Auffassung vergleiche 5 Os 68/51, 5 Os 618/53, 8 Os 166/58, ferner Rittler römisch eins S 282 Anmerkung 1) nur jener als unmittelbarer Täter zu betrachten, der diesen zweiten Akt selbst verübt, während jenem Täter, welcher den ersten Akt setzt, nur Mitschuld im Sinne des Paragraph 5, StG (sonstige Beteiligung gemäß Paragraph 12, StGB) zur Last fällt. EntscheidungstexteTE OGH 1961/11/20 8 Os 368/61 Veröff: SSt 32/99 TE OGH 1968/06/25 12 Os 126/68 TE OGH 1969/03/26 12 Os 12/69 TE OGH 1971/02/16 12 Os 240/70 TE OGH 1971/11/16 12 Os 190/71 TE OGH 1977/09/20 11 Os 79/77 Vgl aber; Beisatz: Unmittelbar Täter nach § 202 StGB ist auch derjenige der selbst den Geschlechtsverkehr nicht ausübt, sondern nur an der mit diesem Ziel gesetzten Gewaltsausübung eines anderen mitwirkt. (T1) Veröff: SSt 48/71 Vgl aber; Beisatz: Unmittelbar Täter nach Paragraph 202, StGB ist auch derjenige der selbst den Geschlechtsverkehr nicht ausübt, sondern nur an der mit diesem Ziel gesetzten Gewaltsausübung eines anderen mitwirkt. (T1) Veröff: SSt 48/71 TE OGH 1978/11/23 13 Os 135/78 Vgl aber; Beisatz: Nur Beratungsprotokoll. (T2) TE OGH 1985/03/19 10 Os 19/85 Vgl auch TE OGH 1985/06/05 13 Os 64/85 Gegenteilig; Beisatz: Wer die Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderen den Geschlechtsverkehr vollziehen kann, verantwortet als Mittäter das vollendete Verbrechen. (T3) Veröff: JBl 1986,59 = ÖJZ-LSK 1985/64 = SSt 56/42 TE OGH 1985/09/03 10 Os 94/85 Vgl auch; Beisatz: Wer, gleichgültig ob als Mann oder Frau, eine Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderen den Beschlaf an ihr vollziehen kann, verantwortet § 201 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; SSt 48/71 und ÖJZ-LSK 1977/348 sind demgegenüber nur auf § 202 StGB gemünzt. (T4) Veröff: SSt 56/59 Vgl auch; Beisatz: Wer, gleichgültig ob als Mann oder Frau, eine Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderen den Beschlaf an ihr vollziehen kann, verantwortet Paragraph 201, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB; SSt 48/71 und ÖJZ-LSK 1977/348 sind demgegenüber nur auf Paragraph 202, StGB gemünzt. (T4) Veröff: SSt 56/59 TE OGH 1987/03/26 12 Os 176/86 Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 1987/05/14 13 Os 176/86 Gegenteilig; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0089300

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.