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6Ob364/61; 6Ob160/63; 7Ob262/64; 5Ob117/66; 1Ob49/74 (1Ob50/74); 5Ob95/75; 1Ob150/75; 5Ob718/82; 5Ob765/82; 4Ob521/83; 4Ob510/83; 3Ob524/83; 6Ob571/84

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006810 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl6Ob364/61; 6Ob160/63; 7Ob262/64; 5Ob117/66; 1Ob49/74 (1Ob50/74); 5Ob95/75; 1Ob150/75; 5Ob718/82; 5Ob765/82; 4Ob521/83; 4Ob510/83; 3Ob524/83; 6Ob571/84; 1Ob526/85; 1Ob692/85; 3Ob557/89; 2Ob551/90; 3Ob596/90; 8Ob577/91; 3Ob576/91; 4Ob1554/92; 3Ob1611/94 (3Ob1612/94; 3Ob1613/94); 3Ob93/95 (3Ob1094/95; 3Ob1095/95); 8Ob503/96; 10Ob2018/96d; 9Ob299/97d; 1Ob260/97k; 8Ob347/97f; 1Ob281/97y; 8Ob390/97d; 6Ob225/98a; 4Ob201/99h; 6Ob295/01b; 7Ob5/02i; 6Ob190/02p; 6Ob152/02z; 6Ob221/03y; 1Ob145/03k; 8Ob140/03a; 9Ob4/04k; 7Ob60/04f; 7Ob210/05s; 6Ob148/05s; 6Ob297/05b; 10Ob1/08g; 1Ob98/08f; 3Ob217/13b; 2Ob172/15f; 6Ob120/25b NormAußStrG §10 A AußStrG 2005 §49 A AußStrG 2005 §49 B EntmO §56 Abs1 Satz1 RechtssatzWenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können. EntscheidungstexteTE OGH 1961-11-22 6 Ob 364/61 TE OGH 1963-07-12 6 Ob 160/63 NZ 1964,119 TE OGH 1964-10-14 7 Ob 262/64 TE OGH 1966-04-21 5 Ob 117/66 TE OGH 1974-03-29 1 Ob 49/74 Vgl auch; Beisatz: Neue Sachanträge können nicht gestellt werden, Tatbestand zur Stützung des Antrages muss in erster Instanz vorgebracht werden. (T1) Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155 TE OGH 1975-06-24 5 Ob 95/75 TE OGH 1975-09-17 1 Ob 150/75 TE OGH 1982-10-12 5 Ob 718/82 Beisatz: Hier: Geltendmachung weiterer Sorgepflichten im Rekurs gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. (T2) TE OGH 1982-12-21 5 Ob 765/82 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 521/83 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 510/83 Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483 TE OGH 1983-04-13 3 Ob 524/83 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1984-04-26 6 Ob 571/84 Vgl auch; Beisatz: Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Invaliditätspension besteht mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nicht erst mit deren Feststellung. Hat der Unterhaltspflichtige einen Pensionsantrag gestellt, so ist die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen nicht als Geltendmachung eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung noch nicht vorgelegenen, neuen Tatumstandes zu werten. (T3) TE OGH 1985-02-27 1 Ob 526/85 Beisatz: Hier: Revisionsrekursverfahren (T4) TE OGH 1985-11-13 1 Ob 692/85 Auch TE OGH 1989-06-28 3 Ob 557/89 Auch TE OGH 1990-05-09 2 Ob 551/90 TE OGH 1990-12-19 3 Ob 596/90 TE OGH 1991-09-05 8 Ob 577/91 nur: So bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten. (T5) Beisatz: Hier: Im Unterhaltsvorschussverfahren (T6) TE OGH 1991-11-13 3 Ob 576/91 nur: Das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat. (T7) TE OGH 1992-06-16 4 Ob 1554/92 Auch TE OGH 1994-11-30 3 Ob 1611/94 Auch; nur T7 TE OGH 1995-10-11 3 Ob 93/95 nur T7 TE OGH 1996-02-08 8 Ob 503/96 nur T5; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren. (T8) TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2018/96d Vgl; Beisatz: Ein Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, kann aber auch im Außerstreitverfahren im Rekurs nicht mehr nachgetragen werden. (T9) TE OGH 1997-09-10 9 Ob 299/97d Vgl; Beis wie T9 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 260/97k Vgl; Beisatz: Eine Neuerung, die sich auf vor der Beschlussfassung eingetretene und auch schon aktenkundige Tatsachen bezieht, ist zulässig. (T10) TE OGH 1997-12-11 8 Ob 347/97f Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 10 AußStrG dürfen auch im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T11)Vgl auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 10, AußStrG dürfen auch im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T11) TE OGH 1997-12-15 1 Ob 281/97y Auch; Beis wie T9 TE OGH 1998-04-16 8 Ob 390/97d Beisatz: Insoweit kann das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt werden und können für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden. (T12) TE OGH 1998-10-29 6 Ob 225/98a Vgl; Beis wie T9 TE OGH 1999-09-13 4 Ob 201/99h Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2001-11-29 6 Ob 295/01b Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2002-01-30 7 Ob 5/02i TE OGH 2002-08-29 6 Ob 190/02p Vgl auch; nur T7; Beis wie T11 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 152/02z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2004-03-25 6 Ob 221/03y Vgl; Beisatz: Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegen nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot. (T13)Vgl; Beisatz: Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der Neuerungserlaubnis des Paragraph 10, AußStrG nicht erfasst und unterliegen nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot. (T13) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 145/03k Vgl; Beisatz: Hier: Adoptionsverfahren. (T14) TE OGH 2004-04-29 8 Ob 140/03a Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Beschlussfassung in Adoptionssachen. (T15) TE OGH 2004-05-26 9 Ob 4/04k Vgl auch; Beis wie T11 nur: Gemäß § 10 AußStrG dürfen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T16)Vgl auch; Beis wie T11 nur: Gemäß Paragraph 10, AußStrG dürfen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T16) Beis wie T13 TE OGH 2004-07-28 7 Ob 60/04f Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 210/05s Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 148/05s vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: Allein „schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T17)vergleiche auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: Allein „schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T17) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 297/05b Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T18)Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Artikel römisch vier, Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB) und Artikel römisch zwei, (Paragraph 26, Absatz eins, IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T18) TE OGH 2008-06-26 10 Ob 1/08g Vgl auch; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T19)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T19) TE OGH 2008-11-25 1 Ob 98/08f Vgl aber; nur T5; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T20) Beisatz: Zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. (T21) Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen von Stellungnahmen der Parteien beziehungsweise den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist des § 17 AußStrG oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird. (T22)Beisatz: Zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. (T21) Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen von Stellungnahmen der Parteien beziehungsweise den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist des Paragraph 17, AußStrG oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird. (T22) TE OGH 2013-12-19 3 Ob 217/13b Auch; Beis wie T17 TE OGH 2016-08-05 2 Ob 172/15f Vgl; Beis wie T17; Beis wie T21 TE OGH 2025-09-16 6 Ob 120/25b Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006810

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.