OGH Rechtssatz RS0036586 (6Ob436/61 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036586 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl6Ob436/61; 3Ob1503/89; 1Ob274/06k; 2Ob57/08h; 6Ob180/17i; 1Ob163/24p NormZPO §125 ZPO §126 Abs2 ZPO §222 ZPO §225 RechtssatzDie Bestimmung des § 1 Abs 1 des BG vom 01.02.1961, BGBl Nr 37/1961, vermag eine Ablaufhemmung der sechswöchentlichen Dauer der Gerichtsferien auch dann nicht zu bewirken, wenn der letzte Tag der Gerichtsferien (gemäß § 27 Abs 1 Geo: 25. August) ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des BG vom 01.02.1961, Bundesgesetzblatt Nr 37 aus 1961,, vermag eine Ablaufhemmung der sechswöchentlichen Dauer der Gerichtsferien auch dann nicht zu bewirken, wenn der letzte Tag der Gerichtsferien (gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Geo: 25. August) ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1961-11-22 6 Ob 436/61 Veröff: EvBl 1962/236 S 270 = JBl 1962,452 TE OGH 1989-03-15 3 Ob 1503/89 Vgl TE OGH 2007-01-23 1 Ob 274/06k Vgl auch; Beisatz: Bei Zustellung während der verhandlungsfreien Zeit beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0:00 Uhr des ersten Tages nach dem Ende der verhandlungsfreien Zeit zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der 26. August ein Samstag ist. Die vierwöchige Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO beginnt daher mit 0:00 Uhr des 26. August und endet mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, somit am 22. September um 24:00 Uhr. (T1)Vgl auch; Beisatz: Bei Zustellung während der verhandlungsfreien Zeit beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0:00 Uhr des ersten Tages nach dem Ende der verhandlungsfreien Zeit zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der 26. August ein Samstag ist. Die vierwöchige Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO beginnt daher mit 0:00 Uhr des 26. August und endet mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, somit am 22. September um 24:00 Uhr. (T1) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 57/08h Vgl; Vgl Beis wie T1 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 180/17i vgl; Beisatz: Bei einer Zustellung im Zeitraum der Fristenhemmung beginnt die Rechtsmittelfrist am 18.8. zu laufen. (T2) TE OGH 2024-10-09 1 Ob 163/24p vgl; Beisatz wie T2: Bei einer Zustellung im Zeitraum der Fristenhemmung beginnt die Rechtsmittelfrist am 18.8. zu laufen. (TXX) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036586